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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?  (Gelesen 4226 mal)

KlausP

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #15 am: 25. April 2019, 15:48:14 »

Ich schrieb vom Bundesmeldegesetz und nix von Zweitwohnungssteuer (in manchen Bundesländern auch Zweitwohnsitzsteuer genannt.  ;)
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KlausP

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #16 am: 25. April 2019, 15:54:18 »

Übrigens wurde das Thema hier im Forum schon mehrfach ausführlich behandelt, auch nach Inkraftsetzung des neuen Bundesmeldegesetzes.
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Andi

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #17 am: 25. April 2019, 15:59:14 »

Leute das Thema ist doch wirklich nicht neu.

Ledige Soldaten haben ihre Erstwohnung immer am Standort!

Und das hat auch nichts mit dem niedersächsischen Meldegesetz zu tun, sondern mit §9 BGB:

"Wohnsitz eines Soldaten

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können."

Das Bundesverwaltungsgericht hat irgendwann in den 70ern entschieden, dass dies nicht auf verheiratete Soldaten zutrifft, die ihre Erstwohnung am Familienwohnsitz haben. Diese müssen sich aber dann entsprechend mit Zweitwohnung am Standort anmelden. Für Verheiratete die auf Grund beruflicher Tätigkeit eine Zweitwohnung begründen darf - gemäß Bundesverwaltungsgericht - keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden.

Der Bundestag hat im Zuge der Einführung des Bundesmeldegesetzes umfangreich diese spezifische Pflicht für Soldaten - auch auf Grund des Widerstandes des Bundeswehrverbandes - diskutiert. Die Kommunen haben sich aber durchgesetzt, da sie ausschließlich auf Grund der Erstwohnungen Bundessteuermittel zugewiesen kriegen und Soldaten am Standort nunmal Infrastruktur nutzen.


Ergo: Der Ledige Soldat hat seine Erstwohnung grundsätzlich immer (Ausnahmen regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 abschließend) am Standort. Alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen!
Das hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung, die am Ort des Lebensmittelpunkts abgegeben werden kann. Das kann aber bedeuten, dass ein Soldat an seinem Lebensmittelpunkt Zweitwohnungssteuer zahlen muss.

Bei inkorrekter Anmeldung/Nichtanmeldung können die Kommunen erhebliche Bußgelder erheben. Die Stadt Wilhelmshaven oder Munster gehen hier ohne Vorwarnung direkt in den vierstelligen Bereich.
Als "Wohnungsgeber" ist die Bundeswehr verpflichtet Soldaten, die die Unterkunft voraussichtlich über 12 Monate beziehen an die Kommune zu melden.

Und ja, das ist eine gesetzliche Sondernorm, die ausschließlich Soldaten betrifft. Entgegen der Meinung auch vieler Kommunen findet auf Soldaten die Berechnung von tatsächlichen Anwesenheitszeiten an unterschiedlichen Orten auf Grund der spezifischeren Norm des §27 BMG keine Anwendung. Die Stadt Wilhelmshaven hat das ganze auch schon in mehreren Fällen erfolgreich bis vors Landesverwaltungsgericht gebracht.

Gruß Andi
« Letzte Änderung: 25. April 2019, 16:06:49 von Andi »
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KlausP

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #18 am: 25. April 2019, 16:03:23 »

Danke, Andi, für die wiederholte Erläuterung der Rechtslage.
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blubbbla

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #19 am: 25. April 2019, 18:51:25 »

Lest doch bitte das Gesetz - auch eine Nebenwohnung ist zu melden.

ISSO.

Wer etwas anderes behauptet, kann nicht lesen oder begeht halt OWIs.

Ich behaupte etwas anderes: Du hast das Gesetz nicht verstanden. Nach deiner "Zusammenfassung" hätte jeder zivile Arbeitnehmer einen Zweitwohnsitz bei seinem Arbeitgeber. Kann nicht so richtig sein, oder?

Dein Tonfall entspricht im Übrigen ganz deinem Informationsgrad: Schlecht.
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F_K

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #20 am: 25. April 2019, 19:48:48 »

Quelle?

Soldaten sind im Gesetz explizit genannt - Andi hat die Hintergründe erläutert.
Was eine "Wohnung" ist, wie oft man da vor Ort ist - spielt für Soldaten keine Rolle ...
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Thomi35

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #21 am: 25. April 2019, 21:00:15 »

Aber ab wann ist eine Wohnung denn eine Wohnung???

Ja, Kamerad F_K ist ein Freund des ISSO und Das wurde schliesslich schon immer so gemacht.

Aber eine Kasernenbude, die einmal pro Woche zum Schlafen genutzt wird, ist in meinen Augen keine Wohnung, da ich dort:

a) nicht wohne
b) keine persönlichen Gegenstände von mir beinhaltet

Also ab wann ist eine Wohnung denn nun eine Wohnung?

Das ist eindeutig in § 20 Bundesmeldegestz geregelt:

Zitat
§ 20 Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
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F_K

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #22 am: 25. April 2019, 22:23:35 »

Ergo:
Die 12 Mann Butze auf dem Truppenübungsplatz ist eine Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes - selbst dann, wenn da nur 5 mal im Jahr jemand schläft.
Klar löst das alleine keine .Meldepflicht  aus - aber ein 18 Monatslehrgang mit der Verpflichtung zum Wohnen in der GMU  allemal ...
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Andi

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Antw:Anmeldung der Kaserne als Erstwohnsitz?
« Antwort #23 am: 26. April 2019, 09:59:49 »

Wie gesagt, das BGB sagt unzweideutig "Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort." Und das bedeutet, dass er sich - als Angehöriger einer der einzig betroffenen Berufsgruppe der Soldaten - schlicht in jedem Fall an seinem Standort mit Wohnung zu melden hat, wenn nicht die Ausnahmeregelungen des §27 BMG für Soldaten (nicht "Angehörige des öffentlichen Dienstes") greifen. Für Ledige ist dies immer die Erstwohnung.
Das gilt auch, wenn der Soldat keine dienstliche Unterkunft hat.

Da es keine gesetzliche Definition des "Standorts" gibt kann man vermutlich davon ausgehen, dass der Tagespendler, der seine 10 km zur Kaserne fährt sich nicht an der Adresse der Kaserne, sondern in seiner Wohnung (als Ort der Unterkunftsname) melden darf. Das war dann aber auch schon der vorhandene Spielraum.

Vergleiche mit irgendwelchen anderen Berufsgruppe machen keinen Sinn.

Der Bundeswehrverband hat alles versucht diese Norm aufzubrechen, aber die Kommunen wollen auf die Steuermittel verständlicher Weise nicht verzichten.
In der Praxis tun sie es aber vielerorts, weil die Rechtslage nicht umgesetzt/durchgesetzt wird und die Sachbearbeiter die spezifische Rechtslage für Soldaten nicht oder nur unzureichend kennen.

Gruß Andi
« Letzte Änderung: 26. April 2019, 10:25:54 von Andi »
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