Hallo zusammen,
bei allem Respekt, @LwPersFw trifft den Punkt genau auf den Kopf:
Egal ob du schon deinen Diensteid geleistet hast oder nicht, in dem Moment wo du die Eignungübung antrittst bist du Soldat und in der Rechtsstellung einem SaZ gleichgestellt.
" Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er
nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist."
§87 Abs 1 SG
Deutlicher kann man es eigentlich nicht in ein Gesetzt schreiben, und die Beurteilung durch @LwPersFw trifft genau ins Schwarze.
Darüber Hinaus steht im §20 SG, dass jeder BS oder SaZ einer vorherigen Genehmigung für jede Ausübung entgeltliche Nebentätigkeit bedarf; es sein denn, dass es sich um eine
der abschließend in §20 Abs 6 SG aufgeführten Tätigkeiten handelt. Das ist bei dir, @Einwegflasche , gemäß deiner eigenen Aussage, aber nicht der Fall.
Zu beachten ist auch, dass dort "Ausübung" steht; also nicht "Aufnahme", somit ist klar, dass es auch für die Ausübung bereits bestehender Nebentätigkeiten gilt. Als "Ausüben" gilt übrigens auch,
wenn du durch einen Wartungsvertrag mit monatlicher Zahlung Gelder von Kunden einnimmst, ohne das du wirklich effektiv arbeiten musstest.
Zusätzlich ist nach §20 Abs 2 SG die Genehmigung zur Nebentätigkeit unter bestimmten, dort aufgeführten Bedingungen zu versagen, z.B. wenn du mehr als 1/5 der normalen, wöchentlichen Regelarbeitszeit
überschreitest, es mehr als 40% deines Jahresbruttogehalts ausmacht etc.
Soweit erst mal die rechtliche Ausgangslage, die sehr klar und eindeutig geregelt ist; du brauchst die Genehmigung, alles andere wäre ein Dienstvergehen.
"Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat [...]."
§55 Abs 5 SG
Jetzt kannst du für dich selber beurteilen, ob du es darauf ankommen lassen willst, dein Dienstverhältnis bei der Bundeswehr mit einem Dienstvergehen zu beginnen oder nicht.
Ich rate dir davon deutlich ab, da es schon eine gewisse charakterliche Nichteignung belegen würde, direkt mit einem Dienstvergehen zu starten.
Du musst also alles dir nach Treu und Glauben mögliche Versuchen, dass es garnicht erst zu dem Problem kommt.
Die Lösung führt somit über das BAPersBw. Da du im Bewerbungsprozess ja angegeben hast das du selbstständig bist wendest du dich schriftlich an den Ansprechpartner
dort, schilderst (ebenfalls schriftlich) den Sachverhalt und stellst (ebenfalls schriftlich) den Antrag, deine Selbstständigkeit bis zum Ende der EÜ als Nebentätigkeit fortführen zu dürfen.
Darauf muss er dir dann mit einem Bescheid antworten, notfalls nachhaken (am besten, du ahnst es, schriftlich), auf keinen Fall abwimmeln lassen.
BAPersBw hat dann das "Problem", dass sie dir antworten müssen; dass hast du dann aber schwarz auf weiß.
1.) Entweder du bekommst eine Genehmigung und alles ist gut
2.) Du bekommst eine Ablehnung, dann ist zwar doof aber du hast es zumindest schwarz auf weiß.
3.) Es kommt ein Bescheid in dem steht, dass Sie nicht zuständig sind. Dann stellst du den Antrag direkt am Tag des Dienstantritts bei deinem DV.
In dem Fall hast du in meiner Beurteilung dann aber ebenfalls kein Problem, weil du vorher alles dir mögliche getan hast, um das Problem zu vermeiden.
So oder so, wenn du einen schriftlichen Bescheid auf deinen Antrag bekommst (egal ob vom DV oder von BAPersBw) ist dieser dann bindend; im Guten wie im Schlechten