Durch das BMVg wurde eine neue Regelung veröffentlich, die Bisheriges fortführt und aktualisiert.
Zweck:
Diese Bereichsvorschrift regelt den Umfang und Inhalt der im Zuge von Bewerbungs- und
Auswahlverfahren von den Bewerberinnen und Bewerbern für eine Einstellung in ein Beamten- bzw.
Arbeitsverhältnis zu fordernde Erklärung zur Verwendungsbereitschaft im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Daneben legt sie die erforderlichen Belehrungspflichten
hinsichtlich möglicher besonderer Auslandsverwendungen fest.
Grundlagen:
Die Bereichsvorschrift basiert auf den Vorgaben des Bundesbeamtengesetzes, der
Bundeslaufbahnverordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst sowie des Bundesdatenschutzgesetzes.
Ergänzend sind die Bestimmungen der Zentralen Dienstvorschrift A-1333/16 „Auswahl von
Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis“ sowie die
Regelungen der Zentralen Dienstvorschrift A-1330/44 „Ausschreibung von Dienstposten für ziviles
Personal“ zu beachten.
Regel:
Mit der Neuausrichtung der Bundeswehr geht im stärkeren Maße die Notwendigkeit einher,
die im Inland anfallenden, zivilen Angehörigen der Bundeswehr übertragenen Aufgaben auch im
Rahmen besonderer Auslandsverwendungen (Auslandseinsätze der Bundeswehr) wahrzunehmen.
Damit ist vielfach ein zeitweiser Wechsel vom Beamten- bzw. Arbeitnehmerstatus in den Soldatenstatus verbunden.
Der Dienstherr/Arbeitgeber Bundeswehr erwartet grundsätzlich von allen zivilen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zur Verwendung im gesamten Geschäftsbereich
BMVg (Bundesgebiet sowie internationaler Bereich) und zur Teilnahme an besonderen
Auslandsverwendungen (ggf. auch im Soldatenstatus).
Bewerberinnen und Bewerbern sollen frühzeitig die Einsatzbereiche des künftigen
Dienstherrn/Arbeitgebers verdeutlicht werden.
Die Bereitschaft zur Verwendung im Geschäftsbereich BMVg ist im Rahmen des
Auswahlverfahrens schriftlich zu erklären. Zur Erwartungshaltung des Dienstherrn/Arbeitgebers
Bundeswehr hinsichtlich der Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an besonderen
Auslandsverwendungen, ggf. auch im Soldatenstatus, sind die Bewerberinnen und Bewerber zu
belehren.
Ausnahmen:
Die vorgesehene Erklärung hinsichtlich einer Verwendung im Geschäftsbereich
BMVg sowie die Belehrung hinsichtlich der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen (ggf.
auch im Soldatenverhältnis) ist grundsätzlich durch alle Bewerberinnen und Bewerber abzugeben bzw.
zu bestätigen.
Eine Ausnahme hierzu stellt eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung einer
Bewerberin oder eines Bewerbers dar. Gesundheitsbedingte Einschränkungen, die einer
uneingeschränkten Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung entgegenstehen,
beeinträchtigen die Zulassung zum Auswahlverfahren oder eine Einstellung bei erfolgreicher
Absolvierung des Auswahlverfahrens nicht. Auf die Bestätigung über die Belehrung in
Bezug auf die Erwartung des Dienstherrn/Arbeitgebers Bundeswehr zur Teilnahme an besonderen
Auslandsverwendungen kann verzichtet werden.