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Autor Thema: Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts  (Gelesen 22203 mal)

LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #30 am: 10. Oktober 2019, 19:49:23 »

Im Anhang die neueste Version des Gesetzentwurf

Drucksache 19/13824
Stand 09.10.2019

Darin enthalten die Antworten der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates.... >> Anlage 4 , S. 325

"Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates"
« Letzte Änderung: 10. Oktober 2019, 19:51:17 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #31 am: 16. Oktober 2019, 19:21:02 »

Im Anhang die kleine Anfrage der Fraktion der Grünen

zu

Auswirkungen der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts

Deutscher Bundestag Drucksache 19/13789
19. Wahlperiode 08.10.2019
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #32 am: 09. November 2019, 11:55:12 »

Verfahrenslink beim Deutschen Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251749.html
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DieEhefrau2

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #33 am: 29. November 2019, 22:18:14 »

Aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Quelle: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf;jsessionid=64FD39D187405E6538DB3209AAFD4D0D?__blob=publicationFile&v=4

S.276/277


Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr richtete sich seit dem Inkrafttreten des Soldatenversorgungsgesetzes am 26. Juli 1957 aufgrund der gesetzlichen Verweisung nach den Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetzes – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist. Aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundeswehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen ist es zielführender, die besonderen Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs aufgrund gesundheitlicher Schädigungen von wehrdienstbeschä-digter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem gesonderten Ent-schädigungsgesetz außerhalb des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-rechts zu regeln.

Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln. Darüber hinaus war die Verweisungsnorm auf weitere, für die Umsetzung des Bundesversorgungsgesetzes notwendigen Gesetze, zu erweitern, die für das Soldatenversorgungsgesetz ebenfalls in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung finden. Für die Dynamisierung der gesetzlichen Leistungen aufgrund der jährlichen Rentenanpassung wird die bisher in § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung als Ermächtigungsnorm in das Soldatenversorgungsgesetz aufgenommen.


Zu meinen Fragen.

Liege ich richtig in der Annahme, dass aufgrund der besonderen Erfordernisse des Soldatenberufes ein eigenes Gesetzt zur Versorgung im Wehrdienst geschädigter Soldaten erarbeitet/angestrebt wird?

Kann es also sein, dass Soldaten welche im Dienst einen gesundheitlichen Schaden erleiden (WDB) anders gestellt werden als "zivile" Gewaltopfer?

Der Artikel 6 (siehe oben) liest sich so als würde, sollte bis zum 1.1.2024 kein eigenes Gesetz zur Entschädigung geschädigter Soldaten in Kraft treten, den Soldaten weiter die Versorgung durch das bisherige BVG (schlechter Leistungen als das neu SGB 14) zugrunde liegen.

An dem neuen Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
waren eine Vielzahl an Verbänden und Interessenvertretungen beteiligt und aufgrund der dramatischen Ereignisse am Breitscheid-Platz ein entsprechendes öffentliches und politisches Interesse vorhanden, was sich in dem auf wesentlichen Verbesserungen basierenden neuen SGB14 auswirkt.

Meine Frage wäre nun, ob es passieren kann, dass Einsatzgeschädigte und im Dienst geschädigte Soldaten abweichende bzw. schlechtere Leistungen in einem eigenen Entschädigungsgesetz erhalten, weil evtl. die nötige Beteiligung von Interessenvertretungen fehlt und zu wenig politisches und öffentliches Interesse vorhanden ist?

Oder ist mit gleichwertigen (finanzielle Leistungen)  oder in Teilen für Soldaten spezifischen besseren (medizinischen Leistungen)  zu rechnen?

Bin etwas verunsichert, wenn es darum geht, dass die Bundeswehr / Verteidigungsministerium in eigener Verantwortung ein so wichtiges Gesetz erstellt. Gerade im eigenen Verantwortungsbereich (siehe Umsetzung Arbeitszeitverordnung) wurden teilweise erst über Umwege, in der Praxis taugliche Konzepte umgesetzt.

Es wäre eine enorme zusätzliche Belastung für die betroffenen Soldaten, welche zum Teil mit schwersten gesundheitlichen Schädigungen zu kämpfen haben und nach teilweise sehr belastenden und zeitlich sehr langen WDB Verfahren, nun weiteren Unsicherheiten oder evtl. sogar   Schlechterstellungen gegenüber Berechtigten, welche durch das neue ab 2024 gültige SGB 14 versorgt werden, erleiden würden. 

