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Autor Thema: Trennungsgeld ja oder nein?  (Gelesen 1527 mal)

EwigHaui

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Trennungsgeld ja oder nein?
« am: 10. Februar 2019, 17:01:13 »

Moin moin,

Ich weiß, dieses leidige Thema Trennungsgeld..... nun muss ich mich persönlich nach fast 12 Jahren Dienstzeit doch auch mal dem Thema witmen. Und hab diesbezüglich auch gleich eine Frage.

2007 Dienstantritt - keine eigene Wohnung
2013 geheiratet - anerkannte Wohnung (unter 30 Km)
2015 versetzt - anerkannte Wohnung (unter 30 Km)
2015 geschieden - anerkannte Wohnung (unter 30 Km)
2017 geheiratet (Nachwuchs)- anerkannte Wohnung (unter 30 Km)
2018 kommandiert -trennungsgeld berechtigt. Im Verlauf kommandierung umgezogen. Nun sind es 80 Km bis zur Kaserne. Meine Frage also, bin ich nun trennungsgeld berechtig?
Nein,  ich habe keinen Antrag 2015 auf TG gestellt, da unter 30 Km....

Würde mich sehr über eine Nachricht freuen. Auch wenn es echt nen lästiges und....... Thema ist.

Mit kameradschaftlichen Grüßen.

Daniel
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SolSim

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Antw:Trennungsgeld ja oder nein?
« Antwort #1 am: 10. Februar 2019, 17:05:46 »

Wenn man freiwillig weiter wegzieht, entsteht dadurch kein Anspruch auf Trennungsgeld. Warum auch?
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EwigHaui

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Antw:Trennungsgeld ja oder nein?
« Antwort #2 am: 10. Februar 2019, 21:08:31 »

Dies ist logisch, jedoch bezieht sich meine Frage eher auf die ein jährige Frist.

2015 wurde ich versetzt und hatte nie auch nur einen Antrag auf TG gestellt, da ich von vorne herein im 30 Kilometer Umkreis der Liegenschaft wohnhaft war. Somit war ich nicht TG berechtigt......... oder?......... Oder hätte ich dennoch einen Antrag auf TG stellen müssen.?

MfG
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pzmeier

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Antw:Trennungsgeld ja oder nein?
« Antwort #3 am: 11. Februar 2019, 16:12:11 »

Die Wahrung der Ausschlussfrist hätte in Ihrem Fall keinen Unterschied bei Ihrer TG-Berechtigung gemacht.
Nach Antragstellung hätten Sie einen ablehnenden Bescheid bekommen. Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle §1(3)S1 TGV.
Durch Ihren Umzug "verlassen" Sie das Einzugsgebiet. §7(2) TGV: Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.

Vorher Anspruch "0", nach dem Umzug Anspruch "0". Ein Antrag 2015 hätte keinen Unterschied gemacht.

Zur Anmerkung "leidiges Thema": Die TGV verlangt keine Antragstellung, sie verlangt für die Leistungsgewährung nur, diesen innerhalb einer Ausschlussfrist zu tun. Es bleibt also jedem selbst überlassen, ob er sich mit dem Thema auseinander setzt (bitte nicht falsch verstehen ;))
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