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Autor Thema: Thema "Beihilfe"  (Gelesen 13956 mal)

LwPersFw

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #15 am: 06. Juli 2020, 09:53:59 »

Hier der Einstieg zum Thema Beihilfe beim BVA

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/beihilfe_node.html


U.a. haben sich Neuerungen bei der Antragstellung ergeben:

"Ab sofort stellt das Bundesverwaltungsamt neue Antragsformulare für die Beihilfe bereit.

Die bislang teilweise noch unterschiedlichen Beihilfeformulare haben wir vereinheitlicht und deutlich vereinfacht.

Die alten Formulare sind nicht mehr zu nutzen."


https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/1_Antrag/antrag_node.html



Hier nochmal alles zur Beihilfe-App :

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/5_Haeufig_gesucht/Beihilfe_Digital/BeihilfeApp/082_beihilfeapp_node.html

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Wolf711

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Thema "Beihilfe"
« Antwort #16 am: 20. August 2020, 16:42:01 »

Sollen alle Anfragen bzgl. Beihilfe unter diesen Punkt? Oder gibt es eine neue Rubrik? Dann bitte meine Anfrage verschieben.
Ich bin Reservist und daher "privat" nur noch zu 70% beihilfeberechtigt.
Ich möchte demnächst eine refraktive Linsen OP durchführen lassen und habe diesbezüglich bei der Beihilfe in Stuttgart angefragt. Meine Anfrage wurde verneint mit der Begründung meine Sehkraft wäre noch nicht weit genug eingeschränkt. Für mich natürlich schon da ich ohne Brille nichts mehr lesen kann und auch die Fernsicht leidet.
Die "Restkostenversicherung" der privaten KK übernimmt den Teil den die Beihilfe nicht abdecken würde also 30%.
Meine Frage ist nun hat schon jemand Erfahrungen bzgl. Erstattungen bei Augen OPs wie z.B. lasern?
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ulli76

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #17 am: 20. August 2020, 16:43:25 »

Na, aber kannst du MIT Brille gute sehen? Wie alt bist du denn?
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•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #18 am: 20. Dezember 2020, 10:32:20 »

"Am  9.  Dezember  2020  wurde  die  Neunte  Verordnung zur  Änderung der  Bundesbeihilfeverordnung  (BBhV)  im Bundesgesetzblatt  verkündet (Teil  I  Nummer  59 Seite  2713 vom  9.  Dezember  2020). 

Die  Änderungen  treten  am 1.  Januar  2021  in  Kraft.

Worum geht  es  in der  Neunten Änderungsverordnung?

Mit  der  9.  Änderungsverordnung erfolgen  wichtige  Neuerungen  und  Konkretisierungen  zur Erstattungsfähigkeit von  Aufwendungen  und  damit  zur  Geltendmachung von  Beihilfeleistungen.

Hervorzuheben  gilt  insbesondere  die  Anhebung der  Einkommensgrenze  für  die  Berücksichtigungsfähigkeit  der Aufwendungen  von  Ehegattinnen,  Ehegatten,  Lebenspartnerinnen  und  Lebenspartnern,  die  Konkretisierung der Regelungen  zur  Erstattungsfähigkeit  von  Fahrtkosten  sowie die Festlegung  des  Bemessungssatzes  für  beihilfeberechtigte Personen  in  Elternzeit  von  70  Prozent.

Ebenso  werden  Regelungen  aus  dem  Bereich  der  gesetzlichen  Krankenversicherung wirkungsgleich  bzw.  in Anlehnung an  diese  in  die  BBhV  übertragen.

Was sind die  wesentlichen leistungsrechtlichen  Änderungen?:

1. 
Erhöhung  der  Einkommensgrenze  für  Ehegattinnen,  Ehegatten,  Lebenspartnerinnen und Lebenspartner   (§  6  Absatz  2  BBhV)
Der  zuvor  in  §  4  Absatz  1  BBhV  geregelte  Gesamtbetrag  der  Einkünfte  für  berücksichtigungsfähige  Personen wird ab 1.  Januar  2021  von 17.000  Euro  auf  20.000  Euro  angehoben.  Maßgeblich sind  weiterhin  die  Einkünfte  im zweiten  Kalenderjahr  vor  Beantragung der  Beihilfe,  die  durch eine  Kopie  des  Steuerbescheides  nachzuweisen sind.  Ab dem  Jahr  2024  erfolgt  eine  dynamische  Erhöhung  der  Einkommensgrenze  abhängig von der  Erhöhung des  Rentenwertes  West. 

