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Autor Thema: PTBS WDB Schutzzeit 30GDS SaZ zum BS  (Gelesen 5197 mal)

NurEineFrage

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PTBS WDB Schutzzeit 30GDS SaZ zum BS
« am: 31. Juli 2019, 20:04:02 »

Hallo zusammen,

Bin neu hier, somit ist dies mein erster Beitrag.
Zu mir meiner Frage:
Ich leide an PTBS und habe 30%. Bald ist meine Dienstzeit vorbei und damit fängt bald auch die schutzzeit an die ja 5 Jahre geht. Wenn ich mich in der schütztest entscheiden sollte BS zu werden, kann dann die schutzzeit vorzeitig beendet werden ? Die SZ ist ja dafür da sie für ihre Rehabilitation zu nutzen sowie für Weiterqualifizierung, da ich mich aber schon seit mehreren Jahren in Therapie befinde, könnte es sein dass ich innerhalb diesen 5 Jahren es über den Berg geschafft  habe, weitere Jahre zu warten um dann BS zu stellen wäre dann doch kontraproduktiv oder ? Nach meiner logischen Auffassung bin ich der Meinung das es Sinn machen würde die SZ bei Genesung zu beenden innerhalb der 5 Jahre . Gibt es diese Möglichkeit ?
Wie sieht es mit der ”Abfindung“ bei Übernahme zum and aus, wann wird die ausgezahlt ?
Ich danke jetzt schon mal für die Antworten !
Lg.
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LwPersFw

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Antw:PTBS WDB Schutzzeit 30GDS SaZ zum BS
« Antwort #1 am: 31. Juli 2019, 21:12:41 »

Die Schutzzeit beginnt nicht erst...

Sie sind seit Datum Bescheid der KoordSt in der Schutzzeit, in dem Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie in die Schutzzeit aufgenommen werden.

Die Schutzzeit teilt sich dann in 2 Phasen:

1. Phase - medizinische Rehabilitation

Diese Phase ist theoretisch unbegrenzt, solange die Ärzte noch einen möglichen Therapieerfolg bestätigen.
Aber maximal bis zum 65. Lebensjahr

2. Phase - berufliche Wiedereingliederung / Qualifikation

Diese beginnt, sobald Phase 1. abgeschlossen ist und konkrete Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung/Eingliederung durchgeführt werden.

DIESE Phase 2 ist auf 5 Jahre begrenzt.
Im Einzelfall kann sie noch 3 Jahre verlängert werden.

Sind die Ziele von Phase 1 oder 2 bis zum regulären DZE noch nicht erreicht, gehen Sie automatisch in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art (WbA) über, wenn Sie nicht aktiv widersprechen.

Dieses WbA dauert an ... bis zur Beendigung der Schutzzeit.

Ein Beendigungsgrund der Schutzzeit ist u.a. die Ernennung zum BS, da damit ja ein mögliches Ziel der Schutzzeit erreicht wird.


Welche "Abfindung" meinen Sie ?
Bei dauerhaft GdS 30 erhalten Sie eine steuerfreie monatliche Grundrente ( 151 € ) ... mehr nicht, wenn Sie z.B. als BS im Dienst verbleiben.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2019, 21:17:30 von LwPersFw »
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NurEineFrage

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Antw:PTBS WDB Schutzzeit 30GDS SaZ zum BS
« Antwort #2 am: 01. August 2019, 00:19:43 »

Hallo und vielen Dank für die ausführliche Antwort.
So hbe ich das all die Jahre nicht beantwortet bekommen -.-.

Ich dachte die schutzzeit beginnt nach meinem DZE und nicht seit Beginn des Bescheids .
DZE wäre 2020 , den Bescheid habe ich 2016 bekommen.

Zur Abfindung . Ich meinte die Einmalzahlungen die man als SaZ bekommt wenn man ausscheidet. Wenn ich mich richtig erinnere war das ungefähr so das C.A. 70€ jeden Monat einbezahlt werden und man diese dann am DZE ausgezahlt bekommt. Unabhängig von den 70% Bfd Bezüge.

Stehen diese einem noch zu wenn man BS wird?
Lg
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LwPersFw

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Antw:PTBS WDB Schutzzeit 30GDS SaZ zum BS
« Antwort #3 am: 01. August 2019, 07:03:06 »


Ich dachte die schutzzeit beginnt nach meinem DZE und nicht seit Beginn des Bescheids .
DZE wäre 2020 , den Bescheid habe ich 2016 bekommen.


Lesen Sie nochmal in Ruhe alles was Sie an Schreiben, Merkblättern, etc. von der KoordSt bekommen haben...
In der ganzen - leider nicht vermeidbaren - Verwaltungsbürokratie überliest man schnell mal etwas ...
...und manchmal kommt es auf ein einzelnes Wort an ... z.B. ist ein großer Unterschied zwischen "ist" und "kann"...

Aber egal ... Sie sind in der Schutzzeit ... und sollte dies über Ihr DZE in 2020 hinaus notwendig sein ... wechseln Sie automatisch in das WbA ... wenn Sie dem nicht aktiv widersprechen.



