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Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL

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Jay-C:
Hallo zusammen,

nach dem Auswerten der aktuellen Regelung bezüglich dem Anspruch auf Erholungsurlaub für RDL (Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 Die Reserve, 2.1.4.9 Urlaub) und der dazu extra vom Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten veröffentlichen Nachricht inklusive Beispielen komme ich zu dem Schluss, dass entweder ich hierbei ein grundlegendes Verständnisproblem habe, eines der Beispiele fehlerhaft ist oder aber die Vorschrift selbst zumindest lückenhaft ist.

Es geht um das Beispiel:
"01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub"

Bitte versteht mich jetzt nicht falsch.
Persönlich bin ich nämlich der Meinung, dass hier der "volle Monat" geleistet ist und dem Beispiel entsprechend Urlaub zugestanden werden sollte.
In meinen Augen widerspricht das aber der Vorschrift, in der es unter anderem heißt:
"Ein voller Monat ist dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht."

Damit wird doch faktisch ausgesagt, dass man unabhängig von Start, Ende oder Anzahl der Tage der RDL zwingend den folgenden Monat erreichen muss.
Im oben genannten Beispiel ist das aber nicht der Fall.
Streng genommen widerspricht das sogar der Aussage "Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat", die das Kompetenzzentrum selbst vor den Beispielen anführt.

Ich habe vor Erstellung dieses Themas schon die Suchfunktion genutzt. Neben der Tatsache, dass die Fragestellung nach den notwendigen Tagen respektive der Definition von "voller Monat" durchaus schön öfter diskutiert wurde ist mir dabei aufgefallen, dass die Vorschrift diesbezüglich bereits mehrfach angepasst wurde.
Die oben verlinkte Erläuterung wurde zudem auf Grund immer häufiger auftretender Anfragen zu dem Thema herausgegeben.
Mir scheint es nur, als wäre man beim letzten Versuch, verschiedene Interpretationsmöglichkeiten auszuschließen und endlich eine eindeutige, allgemeingültige Formulierung zu finden abermals gescheitert.

Inklusive der dazugehörigen Fußnote (13) "Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.", welche sich doch gewiss einzig und allein als Ausnahme für beginnende RDL am 30.01 oder 31.01. versteht, werden mit dem oben genannten Passus in meinen Augen zwar alle Fälle abgedeckt, in denen eine RDL zwischen dem 02. und dem 31. eines Monats beginnt, eine ergänzende Regelung für den Beginn am 01. fehlt in meinen Augen jedoch.

Nochmal: Ich sehe weniger das Beispiel als fehlerhaft an. Meiner Meinung nach bedarf es viel mehr einer Ergänzung bzw. Umformulierung der Vorschrift.

Oder habe ich doch noch einen Denkfehler, den mir hier jemand aufzeigen kann?

Jay-C:
Noch ein kleiner Nachtrag:

Ich weiß, dass die Erläuterung im Link oben "veraltet" ist bzw. die Vorschrift sich teilweise (z. B. im Bezug auf das Runden) wieder geändert hat.
Die Beispiele und die Aussagen auf die ich mich beziehe sind aber unverändert geblieben.

Tasty:
Mir ist unverständlich, wie es da noch etwas zu interpretieren gibt.
Der volle Monat ist richtig beschrieben als zum Beispiel 01. - 28. Februar, in dem Falle sogar ein Kalendermonat (was aber nicht gefordert ist.
Anderes Beispiel 07. März - 06. April. Oder 16. Juli - 15. August.
Usw, usw....nicht wirklich schwer, hm?
 

MMG-2.0:

--- Zitat ---Reservistendienst Leistende erhalten nach dem IV. Abschnitt Soldatengesetz (SG) Erholungsurlaub nach § 5
der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des
Jahreserholungsurlaubs (also 30 Urlaubstage im Kalenderjahr) der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten (BS),
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ).
Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat und es kommt auch nicht
auf die konkrete Anzahl der Dienstleistungstage an. Vielmehr ist ein voller Monat dann geleistet, wenn die
Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der
durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht. Fehlt in dem entsprechenden Monat der
maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird aufgerundet! (Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 Die Reserve
Nr. 2.1.4.8).
Beispiele:
15.01. - 14.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
02.01. - 01.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 30.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 22.07. = 6 Monate = 15 Tage Urlaub
01.03. - 30.03. = 0 Monate = 0 Tage Urlaub
01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
30.01. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
Reservistinnen und Reservisten, die an einer DVag nach § 81 SG teilnehmen, erwerben keinen Anspruch auf
Erholungsurlaub.
ERHOLUNGSURLAUB VON RESERVISTENDIENST LEISTENDEN

Quelle: http://www.reservisten.bundeswehr.de
--- Ende Zitat ---

MMG-2.0:

--- Zitat von: Jay-C am 24. Januar 2019, 00:57:09 ---[...]
Ich habe vor Erstellung dieses Themas schon die Suchfunktion genutzt.[...]

--- Ende Zitat ---

Ach ja, das Ganze wurde hier schon mal erörtert: www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?action=post;quote=668552;topic=65187.0;last_msg=668557

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