Hallo,
wende mich mit offenen Fragezeichen zu einem Vorgang ans Forum.
Wie ersichtlich habe ich meinen Nick mit Bedacht gewählt und will auch zum Sachverhalt bemüht sein nicht zu viele Details zu streuen, da ja die Leserschaft hier breit gefächert ist und sonst womöglich bestimmte Personen zu viel oder zu genau aus meinen Angaben Dinge entnehmen könnten.
Ich selbst bin recht frisch DV. Dabei mit meinem (noch) Dienstgrad an sich eher unüblich, zumindest in heutiger Zeit, aber bin DV mit allen ´´Rechten´´ und Pflichten und bin es auch nicht in Vertretung. Bin aber noch nicht BS, daher versuche ich zuvor auch nicht unbedingt mit meinem DV anzuecken, also wenn es sich vermeiden lässt.
Vor kurzen befand ich mich im Ausland auf Urlaub und mein Verteter bekam einen Anruf von der örtlichen Polizei. Dabei mit einer Anfrage betreffend einem Reservisten der in meiner Einheit derzeit übt und auch schon letztes Jahr übte. Im Zuge der Anfrage stellet sich heraus das gegen den Mann Anzeige erstattet wurde. Dies zivil, aber unter den Hinweis das die anzeigende Person zum Zeitpunkt von der vorgeworfenen Tat selbst Soldat war und nun auch Reservist und das man die genaue Anschrift des Beschuldigten bräuchte, diese fand sich wohl nicht.
Nach dem Anruf wurde von meinem Vertreter die anzeigende Person vernommen und eine ISoLa-Meldung abgesetzt, dies ´´auch´´ auf Weisung seines (und demnach auch meines) eigenen DV.
Zum Sachstand als ich mich aus dem Urlaub gemeldet habe, erhielt ich von meinem DV folgendes Lagebild zur Abfolge ergriffener Maßnahmen:
- 1. die anzeigende Person wurde vernommen (möglicher weiterer Verdacht an Dienstvergehen wurden daraus abgeleitet, meiner Lesart nach jedoch eher Beiwerk um Dinge aufzublähen)
- 2. ISoLa abgesetzt
- 3. Wehrbeauftragter hat sich überaus zeitnah gemeldet (mit Bitte in loop gehalten zu werden)
- 4. WDA meldete sich bei meinem DV (möchte gleichfalls in loop gehalten werden)
- 5. die Staatsanwaltschaft wurde direkt durch meinen DV verständigt (sprich ´´Abgabe´´ und Anzeige wegen Verdacht der Erfüllung möglicher weiterer Delikte, die es hier nicht näher zu benennen gilt)
- 6. der betroffene Soldat wurde von meinem DV vernommen (Vorwürfe wurden abgestritten und getätigte Einlassungen klingen bzw. lesen sich dabei auch nicht abwegig)
Mein DV teilte mir mit das
er den Fall weiter verfolgen möchte, dabei nicht auf Zuarbeit seitens der Staatsanwaltschaft warten möchte und er dazu auch mit dem RB/WDA z.Z. täglich in Verbindung stehe. Seine Absicht sei eine Entlassung des Soldaten aus der Dienstleistung, dies auf Basis von §75 SG, dabei wegen ernstlicher Gefährdung der mil. Ordnung.
(Der Soldat befindet sich jedoch noch immer im Dienst, bekam also bislang keine Untersagung bzgl. Dienstausübung! Einen inoffiziellen Vorschlag seitens meines Vertreters seine Dienstleistung von sich aus zu beenden, hat der Soldat abgelehnt, da er sich keiner Schuld bewußt sei.)
Auch möge ich von mir aus zunächst nichts unternehmen, er gäbe Marschtempo und Marschrichtung zum weiteren Vorgehen vor.
Soooo, nun hatte mein DV von sich aus (also nicht womöglich der WDA oder die Staatsanwaltschaft) diese Woche, also zu einer Zeit als ich schon wieder im Dienst war, beim Truppendienstgericht eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei dem Soldaten beantragt, diese genehmigt bekommen und, immerhin, unter meiner Anwesenheit von FJ durchführen lassen. Zuvor gehört wurde ich durch meinen DV nicht zu der Maßnahme. Was ich persönlich schon mal als wenig optimal empfinde, denn immerhin bin ich ja der direkte also nächste DV des Soldaten.
Zu diesem Vorgehen äußerte ich meine Bedenken gegenüber meinem DV, einerseits weil ich diese Maßnahme unverhältnismäßig und wenig geeignet erachte, mir sich auch der Eindruck auftat das damit etwas anderes als derzeit tatsächliches verfolgt würde, anderseits da ICH der nächste DV des Soldaten bin, nun auch wieder im Dienst war und bin, also auch schon zum Zeitpunkt als Beantragung der Maßnahme erfolgte.
Hinzukommend hat nach dieser Durchsuchung, welcher der Soldat zunächst zustimmte, dieser mir nun schriftlich seinen Widerspruch ausgehändigt. Womit er also seine Zustimmung aufhebt. Zugleich verlangte der Soldat damit die Aushändigung vom Durchsuchungsbeschluss und Anwesenheitsrechte bei einer möglichen Sichtung der bei ihm eingezogenen Dinge.
