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Autor Thema: Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL  (Gelesen 2878 mal)

Jay-C

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Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« am: 24. Januar 2019, 00:57:09 »

Hallo zusammen,

nach dem Auswerten der aktuellen Regelung bezüglich dem Anspruch auf Erholungsurlaub für RDL (Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 Die Reserve, 2.1.4.9 Urlaub) und der dazu extra vom Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten veröffentlichen Nachricht inklusive Beispielen komme ich zu dem Schluss, dass entweder ich hierbei ein grundlegendes Verständnisproblem habe, eines der Beispiele fehlerhaft ist oder aber die Vorschrift selbst zumindest lückenhaft ist.

Es geht um das Beispiel:
"01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub"

Bitte versteht mich jetzt nicht falsch.
Persönlich bin ich nämlich der Meinung, dass hier der "volle Monat" geleistet ist und dem Beispiel entsprechend Urlaub zugestanden werden sollte.
In meinen Augen widerspricht das aber der Vorschrift, in der es unter anderem heißt:
"Ein voller Monat ist dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht."

Damit wird doch faktisch ausgesagt, dass man unabhängig von Start, Ende oder Anzahl der Tage der RDL zwingend den folgenden Monat erreichen muss.
Im oben genannten Beispiel ist das aber nicht der Fall.
Streng genommen widerspricht das sogar der Aussage "Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat", die das Kompetenzzentrum selbst vor den Beispielen anführt.

Ich habe vor Erstellung dieses Themas schon die Suchfunktion genutzt. Neben der Tatsache, dass die Fragestellung nach den notwendigen Tagen respektive der Definition von "voller Monat" durchaus schön öfter diskutiert wurde ist mir dabei aufgefallen, dass die Vorschrift diesbezüglich bereits mehrfach angepasst wurde.
Die oben verlinkte Erläuterung wurde zudem auf Grund immer häufiger auftretender Anfragen zu dem Thema herausgegeben.
Mir scheint es nur, als wäre man beim letzten Versuch, verschiedene Interpretationsmöglichkeiten auszuschließen und endlich eine eindeutige, allgemeingültige Formulierung zu finden abermals gescheitert.

Inklusive der dazugehörigen Fußnote (13) "Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.", welche sich doch gewiss einzig und allein als Ausnahme für beginnende RDL am 30.01 oder 31.01. versteht, werden mit dem oben genannten Passus in meinen Augen zwar alle Fälle abgedeckt, in denen eine RDL zwischen dem 02. und dem 31. eines Monats beginnt, eine ergänzende Regelung für den Beginn am 01. fehlt in meinen Augen jedoch.

Nochmal: Ich sehe weniger das Beispiel als fehlerhaft an. Meiner Meinung nach bedarf es viel mehr einer Ergänzung bzw. Umformulierung der Vorschrift.

Oder habe ich doch noch einen Denkfehler, den mir hier jemand aufzeigen kann?
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Jay-C

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Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #1 am: 24. Januar 2019, 01:23:18 »

Noch ein kleiner Nachtrag:

Ich weiß, dass die Erläuterung im Link oben "veraltet" ist bzw. die Vorschrift sich teilweise (z. B. im Bezug auf das Runden) wieder geändert hat.
Die Beispiele und die Aussagen auf die ich mich beziehe sind aber unverändert geblieben.
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Tasty

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Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #2 am: 24. Januar 2019, 06:57:48 »

Mir ist unverständlich, wie es da noch etwas zu interpretieren gibt.
Der volle Monat ist richtig beschrieben als zum Beispiel 01. - 28. Februar, in dem Falle sogar ein Kalendermonat (was aber nicht gefordert ist.
Anderes Beispiel 07. März - 06. April. Oder 16. Juli - 15. August.
Usw, usw....nicht wirklich schwer, hm?
 
