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Autor Thema: Selbstständig als Eignungsübender  (Gelesen 2541 mal)

Einwegflasche

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Selbstständig als Eignungsübender
« am: 19. Februar 2019, 18:52:53 »

Moin Moin,

ich werde in Kürze meine Eignungsübung nach § 26 SLV antreten.

Als bisher Selbstständiger möchte ich ungern direkt zu Beginn meiner Eignungsübung mein Gewerbe abmelden da es führt vermutlich zu einem großen bürokratischen Aufwand führen würde den ich mir  während der EÜ gerne sparen würde. Gleichzeit würde im Fall des Scheiters meinen ziviler Wiedereinstieg ggf. schwieriger. Ich möchte daher also mindestens für die Zeit der Eignungsübung mein Gewerbe ruhen lassen und nicht abmelden und gerne auch im Nachgang nicht sofort abmelden müssen. Für Angestellte ist die Sache ganz klar geregelt, für mich als Selbstständigen nicht so wirklich.

Ich habe dies nun wie folgt verstanden:

  • Ich bin nach § 20 SG verpflichtet eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen.
  • Der Antrag auf Nebentätigkeit muss bei meinem Vorgesetzten nach Dienstantritt gestellt werden.
  • Als künftig Eignungsübender geht mein allererster Weg in der Grundausbildung zu meinem Vorgesetzten um eine entsprechende Genehmigung zu beantragen.

Darin liegt für mich die Crux. Ich hätte dann für mindestens meinen ersten Tag ein Nebentätigkeit ohne Genehmigung. Das scheint mir kein guter Einstieg zu sein. Die Abwicklung im Fall des Versagens der Genehmigung wird gerade in der Grundausbildung nicht besonders angenehm werden.

Gibt es eine Möglichkeit die Sache im Vorfeld zu klären?


Beste Grüße
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Tommie

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #1 am: 20. Februar 2019, 09:37:24 »

Eine Genehmigung der Nebentätigkeit für Eignungsübende ist nicht vorgesehen! Daher kann (und wird!) Ihr Disziplinarvorgesetzter diese auch nicht genehmigen (können)! Warum lassen Sie Ihr Gewerbe nicht einfach ruhen während der Eignungsübung?
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Einwegflasche

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #2 am: 20. Februar 2019, 12:25:14 »

Eine Genehmigung der Nebentätigkeit für Eignungsübende ist nicht vorgesehen! Daher kann (und wird!) Ihr Disziplinarvorgesetzter diese auch nicht genehmigen (können)! Warum lassen Sie Ihr Gewerbe nicht einfach ruhen während der Eignungsübung?

Das ist eine sehr beunruhigende Antwort.

Ich biete IT-Dienstleistungen an und hab mit einem Teil meiner Kunden Jahresverträge geschlossen die zum Teil erst im dritten Quartal 2019 enden. Der ortsunabhängige Betreuungsaufwand für diesen Restbestand ist absolut minimal (~3 Stunden im Monat) und die entsprechenden Gelder sind natürlich auch schon geflossen.

Bezüglich der Machbarkeit hatte ich mich bisher auf die Auskunft meines Einplaners verlassen. Dieser teilte mir mit, ich sollte das nach Dienstantritt mit meinem Vorgesetzten klären, was mir dann nur doch etwas zuspät vorkam. Jetzt bin ich da etwas am zweifeln und habe das Gefühl, dass da noch ein größeres Problem auf mich zukommen wird.
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Tommie

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #3 am: 20. Februar 2019, 12:29:49 »

Quelle: Bundesnebentätigkeitsverordnung, § 14: Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.

Zitat
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.

Was waren Sie nochmal ;) ? Richtig! Eignungsübender ... davon steht in der Verordnung leider nichts drinnen! Und der Rest läuft dann nach dem Prinzip: "Keine Arme, keine Kekse!" ;D !
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Tommie

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #4 am: 20. Februar 2019, 12:32:41 »

Bezüglich der Machbarkeit hatte ich mich bisher auf die Auskunft meines Einplaners verlassen.

Frei nach Otto Waalkes: "Da wusste Susi, dass ihr Föhn gelogen hatte!"
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Einwegflasche

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #5 am: 20. Februar 2019, 12:41:07 »

Bezüglich der Machbarkeit hatte ich mich bisher auf die Auskunft meines Einplaners verlassen.

Frei nach Otto Waalkes: "Da wusste Susi, dass ihr Föhn gelogen hatte!"
"Well, sh*t."