Die  bisherige  Übergangsregelung  der  Einkommensgrenze  von 18.000  Euro  entfällt.



2. 
Untersuchungen und  Behandlungen durch Angehörige  nicht  mehr  ausgeschlossen (§  8  Absatz  1  BBhV)
Der  bisherige  Ausschluss  der  Beihilfefähigkeit  von  Aufwendungen für  Untersuchungen und  Behandlungen  durch die  Ehegattin,  den  Ehegatten,  die  Lebenspartnerin,  den  Lebenspartner,  die  Eltern  oder  die  Kinder  entfällt.

3. 
Kieferorthopädische  Behandlung  Erwachsener  (§  15a  Absatz  2  BBhV)
Die  Voraussetzung  der  erst  im  Erwachsenenalter  erworbenen  sekundären Anomalie  bei  kieferorthopädischer Behandlung Erwachsener  entfällt.  Die  medizinische  Notwendigkeit  und die  fehlende  Behandlungsalternative sowie  erhebliche  Folgeprobleme  sind  weiterhin  durch  ein  Gutachten  zu bestätigen.

4. 
Auslagen,  Material-  und Laborkosten bei  zahnärztlicher  Behandlung  (§  16  Absatz  1  BBhV)
Entstandene  Aufwendungen für  Auslagen,  Material-  und Laborkosten  bei  zahnärztlicher  Behandlung sind  zu  60 Prozent  beihilfefähig.

5. 
Aufwendungen für  eine  psychotherapeutische  Akutbehandlung  (§  18  Absatz  2  BBhV)
Mit  51  Euro  wird ein  Betrag für  die  Beihilfefähigkeit  der  Aufwendungen für  eine  psychotherapeutische Akutbehandlung festgelegt.  Eine  Akutbehandlung kann  nicht  gleichzeitig mit  anderen Therapieformen durchgeführt  werden.  Durchgeführte  Akutbehandlungen werden  auf  das  Kontingent  anderer  Psychotherapien angerechnet.

6. 
Aufnahme der  Kurzzeittherapie  als  Behandlungsform  (§  18a  Absatz  6  BBhV)
Aufwendungen für  Kurzzeittherapien sind ohne  Genehmigung durch die  Festsetzungsstelle  und ohne Gutachterverfahren bis  zu  24  Sitzungen als  Einzel-  oder  Gruppenbehandlung  beihilfefähig.  In Anspruch genommene  Sitzungen  der  Kurzzeittherapie  sind bei  fortdauernder  Behandlung aber  auf  eine genehmigungspflichtige  Psychotherapie  anzurechnen.

7. 
Systemische  Therapie  als  neues  Verfahren für  Erwachsene  (§  20a  BBhV)
Die  Systemische  Therapie  ist  ein  psychotherapeutisches  Verfahren,  dessen Schwerpunkt  auf  dem  sozialen Kontext  psychischer  Störungen,  insbesondere  auf  Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt  liegt.  Beihilfefähig  sind  im  Regelfall  36  Sitzungen.  Vor  Beginn der  Behandlung ist  die  Beihilfefähigkeit durch  die  Festsetzungsstelle  aufgrund  eines  Gutachtens  anzuerkennen.

8. 
Sozialmedizinische  Nachsorgemaßnahmen nach  stationären Behandlungen (§  24  Absatz  5  BBhV)
Aufwendungen  für  sozialmedizinische  Nachsorgemaßnahmen  für  chronisch  kranke  oder  schwerstkranke Personen,  die  das  14.,  in besonders  schwerwiegenden  Fällen das  18.  Lebensjahr,  noch nicht  vollendet  haben, sind  beihilfefähig.

