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Autor Thema: Neue Beorderungsstelle  (Gelesen 63318 mal)

CharlieBravo

  • Gast
Neue Beorderungsstelle
« am: 28. Februar 2019, 23:39:30 »

Grüß Euch Kameraden,

bin mit meiner derzeitigen Beorderungsstelle nicht zufrieden und würde mich gerne umplanen lassen. Der dortige S1 beharrt auf der Forderung, dass zwingend für jede RDL eine schriftliche Einverständniserklärung notwendig ist, wo es doch meines Wissens nach aktueller Vorschriftenlage erst ab einer 6-wöchigen RDL im Kalenderjahr notwendig ist.

Nun würde ich mich gerne in einem anderen Beorderungstruppenteil beordern lassen.
Wie ist hier die Vorgehensweise, Schreiben mit der Bitte um Umplanung an den Wunsch-Beorderungstruppenteil oder ausschliesslich nur über das Bundesamt für das Personalmanagment der Bundeswehr?

Danke Euch im Voraus!

MKG
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Tommie

  • Gast
Antw:Neue Beorderungsstelle
« Antwort #1 am: 01. März 2019, 07:07:04 »

... bin mit meiner derzeitigen Beorderungsstelle nicht zufrieden und würde mich gerne umplanen lassen. Der dortige S1 beharrt auf der Forderung, dass zwingend für jede RDL eine schriftliche Einverständniserklärung notwendig ist, wo es doch meines Wissens nach aktueller Vorschriftenlage erst ab einer 6-wöchigen RDL im Kalenderjahr notwendig ist.

Es ist durchaus im Bereich des Möglichen, dass auch der neue S1 von einem eventuellen neuen Beorderungsdienstposten für jede einzelne Reservedienstleistung eine Arbeitgeberbescheinigung fordert ;) : Nämlich dann, wenn Sie mehr als eine bestimmte Anzahl von Wehrübungstagen bereits abgeleistet haben! Offiziere und Stabsoffiziere 12 Monate (= 360 WÜb-Tage!), Unteroffiziere (mit und ohne Portepee!) 9 Monate (= 270 WÜb-Tage!), Mannschaften 6 Monate (= 180 WÜb-Tage!). Sind Sie über diese "Marken" hinaus, macht der jetzige S1 nichts falsch und auch der "neue" S1 wird gleich verfahren!
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Tommie

  • Gast
Antw:Neue Beorderungsstelle
« Antwort #2 am: 01. März 2019, 07:52:22 »

Ergänzung: "Ab einer sechswöchigen RDL im Kalenderjahr" ist natürlich ebenfalls kompletter Unsinn! Richtig ist: Wenn die Gesamtdauer der Reservedienstleitungen im Kalenderjahr sechs Wochen übersteigt! Dann ist auf jeden Fall eine Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen.

Und meines Erachtens macht der Reservistenbearbeiter in Ihrer aktuellen Beorderungsdienststelle alles richtig, denn wenn er Sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers einberuft, kann der Arbeitgeber mit einem einzigen Anruf die Reservedienstleistung wieder "platzen" lassen. Solche Komödien erspart man sich, wenn man den Arbeitgeber vorher zustimmen lässt ;) !
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F_K

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Antw:Neue Beorderungsstelle
« Antwort #3 am: 01. März 2019, 09:07:02 »

@ CB:

Die schriftliche Einverständniserklärung des Reservisten ist natürlich bei jeder RDL notwendig.

So ist die Vorschriftenlage - wo ist das Problem?

(Bekomme ich zugeschickt, wird unterschrieben, gescannt, zurückgesandt und ist dann elektrosch innerhalb von 10 Minuten "unterwegs" ...)
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CharlieBravo

  • Gast
Antw:Neue Beorderungsstelle
« Antwort #4 am: 10. März 2019, 22:03:53 »


Hallo,

es geht nicht um meine Einwilligung, sondern um die seitens des Arbeitgebers und dies schon bei einer RDL von  1Woche.
Ich habe in Summe auch noch nicht die 270 WÜ Tage überschritten. An anderer Stelle las ich eben, dass die schriftliche Einwilligung
des Arbeitgebers  erst ab einer RDL von sechs Wochen und mehr im Kalenderjahr notwendig ist , darunter nicht.
Was stimmt nun wirklich?
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MMG-2.0

  • Gast
Antw:Neue Beorderungsstelle
« Antwort #5 am: 11. März 2019, 03:40:46 »

@CharlieBravo:

Laut Gesetz ab sechs Wochen, laut Vorschrift Bw immer.
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F_K

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Antw:Neue Beorderungsstelle
« Antwort #6 am: 11. März 2019, 06:58:37 »

@ MMG:

Quelle?

Laut Vorschrift eben im Inland erst bei mehr als 6 Wochen im Jahr (sofern nicht selbstständig, nicht über allgemeine Grenze, ...).
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MMG-2.0

  • Gast
Antw:Neue Beorderungsstelle
« Antwort #7 am: 11. März 2019, 13:25:22 »

@F_K:

ja, die Vorschrift sagt so, die S1 werden aber angehalten grundsätzlich eine Einverständnis zu fordern.
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F_K

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Antw:Neue Beorderungsstelle
« Antwort #8 am: 11. März 2019, 13:43:17 »

@ MMG:

Wer "hält die S1 dazu an"?

.. und wenn das ein Befehl sein soll - ist das dann eine Dienstpflichtverletzung und / oder verbindlich?

(Klar gibt es auch Befehle, die "gegen" eine klasklare Vorschriftenlage möglich sind - aber in der Regel bewegt man sich da auf sehr dünnem Eis ...)
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