Auch wäre es hilfreich, wenn durch die Verantwortlichen (bmvg) bereits frühzeitig über das Vorhaben eines eigenen Gesetzes zur Entschädigung von Soldaten informiert würde. Durch das zuständige Ministerium und die verantwortlichen Verbände (z.B. Weißer Ring) für das neue Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, wurde bereist frühzeitig informiert. Seitens der Bundeswehr sowie der zuständigen Verbände und Interessenvertretungen sind noch absolut keine Informationen erfolgt.
Gerade aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundeswehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, wäre es anzustreben, dass eine gleichwertige bzw. bessere Entschädigung erfolgt, ohne Schlechterstellungen in eventuellen Überbrückungszeiten bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Entschädigung von Bundeswehrangehörigen.

Das Neue Entschädigungsgesetzt enthält neben den wesentlich höhere finanziellen Entschädigungsleistungen auch viele weitere nützliche Änderungen wie die Möglichkeiten der Abfindung (§84 Abfindung) und viele andere nützliche Verbesserungen auch in der medizinischen Versorgung. Es wäre ein wesentlicher Nachteil, würden sich diese Verbesserungen in einem neuen Entschädigungsgesetz für Soldaten nicht finden.

Um von vorne herein für Transparenz zu sorgen, wäre es hilfreich frühzeitig über das Vorhaben eines eigenes Gesetzes zur Entschädigung von Bundeswehrangehörigen zu informieren und frühzeitig die Interessenvertretungen (Verbände, Vereine, Stiftungen usw.) in den Entwicklungsprozess mit einzubinden.

Liegen schon Informationen zu einem Entschädigungsgesetz für Soldaten seitens des Dienstherren oder den Verbänden vor?

Liebe Grüße

DieEhefrau (eines schwer Einsatzgeschädigten Ehemannes) 





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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #34 am: 30. November 2019, 08:29:36 »

Nur als Hinweis .... der Bundesrat hat am Freitag auch abschließend zugestimmt... damit wird das Gesetz zum 01.01.2024 in Kraft treten.
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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #35 am: 30. November 2019, 08:45:49 »

Zu den Fragen :

Liege ich richtig in der Annahme, dass aufgrund der besonderen Erfordernisse des Soldatenberufes ein eigenes Gesetzt zur Versorgung im Wehrdienst geschädigter Soldaten erarbeitet/angestrebt wird?

Ja, ist in Erarbeitung.

Kann es also sein, dass Soldaten welche im Dienst einen gesundheitlichen Schaden erleiden (WDB) anders gestellt werden als "zivile" Gewaltopfer? 

Was die konkreten Leistungen betrifft, kann derzeit dazu keine verlässliche Aussage getroffen werden.

Der Artikel 6 (siehe oben) liest sich so als würde, sollte bis zum 1.1.2024 kein eigenes Gesetz zur Entschädigung geschädigter Soldaten in Kraft treten, den Soldaten weiter die Versorgung durch das bisherige BVG (schlechter Leistungen als das neu SGB 14) zugrunde liegen. 

So ist es, da Bestandsschutz.
Ob besser ... oder schlechter ... hängt vom Einzelfall ab.
Deshalb hat mal ein Wahlrecht zwischen Bestandsschutz, oder Wechsel ins SGB XIV.



An dem neuen Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 
waren eine Vielzahl an Verbänden und Interessenvertretungen beteiligt und aufgrund der dramatischen Ereignisse am Breitscheid-Platz ein entsprechendes öffentliches und politisches Interesse vorhanden, was sich in dem auf wesentlichen Verbesserungen basierenden neuen SGB14 auswirkt.

Meine Frage wäre nun, ob es passieren kann, dass Einsatzgeschädigte und im Dienst geschädigte Soldaten abweichende bzw. schlechtere Leistungen in einem eigenen Entschädigungsgesetz erhalten, weil evtl. die nötige Beteiligung von Interessenvertretungen fehlt und zu wenig politisches und öffentliches Interesse vorhanden ist?

