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Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts

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LwPersFw:

--- Zitat von: Griffin am 16. Juli 2019, 23:24:59 ---
... bin nunmehr schlauer, es verhält sich (leider), wie es @LwPersFw ausführte. Für die Betroffenen gelten die selben Regularien, wie für Kameraden, die in Folge einer nicht einsatzbedingten/ qualifizierten WDB dienstunfähig wurden und deshalb in den Ruhestand versetzt wurden.

Allerdings hörte ich (durchaus valide) das die Bw/ Fachgremien sehr unzufrieden sei mit den geplanten Änderungen der neuen VersMedV und deshalb einen Alleingang diesbezüglich anstrebt. Da davon ausgegangen werden muss, dass die neue VersMedV insbesondere einsatzbeschädigten Soldaten nur sehr unzureichend gerecht wird. Hierzu habe man sich auch schon mit anderen beteiligten Ministerien ins Benehmen gesetzt und Wohlwollen erfahren.

Hat dies von Euch auch bereits jemand vernommen?

--- Ende Zitat ---


Aus dem Internet:

"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 20.11.2018 einen Entwurf zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts vorgelegt. Es soll in einem eigenen Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) geregelt werden.

Das Gesetz soll das Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Leitgesetz der Sozialen Entschädigung ablösen und die soziale Entschädigung der Gewaltopfer einschließlich Terroropfern, der künftigen Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege und der durch Schutzimpfungen Geschädigten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen regeln.

Als wesentliche Inhalte weist der 246-seitige Referentenentwurf folgende Punkte aus:

Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalttaten, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Profilaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Es werden anrechnungsfreie, wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Geschädigte, Witwen oder Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können statt der monatlichen Entschädigungszahlungen Einmalzahlungen als Abfindung wählen.
Als neue Leistungen werden Schnelle Hilfen eingeführt. Die Schnellen Hilfen – das sind Leistungen in Traumaambulanzen und Leistungen des Fallmanagements – werden als niedrigschwellige Angebote in einem neuen erleichterten Verfahren zur Verfügung gestellt.
Im Bereich der Entschädigung der Opfer ziviler Gewalt wird der Gewaltbegriff, insbesondere in den Fällen von Stalking und Menschenhandel, um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem SGB V, den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei mehr Leistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.
Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzliche ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden auf der Grundlage des SGB XI erbracht und bedarfsgerecht durch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung aufgestockt.
Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
Die „Besonderen Leistungen“ im Einzelfall ergänzen die übrigen Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Hilfebedürftigkeit.
Die Einmalzahlungen für durch Gewalttaten im Ausland Geschädigte werden wesentlich erhöht.
Personen, die bis zum 31.12.2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
Folgende Leistungsverbesserungen werden bereits zum 01.07.2018 umgesetzt: Erhöhung der Waisenrenten sowie der Bestattungskosten, Verbesserungen bei der Übernahme von Überführungskosten sowie die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Gewaltopfer."

Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Referentenentwurf zum SGB XIV im Anhang
EDIT: der Anhang ist nicht mehr die aktuelle Version ! Neuere ... siehe weiter im Thema.... oder BMAS.de




Ob es auch eine eigenständige VersMedV für die Soldaten geben wird...

siehe Thema hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65351.30.html

oder in der VersMedV eigenständige Kapitel nur für Soldaten....

auch da gilt ... wir werden sehen...

LotseBert:
Das währen wesentliche finanzielle Verbesserungen für Einsatzgeschädigte ...

Quelle : Referentenentwurf zum SGB XIV

Entschädigungszahlungen
Abschnitt 1

Entschädigungszahlungen an Geschädigte

§ 84
Monatliche Entschädigungszahlung
(1)   Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1.   400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.   800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.   1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.   1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.   2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2)   Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird regelmäßig nach jeweils fünf Jahren überprüft. Für die Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 wird die Überprüfung regelmäßig nach jeweils zehn Jahren vorgenommen.
(3)   Die §§ 44, 45 und 48 des Zehnten Buches bleiben unberührt.



§ 85

Abfindung

(1)   Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2)   Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3)   Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.

Geschaden:
Wie ist diese Satz zu werten?

Wenn man schon jetzt Leistung wegen wdb bekommt wird man dann mit Inkrafttreten neues  SGB XIV die neuen Leistungen umgestellt bekommen. Also auch Anspruch auf die neuen entschödigungsleistungen monatliche?

Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.

LwPersFw:

--- Zitat von: Geschaden am 17. Juli 2019, 10:20:52 ---Wie ist diese Satz zu werten?

Wenn man schon jetzt Leistung wegen wdb bekommt wird man dann mit Inkrafttreten neues  SGB XIV die neuen Leistungen umgestellt bekommen. Also auch Anspruch auf die neuen entschödigungsleistungen monatliche?

Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.

--- Ende Zitat ---


Hier wird es auf die Anwendung der Regelungen im Kapitel 23 des Entwurfs ankommen...

Geschaden:
Habe gefunden .. wenn das so zur Anwendung kommt keine Probleme..
Lese so dass man dann wählen kann oder ... ob man die neuen Leistungen beziehen will?

Abschnitt 4
Wahlrecht
§ 145
Wahlrecht
(1)   Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 137 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.
(2)   Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
§ 146
Schriftform
Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.

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