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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: 6. Änderung zur VersMedV  (Gelesen 15384 mal)

Griffin

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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #30 am: 24. Februar 2019, 22:36:02 »

... dann hätte ich eine weitere Frage zu diesem Komplex:

BAPersBw: " ... Der Anspruch Schwerbeschädigter auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 2 BVG hängt
von den persönlichen Verhältnissen und von der Höhe des Einkommens des Berechtigten
bzw. des Leistungsempfängers ab.
Übersteigt das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung,
dies sind 59.400,00 Euro (monatlich 4.950,00 Euro) für das Kalenderjahr
2018, so ist grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 2 BVG i.V.m. § 10Abs.7 BVG ausgeschlossen. ..."

Soweit verstanden - für 2019 existieren bereits neue Zahlen.

Wie aber genau definiert das BAPersBw dieses "Einkommen" - insbesondere im Hinblick auf mgl. Einkünfte aus Dienstunfähigkeitsversicherungen, Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung, Einkünfte aus Wertpapiergeschäften, etc. etc. ?

Darauf angesprochen/ nachgefragt, reagiert das BAPersBw zunächst mit Achselzucken (Ebene-Sachbearbeitung) und später mit der wenig validen Aussage (SGL-Ebene): zählt Alles mit dazu.

Die AOK, welche ihrerseits mit der Umsetzung des Sachverhaltes beauftragt ist, sieht dass widerum ganz anders. Auf Nachfrage zählen für diese zur Jahresarbeitsentgeltgrenze nur reglemäßig wiederkehrende Einnahmen aus (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnissen oder Vergleichbarem bspw. Renten/Pensionen o. Selbstständigkeit.

Mal wieder diffizil und für den Betroffenen jede Menge Dickicht.
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LwPersFw

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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #31 am: 25. Februar 2019, 09:19:14 »

Abschnitt 8 BVGVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BVG

zu § 10 BVG

"Das Einkommen der Berechtigten und Leistungsempfänger ist nach den Grundsätzen für die Feststellung
des der Berechnung der Ausgleichsrente zu Grunde zu legenden Bruttoeinkommens zu ermitteln.

Dabei sind §§ 1, 3, 6 bis 12, 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 16 AusglV sinngemäß anzuwenden.

Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16 bis 21, 24 und 26 bis 35 AusglV aufgeführten Einnahmen
sowie Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem BVG und nach Gesetzen, die das BVG für
anwendbar erklären, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Das gilt auch für Renten nach dem BEG für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe des Betrages,
der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage gewährt werden würde sowie für vergleichbare Renten nach Landesrecht
bis zu der diesem Betrag entsprechenden Höhe."
« Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 09:48:17 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #33 am: 25. Februar 2019, 15:57:22 »

Es geht hier um die Frage, ob ein Anspruch nach dem BVG besteht.

Deshalb spielt es keine Rolle, was die AOK sagt...

Sondern ausschließlich was das BVG und die dazu erlassen Verwaltungsvorschriften BVGVwV festlegen.

Und diese bestimmen als Berechnungsgrundlage die

"Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrentenverordnung - AusglV)"


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Griffin

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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #34 am: 25. Februar 2019, 23:40:20 »


... danke @LwPersFw - folglich habe ich ausreichend Lektüre für die nächste Zeit.
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sledgehammer

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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #35 am: 26. Februar 2019, 05:02:13 »

@LwPersFw
@Griffin

LSG München, Urteil v. 19.12.2016 – L 15 VK 5/15 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-112233?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Titel:
Höhe einer Ausgleichsrente
Normenketten:
EStG § 8, § 9, § 9a, § 10 - 10d, § 20 Abs. 6
BVG § 33 Abs. 6, § 40a, § 41, § 60a
AusglV § 11, § 15
Leitsatz:
Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausgleichsrente, negative Einkünfte, Verrechnung, Betriebsvermögen, Einkommen
Vorinstanz:
SG München, Urteil vom 07.05.2015 – S 30 VK 5/14


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LwPersFw

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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #36 am: 26. Februar 2019, 09:39:14 »

@LwPersFw
@Griffin

LSG München, Urteil v. 19.12.2016 – L 15 VK 5/15 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-112233?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Titel:
Höhe einer Ausgleichsrente
Normenketten:
EStG § 8, § 9, § 9a, § 10 - 10d, § 20 Abs. 6
BVG § 33 Abs. 6, § 40a, § 41, § 60a
AusglV § 11, § 15
Leitsatz:
Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausgleichsrente, negative Einkünfte, Verrechnung, Betriebsvermögen, Einkommen
Vorinstanz:
SG München, Urteil vom 07.05.2015 – S 30 VK 5/14

Danke für das Urteil.

