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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Thema "Beihilfe"  (Gelesen 13622 mal)

LwPersFw

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Thema "Beihilfe"
« am: 05. Juni 2019, 07:16:20 »

Da das Thema Beihilfe "ein weites Feld" ist und sehr umfangreich...
...deshalb habe ich dies aus dem Thema Krankenversicherung heraus genommen...
Anlass ist auch der Beginn des "elektronischen Zeitalters" in der Beihilfe... mit der im Folgenden genannten "Beihilfe-App"

Für wen ist das Thema Beihilfe interessant ?
z.B.
+ für die Angehörigen von aktiven SaZ und BS
+ BS ab Pensionierung
+ Beamte
+ SaZ die vor dem 31.12.2018 DZE hatten und noch den alten Regeln unterliegen ( Beihilfe-Anspruch während Bezug Übergangsgebührnisse)

Also ... alle Beihilfe-Empfänger ... nutzt dieses Thema zum Austausch ! Wissen ist Macht !

Aber eine Bitte ... keine Endlosdiskussion über zu lange Bearbeitungszeiten !! Ja...ist ein Problem... wird aber nicht besser durch ewiges Schreiben hier... !

Viel wichtiger ist gegenseitige konkrete Unterstützung !

Was ist bei Anträgen zu beachten... Wo sind "Fallstrike" im System... etc.


Rechtsgrundlage des Ganzen ist :

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/eingangsformel.html


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Aktuelle Informationen Beihilfe

Das BVA bittet um Veröffentlichung folgender Informationen:


1) Krankenhausdirektabrechnung  

Mit der 8. Änderungsverordnung wurde die Krankenhausdirektabrechnung eingeführt.  

Die Direktabrechnung ermöglicht eine direkte Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und der Beihilfestelle.
Das behandelnde Krankenhaus sendet die Rechnung direkt an die zuständige Beihilfestelle, welche die beihilfefähigen Rechnungspositionen gegenüber dem Krankenhaus begleicht.
Der Beihilfeberechtigte erhält wie gewohnt seinen Beihilfebescheid mit den entsprechenden Erläuterungen und die Krankenhausrechnung.  

Das beigefügte Informationsblatt wird auf der Internetseite angeboten.

So ist sichergestellt, dass Änderungen direkt bekannt werden.  

Wichtig ist, dass das Antragsblatt, welches das BMI an die Krankenhäuser verteilt bzw. das auf der Internetseite abrufbar ist, verwendet wird.



Da verschiedene Daten bei der Antragstellung verlangt werden (z.B. Beihilfenummer) und diese in einem Notfall grds. nicht bei der Hand sind,
wird in dem o.g. Merkblatt ein kleines Formular zur Verfügung gestellt. Dieses ist einfach befüllen, dann auszudrucken und ausschneiden.  

So ist sichergestellt, dass auch in einer unvorhergesehenen Situation die Direktabrechnung im Krankenhaus nicht an fehlenden Daten scheitert.




2) Beihilfe-App

Das BVA arbeitet derzeit an einer Beihilfe-App.  

Nachdem der erste Test mit einem kleinen internen Teilnehmerkreis erfolgreich abgeschlossen wurde, wird derzeit die App im BVA insgesamt getestet.
Die App ist daher, obwohl bereits in den Appstores verfügbar, nur für Beschäftigte des BVA im Piloten freigegeben.  

Das BVA hat sich dafür entschieden, zunächst die Piloten erfolgreich zu beenden und erst danach in den Rollout zu gehen.
Da von einem hohen Aufkommen ausgegangen wird, muss die App auch mit einer großen Nutzerzahl fehlerfrei laufen und entsprechend getestet werden.  

Die Bereitstellung der App für die beihilfeberechtigten Personen erfolgt daher Mandantenbezogen sukzessive.  

Welche Behörden für die App freigeschaltet sind und weitere Antworten zur App, entnehmen Sie bitte folgender Internetseite:  

http://www.bva.bund.de/beihilfe-app



Aktueller Stand und Info zur Beihilfe-App

Ab 3. Juni 2019 werden Bundeswehrangehörige, die von der Beihilfestelle Hannover betreut werden,  für die App freigeschaltet.

Bei einem reibungslosen Ablauf sollen alle verbleibenden Beihilfestellen peu à peu bis Ende August folgen.  

Über den konkreten Freischaltungstermin wird  jeweils ca. eine Woche vor Freischaltung informiert.

