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6. Änderung zur VersMedV

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LwPersFw:
Aktuell ist die

Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

in der Bearbeitung. Federführung hat das BAS

Was will der Verordnungsgeber:

"A. Problem und Ziel

Die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegten „Versorgungs-
medizinischen Grundsätze“ sind auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen
Wissenschaft fortzuentwickeln. Dabei sind die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin
anzuwenden. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin hat eine Anpas-
sung der Anlage an den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und der versor-
gungsmedizinischen Erfordernisse empfohlen. Diese Empfehlungen betreffen insbeson-
dere den neu gefassten Teil A „Gemeinsamen Grundsätze“ sowie die fachspezifischen Be-
gutachtungsgrundsätze für „Sehfunktionen und verwandte Funktionen“, für „Funktionen des
hämatologischen und des Immunsystems“ und für „Muskuloskeletale Funktionen“." 


Diese Verordnung ist äußerst wichtig, da auf dessen Grundlage der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gebildet wird.
Ebenso wird damit die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ermittelt.

Beide Werte sind für alle Menschen relevant, die von einer Behinderung betroffen sind, die mindestens mehr als 6 Monate andauern wird, bzw. dauerhaft sein wird.

Im Anhang der Entwurf...

Und die Stellungnahme des VdK und des DGB dazu...

m.E. ist auch mit Verschlechterungen zu rechnen...

...wenn der Entwurf in dieser Form verabschiedet wird...


Im Internet finden sich noch weitere Stellungnahmen.

ulli76:
Die Vorschrift ist quasi die Bibel des Entschädigungsrechts.
(Gibt noch ein Buch mit Beispielen und früheren Entscheidungen der Gerichte, das ist auch ziemlich wichtig).
Damit sollte sich jeder beschäftigen, der eine größere WDB durchbekommen will. Erspart die ein oder andere Enttäuschung.

Griffin:

... ja, ich kann @LwPersFw nur zustimmen, sollte der Entwurf unverändert Gesetz werden, so wäre dies in einigen Bereichen klar von Nachteil für die Betroffenen.

Einmal mehr wird hier klar, was ich bereits zuvor ausführte, dass nämlich GdS, GdB und MdE unterschiedlich von einander betrachtet und festgelgt werden. Einzig werden sie alle auf der selben Gesetzes-/ Verordnungsgrundlage ermittelt.

Und so wird es in Zukunft häufiger vorkommen, dass Betroffenen einander differierende GdS, GdB und MdE beschieden werden.

LwPersFw:

--- Zitat von: Griffin am 14. Februar 2019, 22:44:38 ---
... ja, ich kann @LwPersFw nur zustimmen, sollte der Entwurf unverändert Gesetz werden, so wäre dies in einigen Bereichen klar von Nachteil für die Betroffenen.

Einmal mehr wird hier klar, was ich bereits zuvor ausführte, dass nämlich GdS, GdB und MdE unterschiedlich von einander betrachtet und festgelgt werden. Einzig werden sie alle auf der selben Gesetzes-/ Verordnungsgrundlage ermittelt.

Und so wird es in Zukunft häufiger vorkommen, dass Betroffenen einander differierende GdS, GdB und MdE beschieden werden.

--- Ende Zitat ---


@Griffin,

Im sozialen Entschädigingsrecht, wozu auch das SVG zählt, wurde zum 01.01 2008 die MdE durch den GdS ersetzt.

Siehe als Beispiel ... die Formulierungen in folgendem Urteil

BSG, Urteil vom 18.11.2015  - Aktenzeichen B 9 V 1/15 R

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2015/BSG/Anerkennung-einer-Wehrdienstbeschaedigung-im-Versorgungsrecht-Zulaessigkeit-einer-Herabsetzung-der-MdE-nach-einer-wesentlichen-Besserung-der-Wehrdienstbeschaedigungsfolgen-Anwendbarkeit-von-62-Abs.-3.-S-1-BVG-Berechnung-der-10-Jahresfrist


Auszüge:

"Die Herabsetzung des für die Bemessung der gewährten Versorgung maßgeblichen Grads der Schädigungsfolgen (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wegen einer Besserung..."

"§ 62 Abs 3 S 1 BVG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2007 (BGBl I 2904) lautet:


"Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs 7 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist."

Im Zeitpunkt der Herabsetzung des GdS (MdE) von 40 auf unter 25 vH hatte der Kläger..."


"Entgegen dem Vorbringen der Revision ist bei der Fristberechnung nach § 62 Abs 3 S 1 BVG für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die MdE (GdS) zuerkannt worden ist, hier der 1.11.1969. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. So hat der 9a Senat des BSG bereits mit Urteil vom 6.7.2006 (B 9a V 4/05 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 1 RdNr 24 f) ausgeführt, dass § 62 Abs 3 BVG auf den Fristablauf "seit Feststellung nach diesem Gesetz" abstellt und damit deutlich macht, dass es auf einen mindestens zehnjährigen Leistungsbezug nach einer unveränderten MdE - jetzt GdS - ankommt"






Oder hier:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - L 6 VS 4393/13

https://openjur.de/u/708179.html


"Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente bis zum 31.12.2008 bei einer MdE und ab 01.01.2009 bei einem GdS ab 30. MdE und GdS sind gemäß § 30Abs. 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. MdE und GdS sind nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein/e bis zu fünf Grade geringere/r MdE oder GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30Abs. 1 Satz 2 BVG).

Für die Beurteilung der bis zum 31.12.2008 maßgeblichen MdE und des ab 01.01.2009 maßgeblichen GdS gelten dieselben Grundsätze.

Im Folgenden wird daher allein auf die Beurteilung des GdS Bezug genommen."




Sollte das BAPersBw in einem Bescheid unterschiedliche Werte für GdS und MdE anführen, kann ich jedem Betroffenen nur dringend raten, innerhalb der Widerspruchsfrist, die im Bescheid genannt wird, umgehend Widerspruch einzulegen und - unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG - zu fordern, beide Werte, bezogen auf den höheren Wert, gleich festzusetzen.

LotseBert:
Mir ist aus den letzten 2 Jahren kein WDB Bescheid bekannt in dem was anderes als ein GdS angegeben gewesen wäre...

Zum Änderungsentwurf kann ich nur sagen dass aus meiner Sicht gerade bei den einsatzgeschädigten  Soldaten sehr häufigen psychoreaktiven Störungen warscheinlich nach in Krafttreten der neuen Verordnung regelmäßig zu befristeten Bescheiden  kommen könnte was aus meiner Sicht zu einer massiven psychischen Mehrbelastung bei den Betroffenen wenn nicht sogar unter Umständen zu massiven Verschlechterungen der Symptomatik führen kann. 
Gerade in der Arbeit mit traumatisierten Soldaten ist sehr häufig zu beobachten wie die  sehr lange teilweise über Jahre gehende Ungewissheit über den Ausgang des WDB Verfahrens die Soldaten zusätzlich extrem massiv belastet. Wenn jetzt in Zukunft nach einem wdb Verfahren dass an sich schon regelmäßig 1-2 Jahre dauert eine Heilungsbewährung bzw Befristung des Bescheides für z.B 2 oder sogar 5 Jahre festgestellt wird heißt dies für den Betroffenen weitere Jahre der Ungewissheit wie eine Begutachtung nach der Frist verläuft.


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