9. 
Aufwendungen für  Begleitpersonen bei  stationärer  Krankenhausbehandlung  (§  26  Absatz  2  BBhV und   §  26a  Absatz  2  BBhV)
Ist  bei  einer  stationären  Behandlung die  Anwesenheit  einer  Begleitperson  aus  medizinischen  Gründen notwendig,  sind  Aufwendungen  für  die  Unterbringung  und  Verpflegung der  Begleitperson auch außerhalb  des Krankenhauses  beihilfefähig,  wenn  eine  Mitaufnahme  in  das  Krankenhaus  nicht  möglich  ist.

10. 
Behandlung  in nicht  zugelassenen Krankenhäusern  -  Privatkliniken (§  26a  Absatz  1  BBhV)
Aufgrund einer  Umstellung  der  Krankenhausvergütung  in zugelassenen Krankenhäusern  auf  eine  Kombination aus DRG-Fallpauschalen und tagesbezogenem  Pflegeentgelt  musste  die  beihilferechtliche  Ermittlung des Höchstbetrages  für  Krankenhausleistungen  in  Krankenhäusern ohne  Zulassung (Privatkliniken)  angepasst  werden und  die  Pflegepersonalkosten  sind  gesondert  zu  berücksichtigen. Durch  die  Einführung des  pauschalen  Entgeltsystems  für  psychiatrische  und  psychosomatische  Einrichtungen ab  dem  Jahr  2020  sind  die  bisherigen  festen  Tagessätze  nicht  mehr  anwendbar  und  die  Vergleichsberechnung für  den  Höchstbetrag richtet  sich  nach  dem  PEPP-Entgeltkatalog.

11. 
Ärztliche  Verordnung  von Fahrten  (§  31  Absatz  2  BBhV)
Bei  notwendigen  Fahrten zur  ambulanten  Dialyse,  zur  Strahlentherapie  oder  Chemotherapie  bei Krebsbehandlungen  sind Aufwendungen künftig  auch  ohne  ärztliche  Verordnung  beihilfefähig. Fahrten für  Behandlungen von Personen mit  einem  Schwerbehindertenausweis  mit  den Merkzeichen aG,  Bl  oder H sowie  von  Personen  mit  einem  Pflegegrad  3  bis  5  wird  eine  ärztliche  Verordnung  ebenfalls  nicht  mehr benötigt.  Allerdings  muss  der  Anlass  der  Fahrt  jeweils  aus  den  eingereichten  Belegen  ersichtlich  sein.

12. 
Fahrtkosten bei  Rehabilitationsmaßnahmen und Aufwendungen für  Begleitpersonen (§  35  Absatz  2  BBhV)
Bei  ambulanten  Rehabilitationsmaßnahmen  in  wohnortnahen  Einrichtungen  entfällt  die  bisherige Beschränkung der  Fahrtkosten  auf  200  Euro,  stattdessen  sind  nachgewiesene  Fahrtkosten  bis  zu  10  Euro  pro Behandlungstag für  die  Hin-  und  Rückfahrt  beihilfefähig,  sofern  kein  kostenloser  Transport  durch  die Einrichtung  erfolgt.   Taxikosten  sind  bei  Rehabilitationsmaßnahmen  nur  bei  gutachterlich  bestätigter  medizinischer  Notwendigkeit beihilfefähig. Die  Beihilfefähigkeit  von Aufwendungen für  Begleitpersonen wird eindeutiger  geregelt,  die  bisherige  prozentuale Begrenzung  der  Unterkunftskosten  entfällt.  Die  Aufwendungen sind allerdings  nur  beihilfefähig,  wenn die medizinische  Notwendigkeit  einer  Begleitung  gutachterlich  bestätigt  wird.   

13. 
Gesundheitliche  Versorgungsplanung  für  die  letzte  Lebensphase  (§  40a  BBhV)
Bietet  eine  vollstationäre  Pflegeeinrichtung oder  eine  Einrichtung der  Eingliederungshilfe  für  behinderte Menschen eine  gesundheitliche  Versorgungsplanung für  die  letzte  Lebensphase  an,  sind die  Aufwendungen beihilfefähig.

14. 
HIV-Präexpositionsprophylaxe  (§  41  Absatz  5  BBhV)
Beihilfefähigkeit  von Aufwendungen für  eine   Präexpositionsprophylaxe  zur  Verhütung einer  Ansteckung mit  HIV für  Personen  ab  dem  16.  Lebensjahr.

