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Autor Thema: Minderjährige bei der Bundeswehr  (Gelesen 3965 mal)

Unentschlossene familie

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Minderjährige bei der Bundeswehr
« am: 12. Mai 2019, 09:30:44 »

Hallo Zusammen

Wie verhält sich das Kasernenleben, bezüglich minderjährigen Rekruten.

Dürfen diese Rekruten die Kaserne überhaupt verlassen, oder sind Sie bis zur Volljährigkeit
Eingesperrt ? ;)

Gibt es sonst noch Einschränkungen ?

Liebe Grüsse und Danke für eure Antworten
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KlausP

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #1 am: 12. Mai 2019, 09:36:12 »

Selbstverständlich dürfen sie die Kaserne verlassen - wie jeder andere Soldat auch, ist ja eine Kaserne und kein "Jugendknast".
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Unentschlossene familie

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #2 am: 12. Mai 2019, 09:39:54 »

Selbstverständlich dürfen sie die Kaserne verlassen - wie jeder andere Soldat auch, ist ja eine Kaserne und kein "Jugendknast".

Wir fragen ja nur, weil beim Einstellungstest, durften die Minderjährigen die Kaserne auch nicht verlassen.
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justice005

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #3 am: 12. Mai 2019, 10:52:11 »

Die Minderjährigen sind im Prinzip Soldaten wie alle anderen auch. Es gibt nur einige wenige Einschränkungen im Hinblick auf den Jugendschutz. Diese ergeben sich zum Beispiel im Bereich der Arbeitszeiten etc., wobei sich da mittlerweile auch keine großen Unterschiede zu den Arbeitszeiten der anderen ergeben.

Dann gibt es noch Besonderheiten im Hinblick auf den Dienst an der Waffe. Zwar dürfen Minderjährige ebenso wie alle anderen an der Waffe ausgebildet werden, sie dürfen aber nicht in eine Situation gebracht werden, in welcher sie ggf. zur Nutzung der Waffe gezwungen sein könnten. Das bedeutet: Keine Wache in der Kaserne, keine Auslandseinsatz etc.

Unterm Strich sind die Besonderheiten bei Minderjährigen aber sehr überschaubar.
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Unentschlossene familie

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #4 am: 12. Mai 2019, 10:55:50 »

Danke für Eure Antworten

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KlausP

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #5 am: 12. Mai 2019, 12:05:15 »

Selbstverständlich dürfen sie die Kaserne verlassen - wie jeder andere Soldat auch, ist ja eine Kaserne und kein "Jugendknast".

Wir fragen ja nur, weil beim Einstellungstest, durften die Minderjährigen die Kaserne auch nicht verlassen.

Das wird dann eine interne Regelung der Karrierecenter sein. Und die Bewerber sind ja auch keine Soldaten.
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funker07

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #6 am: 12. Mai 2019, 13:01:28 »

Diese ergeben sich zum Beispiel im Bereich der Arbeitszeiten etc., wobei sich da mittlerweile auch keine großen Unterschiede zu den Arbeitszeiten der anderen ergeben.
Sicher, dass das bei Soldaten der Fall ist? Meine, dass das JArbSchG nciht für Soldaten gilt und es auch sonst keine Einschränkung gibt.
Hab aber damit auch normalerweise nix zu tun, deshalb verlasse ich mich da nicht so auf meine Erinnerung.

Der eigentlich interessante Punkt, auf den Unentschlossene familie scheinbar heraus will, ist die Aufsicht in der Freizeit z.B. Kneipenbesuche nach 0 Uhr.
In der Grundausbildung gibt es Zapfenstreich (gibt es doch noch überall oder?) d.h. jeder Rekrut muss z.B. um 23 Uhr im Bett sein und das wird auch kontrolliert.
Danach fragt da eigentlich keiner mehr nach. Eine Übertragung des Sorgerechts auf z.B. den Disziplinarvorgesetzten gibt es nicht...so richtig rechtssicher wird da wenig sein.

Bei einem fast 18jährigen, der als Soldat für tauglich befunden wurde, dürfte es da nicht so viele Probleme geben, aber eigentlich...tja...
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Andi

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #7 am: 12. Mai 2019, 13:24:53 »

Sicher, dass das bei Soldaten der Fall ist? Meine, dass das JArbSchG nciht für Soldaten gilt und es auch sonst keine Einschränkung gibt.
Die Bundeswehr wendet das deutsche Jugendschutzrecht an.

Eine Übertragung des Sorgerechts auf z.B. den Disziplinarvorgesetzten gibt es nicht...so richtig rechtssicher wird da wenig sein.