Wie bei jedem Gesetz ... erfolgt auch hier eine Verbändebeteiligung.
Und jeder Geschädigte, der z.B. im DBwV ist, kann sich aktiv an den DBwV-Vorstand wenden und um eine breite und vor allem öffentliche Diskussion bitten (diese einfordern...) ...



Oder ist mit gleichwertigen (finanzielle Leistungen)  oder in Teilen für Soldaten spezifischen besseren (medizinischen Leistungen)  zu rechnen?

Das ist aktuell nicht bekannt.

Bin etwas verunsichert, wenn es darum geht, dass die Bundeswehr / Verteidigungsministerium in eigener Verantwortung ein so wichtiges Gesetz erstellt. Gerade im eigenen Verantwortungsbereich (siehe Umsetzung Arbeitszeitverordnung) wurden teilweise erst über Umwege, in der Praxis taugliche Konzepte umgesetzt.

Es wäre eine enorme zusätzliche Belastung für die betroffenen Soldaten, welche zum Teil mit schwersten gesundheitlichen Schädigungen zu kämpfen haben und nach teilweise sehr belastenden und zeitlich sehr langen WDB Verfahren, nun weiteren Unsicherheiten oder evtl. sogar   Schlechterstellungen gegenüber Berechtigten, welche durch das neue ab 2024 gültige SGB 14 versorgt werden, erleiden würden.  

Auch wäre es hilfreich, wenn durch die Verantwortlichen (bmvg) bereits frühzeitig über das Vorhaben eines eigenen Gesetzes zur Entschädigung von Soldaten informiert würde. Durch das zuständige Ministerium und die verantwortlichen Verbände (z.B. Weißer Ring) für das neue Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, wurde bereist frühzeitig informiert. Seitens der Bundeswehr sowie der zuständigen Verbände und Interessenvertretungen sind noch absolut keine Informationen erfolgt. 
Gerade aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundeswehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, wäre es anzustreben, dass eine gleichwertige bzw. bessere Entschädigung erfolgt, ohne Schlechterstellungen in eventuellen Überbrückungszeiten bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Entschädigung von Bundeswehrangehörigen. 

Wie ich schon sagte ... kein Betroffener ist dienstlich zum Stillhalten, oder "Kopf in den Sand stecken" verpflichtet.
Wer geistig dazu in der Lage ist ... z.B. die E-Mail-Adressen von DBwV und VSB sind kein Geheimnis.


Das Neue Entschädigungsgesetzt enthält neben den wesentlich höhere finanziellen Entschädigungsleistungen auch viele weitere nützliche Änderungen wie die Möglichkeiten der Abfindung (§84 Abfindung) und viele andere nützliche Verbesserungen auch in der medizinischen Versorgung. Es wäre ein wesentlicher Nachteil, würden sich diese Verbesserungen in einem neuen Entschädigungsgesetz für Soldaten nicht finden. 

Um von vorne herein für Transparenz zu sorgen, wäre es hilfreich frühzeitig über das Vorhaben eines eigenes Gesetzes zur Entschädigung von Bundeswehrangehörigen zu informieren und frühzeitig die Interessenvertretungen (Verbände, Vereine, Stiftungen usw.) in den Entwicklungsprozess mit einzubinden. 

Siehe meine letzte Antwort.

Liegen schon Informationen zu einem Entschädigungsgesetz für Soldaten seitens des Dienstherren oder den Verbänden vor? 

Nicht für die breite Masse...
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DieEhefrau2

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #36 am: 30. November 2019, 11:13:38 »

Der Artikel 6 (siehe oben) liest sich so als würde, sollte bis zum 1.1.2024 kein eigenes Gesetz zur Entschädigung geschädigter Soldaten in Kraft treten, den Soldaten weiter die Versorgung durch das bisherige BVG (schlechter Leistungen als das neu SGB 14) zugrunde liegen.

So ist es, da Bestandsschutz.
Ob besser ... oder schlechter ... hängt vom Einzelfall ab.
Deshalb hat mal ein Wahlrecht zwischen Bestandsschutz, oder Wechsel ins SGB XIV.



Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Meine Frage wäre, wo sie diesen Bestandschutz oder Wechsel entnehmen? (Wo entnehmen Sie, dass Soldaten/WDB Berechtigte nach SGB14 sind?