15. 
Bemessungssatz  für  beihilfeberechtigte  Personen in Elternzeit  (§  46  Absatz  3  BBhV)
Der  Bemessungssatz  für  beihilfeberechtigte  Personen  in  Elternzeit  wird  auf  70  Prozent  angehoben.

16. 
Bemessungssatz  für  freiwillig  in der  gesetzlichen Krankenversicherung  Versicherte  (§  47  Absatz  5  BBhV)
Für  beihilfeberechtigte  und  berücksichtigungsfähige  Personen,  die  freiwillig  in  der  gesetzlichen  Krankenversicherung  versichert  sind,  wird  die  bis  zum  19.  September  2012  geltende  Regelung  des  erhöhten  Bemessungssatzes  von  100  Prozent  wieder  eingeführt.   Eine  Erhöhung des  Bemessungssatzes  auf  100  Prozent  erfolgt  nur  dann,  wenn eine  Leistung der  gesetzlichen Krankenversicherung zu den Aufwendungen erfolgt.  Leistungen und Erstattungen der  Krankenkasse  sind anzurechnen.  Wenn keine  Leistungen  der  gesetzlichen  Krankenversicherung wie  z.  B.  bei  sog.  IGEL-Leistungen erfolgen,  wird  die  Beihilfe  zum  Bemessungssatz  festgesetzt.  Ein  Zuschusses  zu  den  Krankenversicherungsbeiträgen  wird dabei  nicht  mehr  berücksichtigt.

17. 
Visusverbessernden Operationen und  Implantationen (Anlage  1  zu §  6  Absatz  2  BBhV)
Die  beihilfefähigen Aufwendungen von visusverbessernden Maßnahmen,  die  nicht  mit  Sehhilfen ausgeglichen werden können,  wie  die  chirurgische  Hornhautkorrektur  durch  Laserbehandlung  oder  die  Implantation  einer Linse,  sind  zusammenfassend  geregelt  und die  dafür  notwendigen  Voraussetzungen  festgelegt. Vor  Aufnahme  der  Behandlung  ist  die  Zustimmung  der  Festsetzungsstelle  einzuholen.

18. 
Beihilfefähigkeit  von Perücken (Anlage  11  zu  §  25  Absatz  1  und 4  BBhV)
Es  wird  zwischen Kunststoff-  und Echthaarperücken  unterschieden.  Der  Zeitraum  für  eine  erneute  Beschaffung einer  Kunststoffperücke  wird  auf  ein  Jahr  und  bei  Echthaarperücken  auf  zwei  Jahre  verkürzt.

19. 
Beihilfefähigkeit  von Sehhilfen (Anlage  11  zu §  25  Absatz  1  und 4  BBhV)
Die  einschränkenden Vorgaben  der  Beihilfegewährung für  Sehhilfen  bei  Personen,  die  das  18.  Lebensjahr vollendet  haben,  entfallen.
 Bei  Brillengläsern  ist  ein spezieller  Visuswert  oder  eine  Mindest-Dioptrienzahl  zur grundsätzlichen  Beihilfefähigkeit  nicht  mehr  Voraussetzung. "


Quelle : BVA , Stand 09.12.2020
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Werner

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #19 am: 20. Januar 2021, 17:45:23 »

Guten Tag,

ich muß hier einmal eine Lanze für die älteren Kameraden brechen. Wer hat ein aktuelles Smartphone, kennt sich damit aus und kauft sich auch regelmäßig neue Geräte?

Ich bin 85 Jahre alt und seit über 30 Jahren im Ruhestand. Klar kenne ich mich mit dem PC aus und bin auch schon seit Jahren im Internet. Diverse Versicherungen bieten auch Onlineportale an, z.B. die Krankenkasse, die aber eher mäßig sind.

Nun bin ich es aber von der Bundeswehr gewohnt, daß Systeme bedarfsgerecht und zielorientiert entwickelt werden. Wer soll beispielsweise mit einer App arbeiten??? Alte Menschen sehen schlecht, haben Koordinationsprobleme (Tastsinn) und sollen mit einer App arbeiten. Sicherlich, wenn die BVA genügend Zeit, darf sie auch gerne zusätzlich eine App entwickeln, aber ich denke, daß der mobile Einsatz bei der Beihilfe wohl nebensächlich sein wird.

