Maßgeblich zur Thematik ist:
- die Zentrale Dienstvorschrift A-1050/11 "Betrieb von Dienstfahrzeugen",
- die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein, wenn dort unter Bemerkungen bzw. Bemerkungen und Ausnahmen (Feld 33 oder Feld 22) eine Beifahrerin bzw. ein Beifahrer gefordert
wird,
- ggf. Sonderbestimmungen z.B. bei PiMasch, oder bei der Beförderung gefährlicher Güter, ADR etc.
Die ZDv unterscheidet sinngemäß:
-
normaler Beifahrer bzw. Beifahrerin (Personen die nach Aufforderung der bzw. des KfBw diese
bzw. diesen zu unterstützen, z. B. als Einweiserin bzw. Einweiser oder Sicherungsposten),
-
aktiver Beifahrer bzw. Beifahrerin (Personen die nach Einweisung in die Besonderheiten des
DFzg aktiv und ohne Aufforderung die bzw. den KfBw unterstützen. Eine besondere Ausbildung
ist anzustreben38). Die Lenk- und Ruhezeiten sind aufgrund der aktiven Teilnahme am Verkehrsgeschehen
wie bei KfBw anzuwenden.
-
geeigneter Beifahrer bzw. Beifahrerin (Personen bei denen besondere Kompetenzen oder
Eigenschaften gefordert sind. z. B. Mindestgröße oder Maximalgröße, eine entsprechende DFE
usw.) Aktive und geeignete Beifahrerinnen und Beifahrer werden in der Regel bei Fahrzeugen mit
besonderer Betriebsgefahr benötigt. Deren Erfordernis ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I
(Fahrzeugschein der Bw) dokumentiert.
Beifahrerinnen bzw. Beifahrer sind ausnahmslos einzuteilen für:
- das erste und letzte DFzg eines geschlossenen Verbandes,
- DFzg mit besonderer Betriebsgefahr (Fahrerlaubnisklassen F und G) und
- alle DFzg, in deren Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein unter Bemerkungen bzw.
Bemerkungen und Ausnahmen (Feld 33 oder Feld 22) eine Beifahrerin bzw. ein Beifahrer gefordert
wird.
Und für DFzg der Fahrerlaubnisklassen C1; C1E; C und CE ist grundsätzlich eine Beifahrerin
bzw. ein Beifahrer erforderlich.
Wie ist folgender Sachverhalt zu bewerten!
Ein Soldat musste vom Standort X einen Transport nach Waren an der Müritz durchführen mit einem BwFuhrpark Fahrzeug (Klasse B). Ein Beifahrer wurde abgelehnt. Die Gesamtstrecke belief sich auf 2.000 km. Die Fahrt wurde von dem Soldaten in 3 Tagen durchgeführt. Die vorgeschrieben Pausen konnten eingehalten werden. Trotzdem hätte sich der Soldat bei dieser langen Strecke einen ablösefähigen Beifahrer gewünscht, da dies sehr anstrengend war.
Persönliche Meinung: Ich hätte min. einen Beifahrer eingeteilt, allein schon wegen den Ruhezeiten und der Mehrtägigkeit. Ein Anspruch besteht m.M.n. jedoch nicht.
Bei MunTrsp gilt obiges, jedoch kann durch die Regelungen zum Gefahrgut etc. noch Abweichendes geregelt sein. Mein
persönlicher Grundsatz dazu: Teile ich einen MunTrsp ein, ergeht von mir ein TrspBefehl (+Sicherungswaffe und Mun), es sind min. 2 Fahrer, die auch beide die entsprechende DFE und einen ADR-Schein haben. Passiert irgendwas mit Fahrer A, steht das Auto mit der Mun draußen rum. Schlechte Situation.