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Autor Thema: Rechtsfrage  (Gelesen 922 mal)

Anonym39

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Rechtsfrage
« am: 28. September 2022, 17:33:53 »

Guten Tag, kennt sich einer mit dem Soldatengestz Paragraph  55 Absatz 3 und 4 aus?
Meine Frage: Wenn ich eine einen Antrag auf entlassung nach Absatz 4 stelle, wie lange dauert die Bearbeitung?
Mit Kameradschaftlichen Grüßen.
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F_K

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Antw:Rechtsfrage
« Antwort #1 am: 28. September 2022, 17:43:57 »

Der Soldat hat da kein Antragsrecht - es ist nicht seine Entscheidung.

Was ist denn das Problem?
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christoph1972

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    • Ein Gespräch im Forum ...
Antw:Rechtsfrage
« Antwort #2 am: 28. September 2022, 17:46:07 »

§ 55 Abs. 4 SG stellt keinen Antragstatbestand dar, sondern obliegt der personalbearbeitenden Stelle. Solche Entlassungen erfolgen idR wegen wiederholt nicht bestandener Laufbahnlehrgänge oder wegen zwischenzeitlich eingetretener körperlicher Nichteignung oder festgestellter charakterlicher Mängel.

§ 55 Abs. 3 SG setzt einen fundierten Sachvortrag voraus. Dazu dann ggf. mit dem Sozialdienst in Verbindung setzen.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

KlausP

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Antw:Rechtsfrage
« Antwort #3 am: 28. September 2022, 17:51:33 »

Letztens hatten Sie noch Angst davor, wegen Dienstunfähigkeit entlassen zu werden und jetzt fragen Sie uns wie Sie selbst einen Antrag auf Entlassung stellen können?
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BulleMölders

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Antw:Rechtsfrage
« Antwort #4 am: 29. September 2022, 07:41:44 »

Dicht, bis sich der TE mit einem aussagekräftigen Thread Bezeichnung an das Team Gewand hat.
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