Schädigende Ereignisse welche auf Auslandseinsätze oder anderweitige Wehrdienstbeschädigungen zurückzuführen sind, gehören nicht zu den Schädigenden Ereignisse des neue SGB 14. Somit sind die Soldaten nicht durch das SGB 14 abgedeckt. Es wird ja im Artikel 6 darauf hingewiesen, dass ein eigenes Entschädigungsgesetzt für Soldaten notwendig ist und somit das SGB14 für Soldaten im rahmen einer WDB keine Leistungen erbringt.

Im aktuellen SVG wird auf Leistung des BVG bezogen.

Sollte also das SGB14 in Kraft treten und kein für Soldaten relevantes Entschädigungsgesetz in Kraft getreten sein, werden Soldaten weiter durch das BVG entschädigt, was dann zu wesentlich schlechteren Leistungen gegenüber den Berichtigten nach SGB14 führen würde.

Ich sehe vorerst keine gesetzliche Grundlage, wonach das neue SGB14 für Soldaten und WDB Gültigkeit hätte und ein Wahlrecht zur Verfügung stände.

Haben sie dazu Quellen?

Es ist also im Interesse aller Einsatzgeschädigten und anderweitig Wehrdienstbeschädigten bereits jetzt frühzeitig an die Interessenvertretungen heranzutreten.


Gesetzesentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung

(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

(2) Schädigende Ereignisse sind: 

1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben sowie
4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,  die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
 (3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein. 

§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung
(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes. (
4) Hinterbliebene sind
1. Witwen, Witwer und Waisen sowie
2. Betreuungsunterhaltsberechtigte einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes. 
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist

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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #37 am: 30. November 2019, 12:03:24 »


Ich sehe vorerst keine gesetzliche Grundlage, wonach das neue SGB14 für Soldaten und WDB Gültigkeit hätte und ein Wahlrecht zur Verfügung stände.

Haben sie dazu Quellen?


Bitte lesen Sie einmal den gesamten Gesetzesentwurf... und Sie werden finden...  ;)
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DieEhefrau2

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #38 am: 30. November 2019, 12:24:42 »

Ich habe den Gesetzesentwurf sowie die Beiträge hier im Forum ausführlich und mehrmals gelesen. Könnten Sie bitte die entsprechenden Stellen zur Verfügung stellen, aus welchen zu entnehmen ist, dass Schädigende Ereignisse aus WDB und Einsatzschäden durch das SGB XIV abgedeckt werden.

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung (1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.  (2) Schädigende Ereignisse sind:  1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie 3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben sowie 4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,  die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben. (3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein. 
§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung (1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. (2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. (3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes. (4) Hinterbliebene sind 1. Witwen, Witwer und Waisen sowie 2. Betreuungsunterhaltsberechtigte
 - 19 -   einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.  (5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.

Ich kann hier die für Soldaten relevanten Ereignisse nicht entnehmen.


Weiter:
S.276/277
Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

…..Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln.....


Also wird das SVG da hingehend geändert, dass nach dem 1.1.2024 auf das BVG in der letzten Fassung zum 1.1.2024 verwiesen wird und somit weiter Gültigkeit für die Entschädigung von Soldaten hat.

Da sich die Schädigenden Ereignisse des SGB 14 nicht auf die Soldaten relevanten Ereignisse bezieht, sind Wehrdienstbeschädigungen auch nicht durch das SGB14 abgedeckt. Somit auch kein Wahlrecht nach SGB14 oder?

Hier wäre es notwendig, dass im SVG auf das neue SGB14 und nicht auf das BVG in letzter Fassung zum 1.1.2024 verwiesen wird.

Auch wäre es anzustreben, dass Soldaten danach bei in Kraft treten des neuen Soldatenentschädigungsgesetzes ein Wahlrecht haben, ob sie im SGB14 bleiben möchten oder ins neue Soldatenentschädigungsgesetz übernommen werden möchten.

Oder begehe ich einen wesentlichen Denkfehler? Als direkt und schwer Betroffene Ehefrau eines Schwerstgeschädigten kann es durchaus sein, dass die nötige Distanz und der klare Blick fehlen. Dann würde ich mich über eine weiter sachliche und ausführliche Klarstellung mit verweis auf die Entsprechende Gesetzesstelle freuen.