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MMG-2.0

  • Gast
Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #3 am: 24. Januar 2019, 07:12:59 »

Zitat
Reservistendienst Leistende erhalten nach dem IV. Abschnitt Soldatengesetz (SG) Erholungsurlaub nach § 5
der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des
Jahreserholungsurlaubs (also 30 Urlaubstage im Kalenderjahr) der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten (BS),
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ).
Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat und es kommt auch nicht
auf die konkrete Anzahl der Dienstleistungstage an. Vielmehr ist ein voller Monat dann geleistet, wenn die
Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der
durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht. Fehlt in dem entsprechenden Monat der
maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird aufgerundet! (Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 Die Reserve
Nr. 2.1.4.8).
Beispiele:
15.01. - 14.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
02.01. - 01.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 30.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 22.07. = 6 Monate = 15 Tage Urlaub
01.03. - 30.03. = 0 Monate = 0 Tage Urlaub
01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
30.01. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
Reservistinnen und Reservisten, die an einer DVag nach § 81 SG teilnehmen, erwerben keinen Anspruch auf
Erholungsurlaub.
ERHOLUNGSURLAUB VON RESERVISTENDIENST LEISTENDEN

Quelle: http://www.reservisten.bundeswehr.de
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MMG-2.0

  • Gast
Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #4 am: 24. Januar 2019, 07:16:43 »

[...]
Ich habe vor Erstellung dieses Themas schon die Suchfunktion genutzt.[...]

Ach ja, das Ganze wurde hier schon mal erörtert: www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?action=post;quote=668552;topic=65187.0;last_msg=668557
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Jay-C

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Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #5 am: 24. Januar 2019, 09:22:31 »

@Tasty:
Anscheinend ist meinen Beitrag zu verstehen umso schwerer, hm?

Wie ich sagte sind mir alle Fälle zwischen dem 02. und dem 31. klar, so auch Ihre.
Ich verstehe beispielsweise auch, wieso  "01.03. - 30.03." nicht als voller Monat gewertet wird (obwohl unstrittig ja mehr als "01.02. - 28.02.").

Aber die Vorschrift sagt doch anders ausgedrückt:
voller Monat = Beginn RDL im Monat X sowie zwingend Ende RDL im Monat X+1
Das mit dem vorangegangen Tag hat darauf doch keinerlei Auswirkung. Das lässt sich dank der unglücklichen Formulierung mit der "Zahl" jedenfalls nur auf die Tage nach dem 01. anwenden bzw. schließt diesen de facto aus.

@MMG:
Auch Sie beweisen leider nur, dass Sie meinen Beitrag nicht gelesen haben.
Ihr Zitat habe ich doch selbst verlinkt!
Haben Sie wenigstens das Zitat selbst mal gelesen und versucht zu verstehen?

Und ja, genau das selbe:
Suche benutzt -> Treffer gefunden.
Aber wenn man dort weiterschreiben will bekommt man extra in Rot eine Mitteilung, dass das Thema XXX Tage ohne Beitrag war und man nur antworten soll, wenn man sich seiner Antwort sicher ist. Ansonsten wird man aufgefordert, einen neuen Thread zu erstellen. Da ich keine Antwort habe, habe ich nur der Aufforderung Folge geleistet.
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MMG-2.0

  • Gast
Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #6 am: 24. Januar 2019, 14:52:26 »

Zitat
Zur Erläuterung sollen folgende Anwendungsbeispiele dienen:

Bei einer Dienstleistung vom 15. Januar bis zum 14. Februar ergibt sich eine Dienstleistungszeit von exakt einem vollen Monat. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf ein zwölftel des Jahreserholungsurlaubs von 30 Tagen, also zweieinhalb Tage. Aufgerundet beträgt der Urlaubsanspruch also drei Tage.

Weil nur für volle Monate ein Urlaubsanspruch erworben wird, macht es in diesem Beispiel für den Urlaubsanspruch keinen Unterschied, ob die Dienstleistung nun bis zum 14. Februar oder bis zum 13. März dauert. Erst ab dem 14. März entsteht nämlich ein Anspruch auf ein weiteres Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs, also auf insgesamt fünf Tage.

Auch wenn eine Dienstleistung vom 1. Januar bis zum 30. Januar erbracht wird, entsteht kein Urlaubsanspruch. Ein Anspruch auf Erholungsurlaub würde erst bei einem Dienstleistungsende am 31. Januar entstehen. Auf die bloße Anzahl der Dienstleistungstage kommt es bei der Bestimmung des vollen Monats nämlich nicht an.