Doch, die Eltern unterschreiben, dass ihr Sprössling selbst entsprechend schon vor seinem 18. Geburtstag die volle Geschäftsfähigkeit erhält, damit ist das schon alles ziemlich rechtssicher. Und entgegen landläufiger Gerüchte müssen in Deutschland Menschen unter 18 nach 22 Uhr auch nicht unsichtbar werden...

Wir reden hier über maximal ein halbes Jahr in denen ein Soldat noch nicht 18 ist. Wenn die Eltern ihrem Kind in diesem Alter noch keine Eigenständigkeit zutrauen - die ein halbes Jahr später sowieso gesetzlich verordnet ist - dann müssen sie viel falsch gemacht haben.

Gruß Andi
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LwPersFw

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #8 am: 12. Mai 2019, 13:29:54 »

Auszug aus einer Antwort der Bundesregierung


"Unter 18-Jährige werden als Soldatinnen und Soldaten ausschließlich in die
Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Der
Schutz der unter 18-Jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über
den Eintritt in die Streitkräfte ist u. a. durch die notwendige Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertretung und durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres
Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters si-
chergestellt. Die Personalgewinnungsorganisation ermöglicht eine umfassende
Aufklärung der Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretung über die mit
dem Dienst in der Bundeswehr verbundenen Rechte und Pflichten. Minderjährige
Soldatinnen und Soldaten nehmen grundsätzlich an allen ihrer Laufbahn und Tä-
tigkeit entsprechenden militärischen Ausbildungen teil.
Mit der Ratifizierung des „Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Überein-
kommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an
bewaffneten Konflikten“ wurde zusätzlich angewiesen, dass minderjährige Sol-
datinnen und Soldaten eigenverantwortlich und außerhalb der militärischen Aus-
bildung keine Funktionen ausüben dürfen, in denen sie zum Gebrauch der Waffe
gezwungen sein könnten. Insbesondere sind sie nicht zu Wachdiensten mit der
Waffe einzusetzen. Der Gebrauch der Waffe ist bei minderjährigen Soldatinnen
und Soldaten allein auf die Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht
gestellt.
Im Rahmen der Ausbildung unterliegen minderjährige Soldatinnen und Soldaten
gemäß der Handlungshilfe des BMVg „Umgang mit Minderjährigen in der Bun-
deswehr“
der besonderen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten. Unter 18-jährige
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nehmen unter keinen Umständen an
Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil. Eine abgegebene Verpflichtungserklärung zur
Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendunghaben Soldatinnen und Soldaten,
die minderjährig ihren Dienst bei der Bundeswehr angetreten haben,
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eigenhändig zu unterschreiben.


Bereits in der Grundausbildung werden alle Soldatinnen und Soldaten über die
Thematik „Gleichstellung, Gleichbehandlung und Umgang mit Sexualität“ unter-
richtet, um dem Schutzbedarf gerecht zu werden. Die Bindung des Handelns aller
Soldatinnen und Soldaten an Recht und Gesetz ist darüber hinaus Gegenstand der
Dienstaufsicht der Vorgesetzten.
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs setzt
sich für die Einrichtung von Schutzkonzepten an allen Orten, an denen Minder-
jährige sich aufhalten, ein. Solche Orte sind auch die Standorte der Bundeswehr.


Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet auf minderjährige Soldatinnen und Solda-
ten keine Anwendung, da dieser Personenkreis nicht vom Geltungsbereich erfasst
ist. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes. Ver-
stöße hierzu sind nicht bekannt.

Gleichwohl werden Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und andere
Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen für nicht-volljährige Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr in übertragender Weise angewendet (gemäß Hand-
lungshilfe des BMVg „Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr“).



Die Interessen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden von Ver-
trauenspersonen und Gremien der Vertrauenspersonen nach den Vorschriften des
Soldatenbeteiligungsgesetzes sowie von Personalräten nach den Bestimmungen
des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) wahrgenommen. Dies gilt
gleichermaßen für minderjährige Soldatinnen und Soldaten. Hinsichtlich der Ein-
haltung der gesetzlichen Schutzvorschriften haben die Personalräte nach § 68
BPersVG u. a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten gelten-
den Gesetze durchgeführt werden. Eine derartige Vorschrift ist im aktuellen Sol-
datenbeteiligungsgesetz nicht vorhanden. Das Soldatenbeteiligungsgesetz wird
jedoch derzeit neu gefasst und voraussichtlich im Sommer 2016 in Kraft treten.
In § 19 des Gesetzentwurfs ist als neue Aufgabe der Vertrauensperson aufgenom-
men worden, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Solda-
ten geltenden Gesetze durchgeführt werden.
Für minderjährige zivile Beschäftigte obliegt diese Aufgabe der jeweiligen Ju-
gend- und Auszubildendenvertretung.
Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufsicht über den Arbeitsschutz in der
Bundeswehr wird die Einhaltung der Schutzvorschriften im Sinne eines dem Ju-
gendarbeitsschutzgesetz gleichwertigen Schutzes geprüft. Die Aufsicht über die
Ausführung der Maßnahmen für die Bundeswehr wird durch die zuständigen
Stellen für den medizinischen und technisch-personellen Arbeitsschutz wahrge-
nommen.


