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Autor Thema: Ambulante Psychotherapie  (Gelesen 24559 mal)

Sensei69

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Ambulante Psychotherapie
« am: 11. März 2019, 18:30:34 »

Moin,

in welchen Fällen werden bei einem Soldaten - bspw. im Rahmen 90/5 - vor dem Hintergrund erfolgter ambulanter Psychotherapie Zweifel an dessen Tauglichkeit begründet?

Danke und Gruß
Oliver
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Krieg kennt keine Sieger, jeder militärische Triumph erweist
sich in Wahrheit als Niederlage aller Beteiligten. (v. Clausewitz)

Andi8111

  • Gast
Antw:Ambulante Psychotherapie
« Antwort #1 am: 11. März 2019, 18:47:10 »

Ähm.
in allen Fällen?
Jedes, auch ambulant behandelte, psychiatrisch/psychologische Störungsbild ist in die Beurteilung der allgemeinen Verwendungsfähigkeit zwingend mit einzubeziehen.
Egal ob Depression, versuchter Suizid, Essstörungen, oder Spielsucht.
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F_K

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  • Beiträge: 20.775
Antw:Ambulante Psychotherapie
« Antwort #2 am: 11. März 2019, 19:00:26 »

Aber, aber, ... Andi -
.. die Therapie war doch nicht nötig, freiwillig, und wird eigentlich nicht mehr benötigt - dann sieht das doch anders aus?
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Andi8111

  • Gast
Antw:Ambulante Psychotherapie
« Antwort #3 am: 11. März 2019, 19:57:44 »

Nein. Jede laufende Therapie ist mit V zu bewerten. Fertig. Man kann ja versuchen, sich das schön zu rechnen; für Rosinenpickerei gibt ja mittlerweile auch ne Fachdienstlaufbahn, aber offensichtliche Regeln hat der TrArzt bei jeder Begutachtung zu berücksichtigen.
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