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Autor Thema: Zahlt die Bundeswehr auch Flugtickets Heimatort <-> Standort (FWDL)  (Gelesen 3646 mal)

Kev_plk47

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Hallo zusammen
Meine Frage ist zahlt die Bundeswehr auch Flugtickets weil ich fange am 01.04 meine Grundausbildung in Weißenfels an (Nähe Leipzig) und wohne in Duisburg (Nähe Düsseldorf) da wäre mir fliegen um einiges angenehmer als 6 Stunden Zug zu fahren
Müsste ich die Flugtickets dann selber bezahlen ?

Danke im Voraus für antworten
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KlausP

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Ja, den Flug müssen Sie wohl selber zahlen. Für die Bahnbenutzung erhalten Sie einen "Berechtigungsausweis für Familienheimfahrten" für die kostenlose Fahrt zwischen Dienst- und Wohnort. Genaues kann Ihnen aber der für Ihre Einheit zuständige Rechnungsführer sagen. Der sollte eigentlich auch einen Unterricht zu diesem und anderen Themen durchführen (ich hoffe, das ist noch so).
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

c3r83ru5

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Die Antwort ist in deinem Fall richtig. Als FWDL besteht die Möglichkeit die Bahn kostenfrei zwischen Wohnort und Dienstort zu nutzen. Ausnahme wäre bei über 10 Std Fahrzeit.
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Tommie

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Die Fahrt von Weißenfels, Bahnhof, nach Duisburg, Hauptbahnhof, dauert ca. 5 Stunden und 20 Minuten, egal ob Sie über Halle/Hannover, Erfurt/Frankfurt oder Erfurt/Eisennach fahren!

Damit ist es mit dem Flugzeug für die Heimreise wie mit dem Auto: Es mag netter sein und eventuell auch schneller gehen, ist und bleibt aber Ihr Privatvergnügen ;) !  Sie erhalten als FWDL den Bahnberechtigungsausweis, wenn Sie jedoch nicht mit der Bahn fahren wollen, müssen Sie die Kosten selbst tragen!
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LwPersFw

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Flugreisen kommen ggf. nur in Betracht bei Dienst-/Wohnort
+ im Ausland
+ Nord- oder Ostseeinsel

Privat-Pkw kommt in Betracht, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden, oder nicht zumutbar...

"Für die Nutzung eines Privatkraftfahrzeugs oder eines anderen nicht regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels (z. B. auch Motorrad oder Fahrrad) wird eine Reisebeihilfe
gewährt, wenn und soweit eine regelmäßige Verkehrsanbindung nicht besteht oder unzumutbar ist.

408. Das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zwischen
Gemeinschaftsunterkunft bzw. Dienststelle und Wohnung ist unzumutbar, wenn

a) die Entfernung zwischen Gemeinschaftsunterkunft bzw. Dienststelle oder Wohnung und
nächstgelegenem verkehrsüblichem Bahnhof (siehe Nr. 206 a) und b)) mindestens annähernd so
groß ist wie zwischen Gemeinschaftsunterkunft bzw. Dienststelle und Wohnung oder

b) der Zeitaufwand – unter Beachtung der Nrn. 307 und 308 – für die einfache kürzeste
verkehrsübliche Verbindung auf dem Land- oder Wasserwege
+ bis 50 km mehr als vier Stunden,
+ über 50 bis 100 km mehr als fünf Stunden,
+ über 100 bis 150 km mehr als sechs Stunden,
+ über 150 bis 200 km mehr als sieben Stunden,
+ über 200 bis 250 km mehr als acht Stunden sowie
+ über 250 bis 350 km mehr als neun Stunden
betragen würde.

Ab einem Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden für die einfache kürzeste verkehrsübliche
Verbindung auf dem Land- oder Wasserwege ist das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels grundsätzlich unzumutbar. In diesen Fällen ist die Wahl des Beförderungsmittels
freigestellt.

In den Zeitaufwand sind auch notwendige Wartezeiten bis zur Abfahrt des regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels einzurechnen.

409. Die Reisebeihilfe wird bis zur Höhe des Normaltarifs der DB für die einfache Fahrt und die
Hin- und Rückfahrt in der 2. Wagenklasse gewährt.