Ich danke dir.

Da zeigt sich doch gleich mal wieder wie wichtig es ist, sich Vorfeld um seine Sachen zu kümmern. Nun weiß ich Bescheid und nenne das mal Glück im Unglück.
Jetzt wird's ... lustig.
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F_K

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #6 am: 20. Februar 2019, 13:00:39 »

Pragmatische Lösung:

Wegen 3 Stunden im Monat würde ich "kein Fass aufmachen" und offiziell den Arbeitsaufwand VORHER oder NACHHER leisten - nach Beendigung der Eignungsübung und Übernahme als SaZ ist ja eine Nebentätigkeit in dem Umfang unproblematisch.

Rein rechtlich ist vermutlich derzeit "vergessen" worden, dort auch Eignungsübende aufzuführen (weil es die zu dem Zeitpunkt noch nicht gab) - hier müsste ggf. ein Antrag in einer analogen Auslegung genehmigt werden - ob da aber ein Ergebnis innerhalb der Eignungsübung gefunden werden kann?
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LwPersFw

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #7 am: 20. Februar 2019, 13:28:18 »

Als Hinweis: "Mit Dienstantritt haben die Bewerberinnen und Bewerber die Rechtsstellung einer bzw. eines SaZ..." 

ZDv A-1420/18 "Einberufung und Personalbearbeitung von Eignungsübenden"

bzw. § 87 Abs 1 Soldatengesetz

Damit unterliegt der EÜ der Grundpflicht des § 7 Soldatengesetz (auch ohne Eid).
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Einwegflasche

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #8 am: 20. Februar 2019, 16:06:53 »

Okay, dann war meine ursprüngliche Annahme und damit auch die Auskunft meines Einplaners wohl doch korrekt.

Nach § 87 Abs 1 SG bin ich rechtlich einem SaZ gleichgestellt. Dadurch gilt für mich wie erwartet § 20 SG. Wie auch in ZDv A-1400/12 beschrieben ergänzt die BNV dies nur.

Die Beantragung einer Nebentätigkeit scheint vor Dienstantritt nicht wirklich möglich zu sein. Es sollte nicht zu befürchten sein, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ich kann also wohl erst einmal davon ausgehen, dass die Genehmigung erteilt werden wird und ich im vorhinein eh nichts tun kann.


@F_K du hast grundsätzlich vermutlich recht, ich würde aber auch ungern mein Dienstverhältnis mit ein Dienstvergehen beginnen.
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Deepflight

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #9 am: 21. Februar 2019, 09:54:02 »

Hallo zusammen,

bei allem Respekt, @LwPersFw trifft den Punkt genau auf den Kopf:

Egal ob du schon deinen Diensteid geleistet hast oder nicht, in dem Moment wo du die Eignungübung antrittst bist du Soldat und in der Rechtsstellung einem SaZ gleichgestellt.

" Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er
nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist."

                                                                           §87 Abs 1 SG

Deutlicher kann man es eigentlich nicht in ein Gesetzt schreiben, und die Beurteilung durch @LwPersFw trifft genau ins Schwarze.

Darüber Hinaus steht im §20 SG, dass jeder BS oder SaZ einer vorherigen Genehmigung für jede Ausübung entgeltliche Nebentätigkeit bedarf; es sein denn, dass es sich um eine
der abschließend in §20 Abs 6 SG aufgeführten Tätigkeiten handelt. Das ist bei dir, @Einwegflasche , gemäß deiner eigenen Aussage, aber nicht der Fall.
Zu beachten ist auch, dass dort "Ausübung" steht; also nicht "Aufnahme", somit ist klar, dass es auch für die Ausübung bereits bestehender Nebentätigkeiten gilt. Als "Ausüben" gilt übrigens auch,
wenn du durch einen Wartungsvertrag mit monatlicher Zahlung Gelder von Kunden einnimmst, ohne das du wirklich effektiv arbeiten musstest.
Zusätzlich ist nach §20 Abs 2 SG die Genehmigung zur Nebentätigkeit unter bestimmten, dort aufgeführten Bedingungen zu versagen, z.B. wenn du mehr als 1/5 der normalen, wöchentlichen Regelarbeitszeit
überschreitest, es mehr als 40% deines Jahresbruttogehalts ausmacht etc.

Soweit erst mal die rechtliche Ausgangslage, die sehr klar und eindeutig geregelt ist; du brauchst die Genehmigung, alles andere wäre ein Dienstvergehen.

"Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat [...]."
                                                                                                                                                                                                  §55 Abs 5 SG

Jetzt kannst du für dich selber beurteilen, ob du es darauf ankommen lassen willst, dein Dienstverhältnis bei der Bundeswehr mit einem Dienstvergehen zu beginnen oder nicht.
Ich rate dir davon deutlich ab, da es schon eine gewisse charakterliche Nichteignung belegen würde, direkt mit einem Dienstvergehen zu starten.
Du musst also alles dir nach Treu und Glauben mögliche Versuchen, dass es garnicht erst zu dem Problem kommt.

Die Lösung führt somit über das BAPersBw. Da du im Bewerbungsprozess ja angegeben hast das du selbstständig bist wendest du dich schriftlich an den Ansprechpartner
dort, schilderst (ebenfalls schriftlich) den Sachverhalt und stellst (ebenfalls schriftlich) den Antrag, deine Selbstständigkeit bis zum Ende der EÜ als Nebentätigkeit fortführen zu dürfen.
Darauf muss er dir dann mit einem Bescheid antworten, notfalls nachhaken (am besten, du ahnst es, schriftlich), auf keinen Fall abwimmeln lassen.
BAPersBw hat dann das "Problem", dass sie dir antworten müssen; dass hast du dann aber schwarz auf weiß.

1.) Entweder du bekommst eine Genehmigung und alles ist gut
2.) Du bekommst eine Ablehnung, dann ist zwar doof aber du hast es zumindest schwarz auf weiß.
3.) Es kommt ein Bescheid in dem steht, dass Sie nicht zuständig sind. Dann stellst du den Antrag direkt am Tag des Dienstantritts bei deinem DV.
     In dem Fall hast du in meiner Beurteilung dann aber ebenfalls kein Problem, weil du vorher alles dir mögliche getan hast, um das Problem zu vermeiden.

So oder so, wenn du einen schriftlichen Bescheid auf deinen Antrag bekommst (egal ob vom DV oder von BAPersBw) ist dieser dann bindend; im Guten wie im Schlechten
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Einwegflasche

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #10 am: 21. Februar 2019, 10:11:44 »

Das ist eine sehr ausführliche Stellungnahme, die im Kern genau das ausdrückt weshalb ich bezüglich des Vorgehens sehr verunsichert bin.

Zählt im Kontext der Bundeswehr eine Email als Schriftform oder reden wir hier explizit davon Papier schwarz zu machen?

Ich habe nämlich bezüglich der geschilderten Situation eine Email meines Einplaners bekommen die folgenden Satz enthält:
"Sehr geehrter Herr -, der Antrag auf Nebentätigkeit muss bei Ihrem Vorgesetzten nach Dienstantritt gestellt werden. [...]"
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Deepflight

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Antw:Selbstständig als Eignungsübender
« Antwort #11 am: 21. Februar 2019, 14:18:24 »

Na der Hinweis ist doch mal essenziell!

Wenn du von denen eine LoNo (eMail) hast wo drinsteht, dass du das nach Dienstantritt beim Vorgesetzten zu machen hast,
ist das schon mal gut.

Ich persönlich empfehle in solchen Dingen immer echtes Papier schwarz zu machen, weil das die ultimative Form der Verbindlichkeit ist.
Elektronische Nachrichten empfinde ich für mich persönlich immer als etwas unverbindlicher, aber das ist mein persönlicher Geschmack.
Versetzungsanträge und Dergleichen sind in der BW für gewöhnlich immer Hardcopys oder elektronisch signiert, was dem gleichkommt.

So oder so hast du es deinem Ansprechpartner (hoffentlich mit genauer Sachverhaltsschilderung) zur Kenntnis gebracht, der hat elektronisch
mitgeteilt das dafür der Vorgesetzte nach Dienstantritt zuständig ist.

Ob dir persönlich das reicht ist an der Stelle dann deine Sache. Du wirst als Offizier eingestellt, Offiziere treffen Entscheidungen, also handle
dementsprechend.

Wenn ja, direkt am Antrittstag einen Antrag zum Vorgesetzten geben; wenn nein, Papier schwarz machen.
So oder so solltest du -um kein Dienstvergehen zu begehen - bis zur (hoffentlich) Genehmigung deines Antrages nicht im Rahmen deiner Selbstständigkeit
arbeiten, um sicher zu sein.
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