Wenn definitiv keine Unterkunft gestellt werden kann, können auch tägliche Heimfahrten bezahlt werden. Eventuell muss da noch geprüft werden, ob dies billiger ist als ein Hotel anzumieten.
Grundlage: B-1457/4
Zentralerlass B-1457/4 "Fahrkosten für Wehrdienstleistende bei fehlender Unterkunft"
"1 Allgemeines
101. Soldatinnen und Soldaten im Geltungsbereich des Wehrsoldgesetzes (WSG) (Wehrdienstleistende - WDL) haben nach § 4 WSG Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft.
Diese ist ihnen grundsätzlich in Form der Kasernenunterkunft am Standort oder einem benachbarten Standort bereitzustellen.
102. In Ausnahmefällen kann die Bereitstellung auch durch Anmietung einer geeigneten anderen Unterkunft erfolgen.
103.
Kann bei Ausschöpfung aller vorstehenden Möglichkeiten – auch unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – keine Unterkunft bereitgestellt werden, können Fahrkosten für die Strecke von der eigenen Wohnung zur Dienststätte erstattet werden."
Diese Vorgaben gelten somit u.a. zwingend für alle Soldaten, die im § 1 Abs 1 WSG aufgeführt sind:
"(1) Soldaten,
+ die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
+ nach § 58b des Soldatengesetzes oder
+ nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften."
D.h.
+ zuerst wird eine kostenlose Truppenunterkunft bereitgestellt
+ ist diese nicht verfügbar und die Anmietung einer anderen Unterkunft wirtschaftlicher als Fahrkosten zu zahlen, wird diese bereitgestellt
+ wohnt der Soldat in der Nähe der Dienststelle ( z.B. früher die GWDL bei den KWEA ) und die Fahrtkosten wären billiger, als die Kosten
für die andere Unterkunft... wird der Soldat von der Unterkunftspflicht befreit und erhält die Fahrtkosten erstattet.
Wie werden diese Fahrtkosten beantragt/bewilligt ?
"2 Voraussetzungen
201. Die oder der WDL wird nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung
zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft (Kapitel 12.1 der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570) aus
dienstlichen Gründen von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft auf
Widerruf befreit.
202. Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sich die oder der WDL bereit erklärt, ihre bzw. seine Wohnung als Unterkunft zu nutzen.
3 Verfahren
301. Die Befreiung und die Bereitschaftserklärung nach Abschnitt 2 bedürfen der Schriftform und dienen als zahlungsbegründende Unterlagen.
302. Die Fahrkostenerstattung ist schriftlich zu beantragen.
4 Umfang der Fahrkostenerstattung
401. Erstattet werden die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte der oder
des WDL im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher
Bestimmungen (§§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)), wobei
Wegstreckenentschädigung nur in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG genannten Höhe gewährt wird.
402. Die Fahrkostenerstattung ist nur zulässig, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte mehr als zwei Kilometer beträgt."
Siehe auch hier
LinkPunkt 4