Warum gibt es denn kein Portal für den Browser ist jetzt die Frage. Was überlegen sich denn die Planer solcher Softwareprojekte? Wer ist denn die Hauptzielgruppe und wie alt sind die Menschen??

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/5_Haeufig_gesucht/Beihilfe_Digital/BeihilfeApp/082_beihilfeapp_node.html

Mit der Bereitstellung der App "Beihilfe Bund" folgt das BVA den Wünschen der Beihilfeberechtigten des Bundes nach einer zügigen und unkomplizierten Erstattung der Ihnen entstandenen beihilfefähigen Kosten.

Ich verstehe das nicht. Die BVA hat nicht einmal eine Software Hotline und die Sachbearbeiter kennen sich auch nicht aus. Wieso wird so etwas überhaupt veröffentlicht??

Gibt es ein BVA App Forum, wo man sich austauschen kann? Ich habe dazu auch nichts gefunden, den die Qualität der Informationen gemessen an dem was selbst mein kleiner Energieversorger auf seiner Plattform zur Verfügung stellt ist die App doch wirklich ein Witz.

Danke für Eure Beteiligung und Grüße Werner
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AlexaK

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #20 am: 04. Juli 2023, 09:48:04 »

Guten Tag,

Ich hoffe hier ggf eine Antwort auf meine Frage zu finden. Die Suchfunktion hat mir leider nicht die gewünschten Informationen geliefert (ich will allerdings nicht ausschließen dass ich an falscher Stelle gesucht habe)  ;D

Mich würde interessieren wie der Ablauf ist wenn beihilfefähige Kinder einen Psychologen aufsuchen sollen/möchten?
Auf der Homepage des BVA habe ich einen Antrag für Psychotherapie gefunden. Aber wie ist damit umzugehen?
Ausdrucken und einfach zu einem Psychologen der Wahl spazieren der die Unterlagen ausfüllt, diese einreichen und dann abwarten? Oder wie muss man hier vorgehen?

Würde mich freuen wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte.

Danke schonmal  :)
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LwPersFw

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #21 am: 04. Juli 2023, 14:26:13 »

Guten Tag,

Ich hoffe hier ggf eine Antwort auf meine Frage zu finden. Die Suchfunktion hat mir leider nicht die gewünschten Informationen geliefert (ich will allerdings nicht ausschließen dass ich an falscher Stelle gesucht habe)  ;D

Mich würde interessieren wie der Ablauf ist wenn beihilfefähige Kinder einen Psychologen aufsuchen sollen/möchten?
Auf der Homepage des BVA habe ich einen Antrag für Psychotherapie gefunden. Aber wie ist damit umzugehen?
Ausdrucken und einfach zu einem Psychologen der Wahl spazieren der die Unterlagen ausfüllt, diese einreichen und dann abwarten? Oder wie muss man hier vorgehen?

Würde mich freuen wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte.

Danke schonmal  :)

Meine Empfehlung, die Fachleute fragen:

Bundesverwaltungsamt
Dienstleistungszentrum
Beihilfestelle Strausberg
Referat B II 4
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg

Servicezeiten:

Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Telefon: 022899358-35553

EMail: Beihilfe-Strausberg@bva.bund.de


Dieses Merkblatt findet sich auf der Homepage des BVA :

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/psychotherapie.pdf?__blob=publicationFile&v=25

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Griffin

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #22 am: 17. April 2024, 00:32:13 »


... " 10. Änderung der Beihilfeverordnung " zum 1. April 2024 Inkraftgetreten - Relevantes:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/2024/Zehnte_Aenderungsverordnung.html

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/info_10_AendVO.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Die Verlängerung der Antragsfrist auf nunmehr drei Jahre begrüße ich sehr!
Denn manchmal war es schon echt haarig mit der Einjahresfrist. Insbesondere dann, wenn sich das FA mal wieder mächtig Zeit ließ mit Bearbeitung der EKStErkl.

Grüße!
Gespeichert
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein
 

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