Leute das Thema ist doch wirklich nicht neu.
Ledige Soldaten haben ihre Erstwohnung immer am Standort!
Und das hat auch nichts mit dem niedersächsischen Meldegesetz zu tun, sondern mit §9 BGB:
"Wohnsitz eines Soldaten
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können."
Das Bundesverwaltungsgericht hat irgendwann in den 70ern entschieden, dass dies nicht auf verheiratete Soldaten zutrifft, die ihre Erstwohnung am Familienwohnsitz haben. Diese müssen sich aber dann entsprechend mit Zweitwohnung am Standort anmelden. Für Verheiratete die auf Grund beruflicher Tätigkeit eine Zweitwohnung begründen darf - gemäß Bundesverwaltungsgericht - keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden.
Der Bundestag hat im Zuge der Einführung des Bundesmeldegesetzes umfangreich diese spezifische Pflicht für Soldaten - auch auf Grund des Widerstandes des Bundeswehrverbandes - diskutiert. Die Kommunen haben sich aber durchgesetzt, da sie ausschließlich auf Grund der Erstwohnungen Bundessteuermittel zugewiesen kriegen und Soldaten am Standort nunmal Infrastruktur nutzen.
Ergo: Der Ledige Soldat hat seine Erstwohnung grundsätzlich immer (Ausnahmen regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 abschließend) am Standort. Alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen!
Das hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung, die am Ort des Lebensmittelpunkts abgegeben werden kann. Das kann aber bedeuten, dass ein Soldat an seinem Lebensmittelpunkt Zweitwohnungssteuer zahlen muss.
Bei inkorrekter Anmeldung/Nichtanmeldung können die Kommunen erhebliche Bußgelder erheben. Die Stadt Wilhelmshaven oder Munster gehen hier ohne Vorwarnung direkt in den vierstelligen Bereich.
Als "Wohnungsgeber" ist die Bundeswehr verpflichtet Soldaten, die die Unterkunft voraussichtlich über 12 Monate beziehen an die Kommune zu melden.
Und ja, das ist eine gesetzliche Sondernorm, die ausschließlich Soldaten betrifft. Entgegen der Meinung auch vieler Kommunen findet auf Soldaten die Berechnung von tatsächlichen Anwesenheitszeiten an unterschiedlichen Orten auf Grund der spezifischeren Norm des §27 BMG keine Anwendung. Die Stadt Wilhelmshaven hat das ganze auch schon in mehreren Fällen erfolgreich bis vors Landesverwaltungsgericht gebracht.
Gruß Andi