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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Unentschlossene familie

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #9 am: 12. Mai 2019, 15:01:49 »

Sicher, dass das bei Soldaten der Fall ist? Meine, dass das JArbSchG nciht für Soldaten gilt und es auch sonst keine Einschränkung gibt.
Die Bundeswehr wendet das deutsche Jugendschutzrecht an.



Doch, die Eltern unterschreiben, dass ihr Sprössling selbst entsprechend schon vor seinem 18. Geburtstag die volle Geschäftsfähigkeit erhält, damit ist das schon alles ziemlich rechtssicher. Und entgegen landläufiger Gerüchte müssen in Deutschland Menschen unter 18 nach 22 Uhr auch nicht unsichtbar werden...

Wir reden hier über maximal ein halbes Jahr in denen ein Soldat noch nicht 18 ist. Wenn die Eltern ihrem Kind in diesem Alter noch keine Eigenständigkeit zutrauen - die ein halbes Jahr später sowieso gesetzlich verordnet ist - dann müssen sie viel falsch gemacht haben.

Gruß Andi



Wenn es ein Schreiben gibt ist ja Alles klar :D dann unterschreiben wir es.
 
Zum letzten Absatz, warum sollten wir was falsch gemacht haben ?  Wir ermöglichen ihn doch diesem Weg  8)



Edit:
Zitat und Antwort getrennt.
« Letzte Änderung: 12. Mai 2019, 15:22:15 von StOPfr »
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Andyxmas

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #10 am: 13. Mai 2019, 07:54:54 »

Da ich doch des Öfteren die letzten 2,5 Jahre mit minderjährigen Soldaten zu tun hatte in der FA/UA Ausbildung einige Sachen die wir auch aufgrund der Handlungsanweisung so umgesetzt haben:

1. Minderjährige bekommen eine eigene Stube (getrennt von den Ü18) > das heißt aber nicht EINZELStube unbedingt wenn noch ein Minderjähriger im Zug / anderer Zug ist. Natürlich auch Männlein/Weiblein getrennt.
>>> das war die größte Diskussion erst einmal steht aber nun mal so EXPLIZIT in der Anweisung. Und die Anweisung erlaubt keinerlei Spielraum selbst wenn die Eltern irgendwas unterschreiben. Das steht nun einmal direkt so drin  > Keinerlei Abweichung egal ob Eltern oder der Minderjährige selber diesem widersprechen.

2. Rauchverbot für U18 > Egal ob die "draußen" schon mal geraucht haben > Außerhalb der Kaserne können die Ausbilder/Vorgesetzten das nicht kontrollieren aber innerhalb mil. umschlossener Anlagen definitiv (auch nach Dienst) und so lange wie sie im Dienst sind sowieso > Das hat auch schon zum Diszi gereicht wenn sich nicht daran gehalten wurden trotz mehrfacher Ermahnung an den/die Minderjährigen

3. Jugendschutz wird nicht wegen den Arbeitszeiten eingehalten, denn wie schon richtig erwähnt findet das Jugendschutz-Arbeitszeitgesetz keine Anwendung aber jedoch auch das Alkohol Verbot wie es "draußen" gilt also nix Schnaps etc...
Genauso muss man aufpassen wegen Betreuungseinrichtungen (Zugabend) denn ab 00:00Uhr ist Feierabend für die U18.

4. Ob überall so umgesetzt kein Plan ABER > Es muss eine Ansprechperson für die U18 benannt werden in der jeweiligen Einheit.  Diese hat auch eine Belehrung dann durch zu führen kurz vor der Volljährigkeit was so alles auf den/diejenige zu kommt mit dem 18ten Geburtstag.

Ansonsten sollten sich mittlerweile alle Ausbilder / KpFw / InspFw schon die neueste Fassung Umgang mit Minderjährigen durchgelesen haben.
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Unentschlossene familie

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Antw:Minderjährige bei der Bundeswehr
« Antwort #11 am: 13. Mai 2019, 13:07:30 »

Jetzt haben wir viele wertvolle Antworten von Euch erhalten ! Danke

Auf Euch ist Verlass !

Liebe Grüsse

Eure Untentschlossene Familie

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