Hierzu verwies ich ihn an meinen DV, da ich den Beschluss ja weder beantragt hatte noch mir als Schriftstück vorlag. Da alle Unterlagen bei meinen DV befindlich.
Nun die Dinge die mir ungeklärt erscheinen:
1a. Zusändigkeit
Gemäß Vorschrift hat der DV Durchsuchung zu beantragen. § 20 WDO dazu wörtlich:
"Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf
der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen..."
Die WDO lässt sich an der Stelle aber nicht aus ob mit DV nur der nächste bzw. "direkte" DV gemeint ist. Allerdings ließe "
der Disziplinarvorgesetzte" ja meinen das nicht der bzw. einschließlich der nächsthöhere, sondern nur der nächste gemeint wäre, in dem Fall meine Person.
1b. nochmal Zuständigkeit
Anhand der sichergestellten bzw. dann nach dem Widerspruch des Soldaten nun ja wohl doch beschlagnahmten(?) Dinge, gehe ich davon aus, so wie der Soldat selbst wohl auch, dass diese noch gesichtet werden. Zumal die ganze Maßnahme sonst völlig überflüssig gewesen wäre.
§ 20 WDO zu solcher Sichtung wörtlich: "Die Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht
nur dem Disziplinarvorgesetzten zu."
Auch hier wieder, die WDO lässt sich an der Stelle nicht aus ob mit DV nur der "direkte" also nächste DV gemeint ist!? Zumal die beschlagnahmten Dinge durchweg kplt. privater Natur sind, selbst das wonach man sucht wäre dann privater Herkunft.
2. Anwesenheitsrechte
Wie erwähnt hat der Soldat Widerspruch eingelegt und schon auf Anwesenheitsrechte verwiesen. Dazu findet sich aber nichts genaues in der WDO und Strafprozessordnung. Allerdings stellt ja eine Sichtung für mein Dafürhalten noch immer einen Teil einer Durchsuchung dar. Bei der Durchsuchung wiederum ist dem davon Betroffenen die Anwesenheit zu gestatten.
3. Abgabe und Beauftragung an Externe
Mein DV beabsichtigt die Dinge, wohl in Absprache mit WDA, die bislang weder von mir noch von ihm gesichtet wurden, zur Auswertung an Fachleute zu übergeben. Da die Dinge aufgrund ihrer Beschaffenheit sich nicht mit einem schnellen prüfenden Blick sichten ließen.
Wie soll ich mir das vorstellen? Müßte dann nicht ich als ´´direkter´´/nächster DV oder, insofern zulässig, mein DV (als nächsthöherer DV des Soldaten) da mit hin und anwesend sein? Gegebenenfalls dann auch gemeinsam mit dem Soldaten (siehe 2.) ? Immerhin sind die zu sichtenden Dinge vollumfänglich privat und wurden bislang nicht gesichtet.
4. Eingrenzbarkeit und Zufallsfunde
Gemäß WDO sind wir auch mit an die Strafprozessordnung gebunden. Die lässt aber keine Suche ins Blaue hinein zu, da man dann Gefahr liefe sich gezielter Suche nach Zufallsfunden verdächtig zu machen. Nur das was gesucht wird lässt vermuten das man schlimmsten Falls durchweg alles zu sichten hätte. Da man (offiziell) mehrere inhaltlich bestimmte Dokumente privaten Ursprungs sucht, die aber unter jeden x-beliebigen Name und in jeden x-beliebigen Format geführt sein können. Der Soldat bestreitet im übrigen auch Kenntnis und Besitz der Dokumente. Glaubt man ihm also nicht, ließe sich dies nur mit Ausschlussverfahren prüfen, somit also nur nach vollumfänglicher Sichtung aller seiner Papiere und Daten (was ja nichts anderes als digitales Papier darstellt).
5. weiterer Durchsuchungsbeschluss
Im Durchsuchungsbeschluss stand das Soldat verdächtig wäre besagte Dokumente verfasst zu haben und daher im Zuge der Durchsuchung nach X Y Z gesucht wird. X Y Z hat man gefunden, aber ob darin sich die fraglichen Dokumente befinden ist ungeklärt und davon ließe sich auch nicht automatisch ausgehen. Bedürfte es dann nicht womöglich noch einen weiteren Durchsuchungsbeschluss, aus dem sich dann auch klar entnehmen ließe das besagte Dokumente gesucht werden?
6. Gleichheit der Dienstgrade
Der Soldat führt den gleichen Dienstgrad wie ich, dies macht mein DV zum Grund wieso er das bisherige Vorgehen bestimmte und weitere Vorgehen zu bestimmen gedenkt. Wie schon erwähnt machte er obendrein klar, den Soldaten nach §75 SG (Gefährdung der mil. Ordnung) entlassen zu wollen. Eine Entlassung stellt aber keine Disziplinarmaßnahme dar, wo ich bei solch Konstellation noch Verweis verhängen dürfte, wäre denn dann nicht ich als nächster DV zuständig für solche Entlassung?