Eine laufend aktualisierte Übersicht der Beihilfeberechtigten, die die App nutzen können, finden Sie unter

http://www.bva.bund.de/beihilfe-app

Alle Beihilfeberechtigten werden zudem nach Freischaltung ihrer jeweiligen Festsetzungsstelle individuell mit dem nächsten Beihilfebescheid informiert, dass sie ab sofort die Beihilfe-App nutzen können.



Siehe auch die 2 Anhänge
« Letzte Änderung: 05. Juli 2019, 08:57:22 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Beihilfe-App
« Antwort #1 am: 26. Juni 2019, 08:27:14 »

Zum Thema "Beihilfe-App" weitere Informationen in den Anhängen...
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LwPersFw

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Antw:Thema "Beihilfe" (NICHT für Fragen zur Krankenversicherung)
« Antwort #2 am: 26. Juni 2019, 08:58:55 »

Hier ein interessanter Beitrag des DBwV ... für den Personenkreis der Berufssoldaten/Beamten und ihrer Ehefrauen/Ehemänner

Stand: 06/2018

"Fiese Falle in der Pflegeversicherung

Wer ist betroffen?

Betroffen sein können die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Ehepartner der Berufssoldaten/Beamten.

Die Grundlage

Nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe haben, die zustehende Leistungen nur zur Hälfte. Die Beihilfe übernimmt gem. § 46 Abs. 4 BBhV die andere Hälfte dieser Leistungen.

Folgen?

Die Leistungen zur Pflege sind in diesen Fällen paritätisch von der sozialen Pflegeversicherung und der Beihilfe zu tragen. Außerdem mindert  der hälftige Leistungsanspruch in der sozialen Pflegeversicherung folgerichtig auch den Beitrag zur Pflegeversicherung um die Hälfte.

Hinweis

Angehörige haben in der Regel keinen eigenen (originären) Anspruch auf Beihilfe im Sinne von § 2 BBhV, sondern sind wenn dann nur berücksichtigungsfähig nach § 4 BBhV. Soweit berücksichtigungsfähige Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (z.B. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit) oder freiwillig versichert sind, kommt der Aufteilungsgrundsatz des § 28 Abs. 2 SGB XI vorerst (Ausnahme hierzu bei folgender Fallkonstellation 2 beachten) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen leistet die eigene soziale Pflegeversicherung des Ehepartners im Pflegefall in voller Höhe.

Wann gilt § 28 Abs. 2 SGB XI ?

Fallkonstellation 1:
Falls der Beamte oder Soldat in der GKV versichert ist und die Familienangehörigen ohne eigene Beitragszahlung bei diesem familienversichert sind, würde die Aufteilungsregel des § 28 Abs. 2 SGB XI greifen. Dies dürfte bei Soldaten regelmäßig nicht der Fall sein und wenn nur bei freiwillig in der GKV versicherten Beamten oder Versorgungsempfängern gegeben sein.

Fallkonstellation 2:
Wenn der beihilfeberechtigte Soldat/Beamte verstirbt, ändert sich der Beihilfestatus des Hinterbliebenen Ehepartners. Die Witwe/der Witwer erbt den originären Beihilfeanspruch und die Sonderregelung nach § 28 Abs. 2 SGB XI greift in vollem Umfang.

Problem

Falls die betroffene Person jedoch die notwendige Klarstellung des Beihilfeanspruchs gegenüber der GKV unterlässt, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse zunächst 100% der Kosten. Sobald im weiteren Versicherungsverlauf der Beihilfeanspruch auffällt, würde der Versicherte mit hohen Rückforderungsansprüchen der GKV konfrontiert werden, die aber dann nicht mehr in Gänze an die Beihilfestelle übertragen werden können (Verjährungsfrist). Die Kostenfalle ist scharf gestellt – es drohen hohe Rückforderungen!

Empfehlung

Die GKV erhält eine Information zum Beihilfestatus nicht von Amts wegen! Insbesondere wenn die Witwe/der Witwer  freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird die GKV regelmäßig nicht über den Beihilfeanspruch informiert. Informieren Sie Ihre GKV, falls eine der Fallkonstellationen zutrifft.

Wir empfehlen darüber hinaus, insbesondere den perspektivisch Betroffenen (Fallkonstellation 2) frühzeitig zu handeln.

1.) Bitte binden Sie auch den Ehepartner in dieses Wissen ein. Nehmen Sie ergänzend einen Hinweis zu dieser Problematik (z.B. diesen Artikel in ausgedruckter Form) in Ihren Versorgungsordner (o.ä.) auf, damit im Falle Ihres Ablebens die Hinterbliebenen darüber "stolpern".

2.) Sie können und sollten schon heute die zuständige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) über den Sachverhalt informieren.
Gerne können Sie dazu das Musterschreiben nutzen.