Zur Abfindung .
Ich meinte die Einmalzahlungen die man als SaZ bekommt wenn man ausscheidet.

Stehen diese einem noch zu wenn man BS wird?


Sie meinen die Ausgleichszahlung gem. § 63f SVG  https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__63f.html

Wie ich schon schrieb ... Sie erfüllen die dafür notwendige Grundbedingung : mindestens GdS (MdE) 50 nicht.

Somit haben Sie darauf keinen Anspruch.

Sollte es - was ja keiner will - im Laufe der Jahre zu einer Verschlimmerung Ihres Krankheitsbildes kommen
und Ihr GdS dadurch auf 50+ erhöht werden, muss dies dann neu bewertet werden.

Sind Sie dann z.B. BS ... und haben dann irgendwann Ihr DZE ... sei es durch reguläre Pensionierung oder
ggf. doch Dienstunfähigkeit ... stünde Ihnen dann zum DZE der Betrag nach § 63f zu.

Dies ergibt sich aus § 63f SVG Abs 1 , Satz 2 , Nr. 2 :

"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."


Dies ist die adäquate Anwendung der vergleichbaren Regelungen für Soldaten, die den Einsatzunfall im Status BS erlitten haben, in Bezug auf die Einmalzahlung (§ 63e in Verbindung mit § 63a SVG).
Hier genügt für die Zahlung ein entsprechender GdS von mindestens 50 Prozent bei Dienstzeitende, ohne dass Dienstunfähigkeit vorliegen muss.
Verbleibt beispielsweise ein BS mit einem GdS von 50 aufgrund eines Einsatzunfalls bis zu seiner Altersgrenze im Dienst und liegt dieser GdS zu diesem Zeitpunkt noch vor,
erhält er das erdiente Ruhegehalt ohne unfallbedingte Erhöhung und zusätzlich die einmalige Entschädigung von 150.000 Euro (wenn diese nicht bereits schon gezahlt wurde).


Aber wie gesagt ... Sie haben einen GdS 30 ... und dies soll ja nicht schlimmer werden !

Somit werden Sie ... wenn Sie BS werden sollten ... erhalten :

+ weiterhin die Grundrente von 151 € / monatlich ( diese sollten Sie ja schon bekommen )
+ wenn Sie regulär pensioniert werden ... Ihre normale Pension als BS


Noch als Hinweis zum Thema BS werden:

Sollten Sie als SaZ eine "kleine" Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben ... kündigen Sie diese auf keinen Fall !
Da Sie als Pensionär dann einen Beihilfeanspruch von 70 % haben ... benötigen Sie die 30 % - Restkostenversicherung dann unbedingt !
Sobald Sie zum BS ernannt sind, wandeln Sie sie nur in eine "große" Anwartschaft um !
Siehe auch Erläuterungen hier - im ersten Beitrag des Themas : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,55080.0.html

« Letzte Änderung: 02. August 2019, 07:10:04 von LwPersFw »
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NurEineFrage

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Antw:PTBS WDB Schutzzeit 30GDS SaZ zum BS
« Antwort #4 am: 01. August 2019, 07:47:25 »

Danke das sie mir das So gut erklären !
Das mit der anwärtschaft habe ich auch nicht gewusst .

Zu der einmal Zahlung . Die meinte ich nicht und natürlich reicht es mir vollkommen das ich 30% habe und nicht 50. ist so schön schlimm genug. Ich meinte die Summe die JEDER SaZ bekommt wenn er ausscheidet . Damals kursierte das Gerücht herum das diese Zahlung dafür wäre um es in seine Krankenkasse einzuzahlen damit man sie für die Jahre in denen man nicht versichert war auszugleichen. Ich hänge mal ein link dazu

https://www.dienstzeitende.de/m/dze-abc/abfindung-als-soldat-116/

Die Frage die mir dabei aufkommt. Wenn man ja Bs wird scheidet man ja nicht aus und somit könnte es ja sein das sie entfällt.
Lg
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Tommie

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Antw:PTBS WDB Schutzzeit 30GDS SaZ zum BS
« Antwort #5 am: 01. August 2019, 10:47:57 »

Ich meinte die Summe die JEDER SaZ bekommt wenn er ausscheidet .

Es ist vollkommen egal, wie diese Zahlung heißt, die jeder SaZ bekommt, wenn er ausscheidet, denn, wenn Sie als BS übernommen werden, scheiden Sie nicht aus und erhalten daher keine solche Zahlung! Soldaten auf Zeit erhalten am Ende Ihrer Dienstzeit eine "Abfindung", aka "Übergangsbeihilfe", das stimmt, aber wer BS wird, bekommt weiterhin seine Bezüge und sonst nichts!
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NurEineFrage

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Antw:PTBS WDB Schutzzeit 30GDS SaZ zum BS
« Antwort #6 am: 01. August 2019, 12:25:37 »

Danke
Damit wäre die Frage auch beantwortet.
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