Wird in einem Jahr, das kein Schaltjahr ist, vom 1. bis zum 28. Februar Reservistendienst gem. § 60 SG geleistet, entsteht - wie im ersten Beispiel - ein Urlaubsanspruch von drei Tagen. Dieser entsteht auch dann am 28. Februar, wenn die Dienstleistung am 29., 30. oder 31. Januar begonnen wird, weil der für die Berechnung maßgebliche Tag im Februar fehlt und es deshalb auf dem letzten Tag des Monats, also immer auf den 28. Februar ankommt. Bei einer Dienstleistung vom 31. Januar bis zum 30. März kommt es auf diese Besonderheit nicht mehr an, weil in einem solchen Fall für die Berechnung der vollen Monate nur der März der maßgebliche Monat ist.
Ein zweiter voller Monat wird in diesem Beispiel also nicht schon am 27. März, sondern erst am 30. März erreicht.

Es ist zu beachten, dass Reservistinnen und Reservisten, die an einer Dienstlichen Veranstaltung nach § 81 SG teil-nehmen, keinen Anspruch auf Erholungsurlaub erwerben. Außerdem können in den Zeiten, in denen im Reservistendienst Erholungsurlaubsansprüche erworben werden, solche gegenüber dem Arbeitgeber nicht entstehen, weil das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruht.

Regierungsrat Stefan Arntz
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Jay-C

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Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #7 am: 24. Januar 2019, 15:38:55 »

Zunächst mal wäre ich dir dankbar, wenn du zu deinem letzten Zitat auch die Fundstelle angibst.

Mit deiner vorherigen Verlinkung ist übrigens etwas schief gelaufen. Damit komme ich nur nochmal in diesen Thread.

Ansonsten:
Das was dort erläutert wird ist mir soweit alles klar. Eine Stelle darin ist in meinen Augen aber fehlerhaft...

Auf meine Anfrage an das Kompetenzzentrum habe ich übrigens gerade die Telefonnummer des zitierten Regierungsrats Arntz bekommen.

Mal schauen ob ich den erreiche.
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MMG-2.0

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Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #8 am: 24. Januar 2019, 15:52:59 »

Immerhin haben sie jetzt einen Namen und Ansprechpartner. ^^
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Jay-C

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Antw:Definition "voller Monat" für Erholungsurlaub RDL
« Antwort #9 am: 24. Januar 2019, 16:49:57 »

Als erstes noch die Quelle des letzten Zitats (Danke übrigens, habe es selber gefunden):
S. 33 des Newsletters "RESERVE aktuell", Ausgabe Dezember 2017; zu finden unter diesem LINK
Das entspricht quasi der ausführlichen Fassung der Nachricht des Kompetenzzentrums, die ich im ersten Beitrag bereits verlinkt habe.

Mit dem Regierungsrat habe ich gerade übrigens schon gesprochen.
Kurz und bündig: Er gibt mir Recht!
Er weiß, dass die Formulierung, genau wie von mir beschrieben nicht ganz korrekt ist bzw. nicht alle Fälle abdeckt.
Meine Vermutung wurde ebenfalls bestätigt, dass man mit dem Passus versucht hat, alle möglichen Fälle in einem Satz abzubilden. Er hat laut eigener Aussage entsprechend lange daran getüftelt.
Im Endeffekt hat er sich meinen Einwand notiert und gemeint, dass die Vorschrift dahingehend eventuell geändert wird.
Grundsätzlich war er nur der Auffassung, dass es nicht nötig sei, da er jedem bei aufkommenden Fragen den genauen Sachverhalt innerhalb weniger Minuten erklären könne.

Um jetzt nochmal Missverständnisse auszuräumen:
Die Beispiele an sich sind wie vermutet alle richtig.
Nur die Vorschrift ist wie von mir im ersten Beitrag angeführt tatsächlich nicht 100% korrekt bzw. vollständig.
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