Was wollen Sie damit verdeutlichen ?
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sledgehammer

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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #37 am: 26. Februar 2019, 12:49:57 »

@LwPersFw
Zur Verdeutlichung beitragen kann ich wenig. Es fehlt weiterhin eine Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Interpretationen des § 11 der AusglV. auch i.V. Abgabenordnung (AO) § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine Musterfeststellungsklage durch Verbände nach neuem Recht könnte Klarheit bringen.

Gegen das ihr am 11.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Die Klägerin hoffe, „dass damit die wilden und kreativen Interpretationen des § 11 der AusglV von Seiten des Amtes und des Sozialgerichts endgültig dem Reich der Märchen und Sagen angehören und aus dieser Bestimmung nur das herausgelesen wird, was auch drinsteht und der Gesetzgeber gemeint hat, nämlich dass die Einnahmen aus Kapitaleinkünften entsprechend den Bestimmungen des § 20 EStG zu ermitteln sind und davon lediglich keine Pauschbeträge nach § 9 a des EStG abgesetzt werden können.“

LSG München verweist auf BSG, Urteil – welches den Sachverhalt nicht geprüft hat.

Vorinstanz: SG München, Urteil vom 07.05.2015 – S 30 VK 5/14
Mit Urteil vom 07.05.2015 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klageabweisung ist damit begründet worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er § 11 AusglV zugrunde liege, offenkundig in einer sehr vereinfachenden Betrachtungsweise nur die positiven Einkünfte eines Kalenderjahrs den Werbungskosten desselben Kalenderjahrs gegenübergestellt werden sollten. Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen diese nur unvollständige Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze in das Recht der Ausgleichsrente hat das SG für „nachvollziehbar“ erachtet und daher „eine Klärung durch höhere Instanzen ... [für] wünschenswert“ erachtet, „nachdem zu § 11 AusglV insoweit keine Rechtsprechung bekannt ist.“

LSG München, Urteil v. 19.12.2016 – L 15 VK 5/15
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt angesichts des klaren Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften und der vorgenannten Entscheidung des BSG nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Warum das SG gleichwohl „eine Klärung durch höhere Instanzen ... [für] wünschenswert“ erachtet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

LSG München, Urteil v. 19.12.2016 – L 15 VK 5/15 Bezug auf BSG, Urteil vom 14. 11. 2013 – B 9 V 5/12 R (lexetius.com/2013,4926) zitiere: [20] Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Er kann nicht beurteilen, ob der Beklagte die Bewilligung von Witwenbeihilfe an die Witwe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis 30. 4. 2006 zu Recht aufgehoben hat. Das wirkt sich auch auf die davon abhängige Erstattungspflicht nach § 50 Abs 1 SGB X aus.
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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #38 am: 26. Februar 2019, 14:03:06 »

Zitat
Es fehlt weiterhin eine Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Interpretationen des § 11 der AusglV

Nun ... dann bleibt es ... bis dies ggf. irgendwann erfolgt ... bei dem was in der AusglV steht.

Das sagt ja auch das LSG:

"Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig."




"§ 11 AusglV Einkünfte aus Kapitalvermögen

(1)
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes).
Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.
(2)
Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen."



Und da die BVGVwV bestimmen, dass u.a. der § 11 sinngemäß anzuwenden ist ... hat das BAPersBw ja keine andere Wahl, als dies zu tun.
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LwPersFw

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Antw:6. Änderung zur VersMedV
« Antwort #39 am: 13. Mai 2019, 21:51:21 »

Im Anhang eine

Informationen und häufige Fragen zum Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung derVersorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Einschätzung des Deutschen Behindertenrat (DBR)

vom 25.04.2019 zum Thema
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