3.) Wie oben beschrieben, ergibt sich im Falle des Vorversterben des beihilfeberechtigten Soldaten/Beamten, mit dem Witwengeldanspruch/Witwergeldanspruch, auch der "geerbte" Beihilfeanspruch für die Witwe. Daraus folgt der geschilderte hälftige Pflegeversicherungsbeitragssatz. Ergo sollte die Witwe den Todesfall des Ehepartners und den damit verbundenen Beihilfeanspruch zeitnah auch bei Ihrer eigenen gesetzlichen Krankenkasse anzeigen. Neben dem eingesparten halben Pflegeversicherungsbeitrag, führt das auch zu einer erneuten Erinnerung (oder der erstmaligen Anzeige), dass bei der Witwe ein Beihilfeanspruch vorhanden ist und ab diesem Zeitpunkt für den Bereich der Pflege zum tragen kommt."



Musterschreiben > siehe Anhang
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Knightlingo

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #3 am: 05. Juni 2020, 11:24:16 »

Hallo
Ich habe aus aktuellem Anlass eine Frage zu diesem Thema.

Ich bin SaZ 8 und wohne zusammen mit meiner Freundin, meine Freundin hat grade ihr Studium beendet und ihren Master bekommen.
Nun ist es aber so das sich die Jobsuche relativ schwierig gestaltet was wohl an der aktuellen Situation liegen mag, hinzu kommt das sie ihren Nebenjob den sie bisher gemacht hat nun mit einer Woche Vorlaufzeit zum 8.6 diesen Jahres verloren hat.
Wir haben nun versucht für sie Arbeitslosengeld 2 zu beantragen was aber nicht funktioniert hat da ich dafür über 300€ zuviel verdiene, sie bekommt nicht einmal ihre Krankenversicherung bezahlt.
Somit liegt es an mir diese für sie zu bezahlen.
Allerdings hat man uns beim Amt gesagt das ich eine Beihilfe beantragen kann, nach eigener Recherche habe ich raus gefunden das ich dafür wohl auch berechtigt bin.
Nun ist bloß die Frage wie das Abläuft und wo genau ich das Beantragen muss ?
gibt es dafür einen Vordruck im Intranet ?
Muss sie eine Krankenversicherung abschließen und wir bekommen etwas zu den Beiträgen die ich dann ja bezahlen müsste dazu ?
Oder läuft das so wie wenn ich zum zivilen Arzt gehe und eine Rechnung bekomme die ich dann im SanZentrum abgeben ?

Ich hab mir auch hier alles durchgelesen aber irgendwie werde ich da nicht richtig schlau draus vielleicht kann mir das ja mal jemand erklären.

mit Kameradschaftlichem Gruß ein schönes Wochenende
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dunstig

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #4 am: 05. Juni 2020, 11:27:24 »

Mache einen Termin mit dem Sozialdienst aus. Der ist genau für solche Fälle da und hilft bei möglichen Stolpersteinen.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #5 am: 05. Juni 2020, 11:39:01 »

Sozialdienst ist eine gute Idee.

Was ist "Dein" Problem?

Fürs Arbeitslosengeld / Sozialhilfe werdet Ihr als eine Bedarfsgemeinschaft gesehen, daher bei Deinem Sold keine Unterstützung.

Eine Einbeziehung in die Beihilfe wird vermutlich am Familienstatus scheitern.

Es bleibt eine eigenständige, freiwillige Versicherung in der GKV, sich am besten (parallel zum Sozialdienst) bei der GKV beraten lassen.
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särsch

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #6 am: 05. Juni 2020, 15:46:33 »

Fürs Arbeitslosengeld / Sozialhilfe werdet Ihr als eine Bedarfsgemeinschaft gesehen, daher bei Deinem Sold keine Unterstützung.

Als Bedarfsgemeinschaft gilt man unverheiratet bspw. erst, wenn man 12 Monate oder mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Ist das bei euch der Fall @Knightlingo?
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F_K

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #7 am: 05. Juni 2020, 15:49:51 »

@ särsch:

Ich habe meine Erläuterung auf die ("gemeldete") Einschätzung der Behörde abgestützt.

Ansonsten Nachbrenner:

Ggf. ist die Verlängerung des Studium sinnvoll, da eine Studentenversicherung in der Regel günstiger ist - und es sich auch im Lebenslauf besser macht ...
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Nachtmensch

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #8 am: 05. Juni 2020, 16:02:09 »

Als Bedarfsgemeinschaft gilt man unverheiratet bspw. erst, wenn man 12 Monate oder mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Hast du eine Quelle für diese Aussage?
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F_K

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #9 am: 05. Juni 2020, 16:10:14 »

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Absatz 2, gesetzliche Annahme - da geht es um Beweislastumkehr.

