"Unter den Voraussetzungen des § 43b Abs. 1 Satz 1 BBesG kann eine Verpflichtungsprämie für bestimmte Fachtätigkeitsbereiche 2
(z. B. Fluggerätemechanikerin oder Fluggerätemechaniker, Kfz-Mechatronikerin oder Kfz-Mechatroniker) oder
für einzelne Fachtätigkeiten (z. B. Fluggerätemechanikerfeldwebel A340 – FIGerMechFw A340) mit Personalmangel gewährt werden.
Dabei sind Beschränkungen auf bestimmte Laufbahnen (z. B. Mannschaftslaufbahnen, Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes) sowie regionale Begrenzungen zulässig.
2 Fachtätigkeitsbereiche fassen Fachtätigkeiten eines Werdeganges/einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR)/einer Verwendungsreihe (VR) zusammen."
Dabei ist eine vorübergehende Führung auf "DPäK-Ausbildung" - bei der Luftwaffe die Regel - unschädlich.
Maßgeblich ist, dass die Einplanung für einen prämienberechtigten Dienstposten, der den o.g. Kriterien entspricht, erfolgt ist. ( Ausnahme: Offiziere - bei diesen zählt Wdg/AVR/VwdgR )
Nach Einstellung erhalten die prämienberechtigten Soldaten einen Bescheid des BAPersBw, in dem alles zur Höhe und Zahlungsmodalitäten erläutert wird.