Liebe Grüße
 
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DieEhefrau2

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #39 am: 30. November 2019, 12:57:56 »

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf;jsessionid=64FD39D187405E6538DB3209AAFD4D0D?__blob=publicationFile&v=4

Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert
…..
(Seite 97)

4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:

§ 107„
 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, bestimmen, sind die darin genannten Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum …[einsetzen: Tag vor Außerkrafttreten des BVG] geltenden Fassung anzuwenden.“



Also wird übergangsweise das BVG in der aktuellen Fassung zum Außerkrafttreten als Grundlage zur Entschädigung für Soldaten zur Verfügung stehen und somit wesentlich schlechtere Leistungen als das SGBXIV.

Oder liege ich falsch und überlese etwas?



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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #40 am: 30. November 2019, 13:49:11 »

So ich nochmal :-) Habe den Gesetzentwurf nochmal gelesen.

Kapitel 23
Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 1
Grundsätze und Leistungen

§ 142 Grundsätze
(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am … [einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt. 

(2) Über einen bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttreten Bundesversorgungsgesetzes] gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht. 

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen werden



Also können Soldaten mit anerkannter WDB welche nach BVG entschädigt werden wählen ob sie weiter nach BVG in der letzten Fassung oder nach neuem SGBXIV entschädigt werden.

Da ja im SVG das Bundesversorgungsgesetz in letzter Fassung für anwendbar erklärt wird.

Somit gilt für einen Wehrdienstbeschädigten

Abschnitt 4
Wahlrecht
§ 152 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.  (2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.

§ 153
Schriftform

Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.


bis zum in Kraft treten eines Soldatenentschädigungsgesetzes?

Und danach wird voraussichtlich im neuen Soldatenentschädigungsgesetz geregelt sein wie der Übergang vom neuen SGBXIV in das neue Soldatenentschädigungsgesetz stattfinden kann ohne Nachtteile zu erlangen.





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LwPersFw

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #41 am: 01. Dezember 2019, 09:49:59 »

Zum Thema Wahlrecht ... beachte die Hinweise hier: 

 Antwort #24 am: 13. August 2019, 11:04:17
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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #42 am: 01. Dezember 2019, 17:33:12 »

Vielen Dank für die Hinweise.

Dann ist nun geklärt, dass auch für wehrdienstbeschädigte Soldaten das BVG in letzter gültiger Fassung bzw. nach Inanspruchnahme des bestehenden Wahlrechtes, nach Inkrafttreten, das SGB XIV durch die Änderung/Zusatz des §107 im SVG für anwendbar erklärt wird.

Ich habe mich trotzdem dazu entschieden, mich an die Vorstände diverser Interessenvertreter zu wenden, um das Thema um ein "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" breit in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen und regelmäßig zum aktuellen Sachstand zu informieren um dadurch für Transparenz zu sorgen.

Dadurch Transparenz sollten mögliche Unsicherheiten bei Betroffenen vermieden werden.

Ich hoffe die Verbände und Interessenvertretungen sorgen durch eine umfangreiche und intensive Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren und in der öffentlichen Diskussion für den nötigen Nachdruck bei den Verantwortlichen, um das für die betroffenen Soldaten Bestmögliche  (mindestens dauerhaft die Leistungen nach dem SGBXIV), bei Versorgung und Entschädigung zu ermöglichen.



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« Antwort #43 am: 02. Dezember 2019, 09:28:04 »


Ich habe mich trotzdem dazu entschieden, mich an die Vorstände diverser Interessenvertreter zu wenden, um das Thema um ein "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" breit in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen und regelmäßig zum aktuellen Sachstand zu informieren um dadurch für Transparenz zu sorgen.


Das kann ich nur begrüßen !!
Und alle neuen Informationen zum Thema sind hier jederzeit willkommen !  :)

Und als Hinweis

... dieses Gesetz wird in Federführung BMVg erstellt... bei BMVg P III 3 / bmvgpiii3@bmvg.bund.de  verortet

... https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__1.html

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Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
« Antwort #44 am: 03. Dezember 2019, 00:08:45 »


... @DieEhefrau2 ,

Auch ich finde Deinen Tatendrang super und wünsche Dir - im Sinne aller Betroffenen - Kraft, Erfolg und Ausdauer hierfür !!

Ganz prima & danke hierfür !!

PS: kann mich nur @LwPersFw anschliessen, halte uns sehr gern auf dem Laufenden.
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