Die Bedarfsgemeinschaft KANN aber auch schon deutlich vorher vorliegen - und die Schilderung knightlingo ist eine BESTÄTIGUNG einer Bedarfsgemeinschaft - insoweit ist die Dauer des Zusammenlebens hier nicht mehr von Belang.
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KlausP

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #10 am: 05. Juni 2020, 16:18:37 »

Zitat
... Allerdings hat man uns beim Amt gesagt das ich eine Beihilfe beantragen kann, nach eigener Recherche habe ich raus gefunden das ich dafür wohl auch berechtigt bin....

Die auf dem Amt haben wenig bis keine Ahnung. Solange Sie Soldat sind haben Sie selbst keinen Beihilfeanspruch, weil Sie ja unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten. Allerdings können Ehepartner und Kinder beihilfeberechtigt sein. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/beihilfeanspruch_node.html#, dort dann auf den Tab „aktive Soldaten/Übergangsgebühnisempfänger“ klicken.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #11 am: 05. Juni 2020, 17:19:46 »

Da Sie nicht verheiratet sind, muss sich Ihre Freundin jetzt schleunigst um ihre KV kümmern.

Lösung ist eine Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, inkl. sozPV.


Ganz wichtig:

Nach Eingang des ablehnenden Bescheides der ARGE muss eine freiwillige Weiterversicherung zwingend schriftlich bei der Krankenkasse beantragt werden.

Dafür besteht eine Frist von 3 Monaten ab Eingang des Bescheides !


Der Beitrag orientiert sich bei freiwilligen Mitgliedern an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das Partnereinkommen wird angerechnet.
Da Sie nicht verheiratet sind, sollte Ihr Einkommen nicht angerechnet werden. ... Da bin ich mir aber nicht ganz sicher...

Auf jeden Fall wird ein fiktiver Mindestverdienst angesetzt.
(Mindestbemessungsgrenze)
Dieser wird jährlich neu festgelegt.

Wer kein weiteres Einkommen hat... dürfte dann so bei 150 € / Monat landen.
KV inkl. sozPV


Liegt das Einkommen eines Betroffenen nur knapp über der Bedürftigkeitsgrenze für Alg II, kann man bei der ARGE einen Zuschuss zu den Kassenbeiträgen beantragen.

Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit (§ 26 SGB II)

Aber hier wird die Bedarfsgemeinschaft wieder betrachtet.
Den Antrag stellen würde ich trotzdem...



Und ich vermute... diesen Zuschuss meinte man im Amt ... und nicht die Beihilfe für Beamte/Soldatenangehörige...
« Letzte Änderung: 05. Juni 2020, 17:32:17 von LwPersFw »
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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #12 am: 05. Juni 2020, 17:27:07 »

Studenten GKV so um die 110 Euro - ich halte das im Lebenslauf für günstiger, kommt dann aber ein Semesterbeitrag dazu - sind also etwas komplexere Fragestellungen mit vielen Aspekten - sollte ein Master aber lösen können ... Viel Erfolg.
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LwPersFw

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #13 am: 06. Juni 2020, 11:10:33 »

Studenten GKV so um die 110 Euro - ich halte das im Lebenslauf für günstiger, kommt dann aber ein Semesterbeitrag dazu - sind also etwas komplexere Fragestellungen mit vielen Aspekten - sollte ein Master aber lösen können ... Viel Erfolg.

Da Sie ja Ihr Studium beendet hat :

"Endet eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV mit / nach dem Studium, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) bei derselben Krankenkasse fort, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Ausschlusstatbestände kommen insbesondere ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV, eine Familienversicherung in der GKV oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage."
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LwPersFw

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Antw:Thema "Beihilfe"
« Antwort #14 am: 07. Juni 2020, 19:42:56 »

Noch zum mögl. Beitrag .... ohne Gewähr !!! selbst prüfen !!!

Mindestbemessungsgrenze 2020

1.061,67 €

daraus folgt

1. KV-Beitrag ohne Krankengeld­anspruch monatlich (14,0% + möglicher Zusatz­beitragssatz)

148,63 € (+ möglicher Zusatzbeitrag)

2. KV-Beitrag mit Krankengeld­anspruch monatlich (14,6% + möglicher Zusatz­beitragssatz)

155,00 € (+ möglicher Zusatzbeitrag)

3. PV-Beitrag für Kinderlose monatlich (3,30%)

35,04 €
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