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private Versicherungen > Schadensausgleich nach § 63b des SVG
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LwPersFw:
Diese Regelung regelt den Ausgleich von Vermögensschäden wegen des Ausfalls privater Unfall- und Lebensversicherungen nach Einsatzunfall.
Bereichsdienstvorschrift C-1466/7 "Schadensausgleich nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes"
Was wird darin erläutert ?:
1 „Kriegsklausel“ in der Lebensversicherung
2 Zumutbare Eigenvorsorge
3 Angebote zu Versicherung des „aktiven Kriegsrisikos“
4 Schadensausgleich
5 Versicherung auf fremde Rechnung
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