Bei FWDLern, die auch unter Verweis auf §75 SG und unter Abstellung auf Gefährdung der mil. Ordnung entlassen wurden ("nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde") war und bin ich es ja auch.
7. Truppendienstgericht vs Entlassung
Die dem Soldaten vorgeworfenen Dienstvergehen beträfen einen Zeitraum aus seiner letzten, gegebenenfalls vorletzten Reservedienstleistung, zwischendrin, also bevor die derzeitige anlief, endeten diese regulär. Im übrigen auch jeweils gut beurteilt. Somit befindet der Soldat sich derzeit also in einem neuen Wehrdienstverhältnis.
§ 2 WDO sagt zu früher begangene Dienstvergehen:
"Ein Soldat, der nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen hat."
§ 75 SG (Absatz 1 Satz 5) sagt: "Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde."
Der Soldat hat in der Zeit seiner laufenden Dienstleistung nichts zu Schulden kommen lassen. Kann also bzgl. "wenn nach dem bisherigen Verhalten", was ja auf seine laufende Dienstleistung abstellt, überhaupt ein (mögliches) Dienstvergehen aus vorheriger Dienstleistung bzw. Wehrdienstverhältnis herangezogen werden und diesem mit Entlassung aus aktueller Dienstleistung begegnet werden? Oder müßte nicht eher einem Verfahren vor dem Truppendienstgericht (immerhin soll ja ernstliche Gefährdung der mil. Ordnung unterstellt werden) der Vorzug gegeben werden?
Zumal der Soldat, zumindest in Summe aller seiner Dienstzeiten, auch klar über 4 Jahre an Dienst schon geleistet hat. Also als SAZ mit 4+ Jahren an geleisteter Dienstzeit auch nicht ohne weiteres wie ein FWDL oder SAZ mit unter 4 Jahren Dienstzeit entlassen werden könnte.
8. Internet über Dienstrechner
Neben den eigentlich ursprünglichen Verdachtsmomenten bezüglich möglichem Dienstvergehen und möglicher Straftat, welche sich, insofern zutreffend, zumindest ´´highspeed´´ anhören, wozu aber wie beschrieben nichts ausermittelt ist, auch zivil außer Einleitung von einem Ermittlungsverfahren im Zuge erstatteter Anzeigen nichts auf dem Tisch liegt, konnte bislang nur private Internetnutzung am Dienstrechner belegt werden. Dabei aber in einem geringen Umfang und unkritischer Art. Aus meiner Wertung heraus jedoch schwerlich geeignet daraus ernstliche Gefährdung mil. Ordnung abzuleiten. Der Soldat hat dies auch eingeräumt, zugleich darauf verwiesen nicht belehrt zu sein (was stimmt, da solch Belehrung in aller Regel nur einmal im Jahr stattfindet und vergessen wurde den Soldaten extra zu belehren) und hat auf die Black- und Whitelist abgestellt und darauf verwiesen das er gefühlt jeden zweiten Rechner am Standort im Netz sieht oder hört (halt das typische Youtube-Geflimmere vieler).
Würde auf dieser Grundlage allein schon nur ein Diszi ausgesprochen, mutmaße ich rennt in Kürze die halbe Kaserne mit Diszi umher. Habe daher den Soldaten belehren lassen und gleich die Belehrung für alle in der Einheit angesetzt.
Ein Trommelfeuer
an Fragen, mir bewußt. Aber vielleicht ließe sich ja zu dem einen oder anderen wo mir Klarheit fehlt bzw. ich der Vorschrift keine Eindeutigkeit entnehmen kann hier beitragen.
Zum besseren Verständnis vielleicht noch, ich möchte mich einerseits persönlich irgendwo auch absichern, sowohl gegenüber dem Soldaten wie auch gegenüber meinem DV, und außerdem erscheint mir bislang an den Tag gelegtes Verfahren recht gehetzt und durchaus, höflich ausgedrückt, ergebnisorientiert. Hinzukommend sicherlich irgendwo auch mit begleitet davon das der Soldat, der zwar bei Einzelnen durchaus auch aneckt und dazu auch bereit ist, also nicht auf Teufel komm raus jeden gefallen möchte, zumindest bei mir bislang dienstlich und persönlich durchweg guten wenn nicht sehr guten Eindruck hinterlassen hat und dies wohl nicht ausschließlich nur bei mir, wie sich Inhalten der Personalakte entnehmen ließ.
Und ja, mir ist die Nummer vom RB bekannt, nur steht der halt in direkter Verbindung zu meinem DV, scheint beschriebene Ergebnisorientierung gleichfalls zu präferieren und hatte kurzes Vorfühlen zur Folge das ich ohne groß verwertbares Gespräch an meinen DV verwiesen wurde, mit dem ja schon alles besprochen wäre, und mir den Tag drauf mein DV nochmals mitteilte das die Dinge in dem Fall über ihn liefen, ich mir Anruf sparen könne.