... im konkreten Fall "BBHS" handelt es sich um einen Bundesbehandlungsschein für Beschädigte nach §10 Abs.1 BVG (Bundesversorgungsgesetz) ausgestellt durch AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) veranlasst durch das BAPersBw (Bundesamt für Personalmanagment der Bundeswehr) mit dem Vermerk: "... BAPersBw Gz. (Geschäftszeichen) "123..-XY-..Z" nach SVG (Soldatenversorgungsgesetz) mit MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) 60 v.H. (von Hundert) vom 00.01.2019 ..." Zitatende.
Der Betroffene ist BS (Berufssoldat) im Ruhestand wegen DU (Dienstunfähigkeit) aufgrund eines Einsatzunfalls (qualifizierter Dienstunfall).
Siehst Du ... genau das meinte ich ... jetzt weiß ich ... worum es in diesem Einzelfall geht...
Die Erteilung des Bundesbehandlungsscheins.
Und dies hat ...direkt... nichts mit der Einmalzahlung bzw. der qualifizierten Unfallversorgung bei DU zu tun.
Und hier kommt die Krankenkasse ins Spiel ... die noch mit dem MdE arbeitet.
Hier macht es also Sinn, dass das BAPersBw in einem Schreiben, dass für die Krankenkasse gedacht ist, den Begriff MdE benutzt, wenn der genannte Wert identisch mit dem GdS ist.
Denn ... ich wiederhole mich ... der GdS hat den MdE im sozialen Entschädigingsrecht ersetzt... und im gesamten BVG wird in allen
Paragraphen, u.a. dem §10, nur noch der GdS genannt.
Wie kompliziert das System der kassenärztlichen Versorgung der Personen ist, die zu den "besonderen Kostenträgern" zählen, verdeutlicht der Anhang...
Diese Beschreibung sowie eine Übersicht finden Sie im Internet unter
www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/ Erstellung-Abgabe-Korrektur/ Besondere Kostenträger.
Beim BVG ist z.B. ein großer Unterschied bei der Krankenbehandlung nach DZE, wenn GdS 30/40 vorliegt, oder 50+.
siehe hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,59617.0.html