Zu 1. muss ich widersprechen.
Der Normzweck der Entlassungsregelung knüpft an die Eignung als Soldat und für die entsprechende Laufbahn an.
Der Gesetzgeber wollte damit die bis 2000 geltende Möglichkeit der Entlassung wegen nicht Eignung für Offiziersanwärter auf alle anderen Laufbahnen erweitern. Bis zu diesem Zeitpunkt war es nicht möglich einen Soldaten wegen mangelnder Eignung zu entlassen, Ausnahme die Offiziersanwärter.
Dabei gibt es nun zwei Dinge zu beachten. Einmal die in §55 Absatz 4 SG genannte Frist von 4 Jahren welche grundsätzlich für alle Laufbahnen gilt. Hierbei würden deine 3 Jahre angerechnet werden.
Jedoch gibt es dann noch den Satz 2 der für bestimmte Laufbahnen eine Ausnahme vorsieht und von Satz 1 nicht gedeckelt. Satz 2 besagt, dass ein Anwärter der genannten Laufbahnen jederzeit entlassen werden kann, wenn er die Eignung für die angestrebte Laufbahn nicht erfüllt, ungeachtet der 4 Jahre aus Satz 1. Da du als UA anfängst gilt diese Regelung auch für dich.
Die Unabhängigkeit von den vier Jahren aus Satz 1 hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung betont: „Eine dem bisherigen Satz 1 weitgehend entsprechende Son- derregelung besteht nach Satz 2 nunmehr für alle Laufbahnanwärter. Neben den Offizieranwärtern, Sanitätsoffizier-Anwärtern und Militärmusikoffizier-Anwärtern sollen nun auch Unteroffizieranwärter entlassen werden, wenn sich ihre mangelnde Eignung zum Offizier bzw. Unteroffizier er- geben hat. Diese Entlassungsmöglichkeit besteht bis zur Beendigung ihres Anwärterstatus, so dass die in Satz 1 enthaltende zeitliche Einschränkung auf die ersten vier Dienstjahre für sie nicht gilt. Diese Anwärter wurden in die Bundeswehr eingestellt allein in der Erwartung, dass sie später Offizier oder Unteroffizier werden. Sie leisten ihren Dienst, um ihre Befähigung zum Offizier oder Unteroffizier zu erwerben. Erweisen sie sich dazu als ungeeignet, besteht keine Veranlassung, sie weiterhin im Dienstverhältnis zu belassen.“
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/040/1404062.pdf