Wenn und soweit Orte über keine Anbindung an regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
verfügen, wird die Reisebeihilfe für die Nutzung eines Privatkraftfahrzeugs oder eines anderen nicht
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels bis zur Höhe des o. a. Eisenbahntarifs für die der
verkehrsüblichen Straßenentfernung entsprechenden Strecke gewährt. Zur Festsetzung der
Reisebeihilfe ist in diesen Fällen die Preistabelle „Normalpreis für Züge der Produktklasse C
(Nahverkehrszüge)“ zu nutzen. Dabei wird die Anwendung der Preistabelle in der Regel nur zur
Überbrückung der Entfernung bis zum nächsten verkehrsüblichen Bahnhof nötig sein.
Im Übrigen gilt Nr. 406 entsprechend.

Sofern bei fehlender oder unzureichender Verkehrsanbindung eine Zubringerfahrt nach Nr. 304 nicht
eingerichtet ist, gelten auch Nrn. 410 und 411 entsprechend."




siehe ZDv A-2642/5 , bzw. Refü fragen ...

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tommie

  • Gast

@ LwPersFw:

Der TE ist FWDL! Der bekommt seinen Bahnberechtigungsausweis und fertig ist die Laube ;) ! Der ReFü weiß dazu auch nicht mehr ... und Reisekosten rechnet der auch nicht ab in diesem Falle! Ach ja, Weißenfels hat sogar einen ICE-Bahnhof, da ist auf jeden fall eine Verbindung dabei, die zumutbar ist! Und ... die kürzeste Strecke zwischen Weißenfels und Duisburg beträgt ca. 436 km, da benötigt man auch mit dem Auto schon mal fünf Stunden an einem Freitag Nachmittag, wenn man Pech hat, auch noch länger!

Für mich ist das ein typischer Fall von "Mimimimimimimi ...!"
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Tommie

  • Gast

Ich habe gerade mal die Flugmöglichkeiten gegen gecheckt:

Eurowings fliegt am Freitag um 17:15 Uhr ab Leipzig nach Düsseldorf, Landung ist dort um 18:25 Uhr! Die kosten für den Hin- und Rückflug gehen ab € 130,25, wenn man rechtzeitig bucht!

Da ist man schon längst zu hause, wenn man in Weißenfels um 12:27 Uhr den RE18 nach halle bekommt ;) ! Ankunft um 17:47 Uhr in Duisburg Hbf!
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RefüPerser d.R.

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Der Refü ist auch in diesem Fall für "Reisekosten" zuständig. Und zwar für entstandene Kosten für Fahrten zwischen GU und Bahnhof am DO, sowie zwischen Bahnhof am WO und Wohnung. Diese sind im Drei-Monats-Rhythmus mit BW3067/V-11.18 zu beantragen. Sollte der aufzuwendende Betrag höher als 25% des Wehrsoldes sein, ist auch eine monatliche Zahlung möglich.
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Tommie

  • Gast

Das ist natürlich richtig! Ich hatte mit "Reisekosten" auch so etwas gemeint wie "Familienheimfahrten" für TG-Empfänger! Ins Weißenfels gibt es einen Shuttle-Service zum Bahnhof von der Sachsen-Anhalt-Kaserne, so dass in diesem Falle nur die Kosten für den Verkehrsverbund in Duisburg, sofern die nicht im Bahnberechtigungsausweis enthalten sind, weil er mit der zur Deutschen Bahn gehörigen S-Bahn fahren kann!

Beispiel: Soldat dient in Weißenfels und wohnt in Oberschleißheim bei München. Hier sollte man sich Oberschleißheim als Zielbahnhof eintragen lassen und fährt mit der S1 vom Münchner Hauptbahnhof im Rahmen des Bahnberechtigungsausweises bis zum Bahnhof Oberschleißheim!
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LwPersFw

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@ LwPersFw:

Der TE ist FWDL! Der bekommt seinen Bahnberechtigungsausweis und fertig ist die Laube ;) ! Der ReFü weiß dazu auch nicht mehr ... und Reisekosten rechnet der auch nicht ab in diesem Falle! Ach ja, Weißenfels hat sogar einen ICE-Bahnhof, da ist auf jeden fall eine Verbindung dabei, die zumutbar ist! Und ... die kürzeste Strecke zwischen Weißenfels und Duisburg beträgt ca. 436 km, da benötigt man auch mit dem Auto schon mal fünf Stunden an einem Freitag Nachmittag, wenn man Pech hat, auch noch länger!

Für mich ist das ein typischer Fall von "Mimimimimimimi ...!"

Tommi >> Meine Antwort war nicht auf den Einzelfall bezogen ... sondern wann generell Flug bzw. Pkw bezahlt werden ... für FWDL und RDL
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