Genau das Stichwort "Schweigen", und dass dies ein Indiz für im Busch liegende Dinge sei, führt mE zu einem entscheidenden Punkt:
Dass man die Aussage verweigern "darf", führt letztlich lediglich dazu, dass einem aus dem Schweigen - zumindest grundsätzlich - kein Strick gedreht werden darf. Und das hat den Hintergrund, dass man als Angeschuldigter uä nicht zum bloszen Objekt des Verfahrens gemacht werden soll. Das zeigt sich zB auch darin, dass man wiederum dann das Schweigen negativ auslegen darf, wenn man sich erst nachträglich - nachdem man einmal auszusagen begonnen hat - zum Schweigen entschlieszt, als zB eine unangenehme Frage auftaucht.
Im Ergebnis komme ich ebenfalls zu der Ansicht, dass dem Befehl, sich beim Chef zu melden, nicht das Aussageverweigerungsrecht entgegensteht. Damit macht man sich nämlich gerade nicht zu einem solchen Objekt des Verfahrens, welches etwas _Inneres_ über sich selbbst preisgeben würde - womit eben erst der Kern des Aussageverweigerungsrechts betroffen sein dürfte -, sondern ist lediglich Überbringer einer Information, die genausogut auch ohne sein Zutun beim Empfänger ankommen würde; wie ein Brief oder wie eben eine Meldung eines Soldaten.