Die Kernaussage des Gerichtes ist:
"Die Entlassung des Klägers beruhe demnach auf einer Verletzung militärischer Dienstpflichten
und nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – auf einer „Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens“ und deren bloßer Religionsausübung."
(Pressemitteilung Nr. 26/2019)
Beschluss vom 8. Oktober 2019, Aktenzeichen: 10 A 11109/19.OVG
D.h. außerhalb des speziellen Gefüges Bundeswehr ... kann jeder Moslem auch diesen Teil seines Glaubens leben (Mann wie Frau) ... ob uns dies gefällt, oder nicht...
"Das Fremde und Andersartige des Islam wird vor allem von Nicht-Muslimen im Alltag
wahrgenommen: Das Tragen von Kopftüchern, der Ruf des Muezzin, die besondere
Gebetspraxis und die Ablehnung bestimmter Speisen werden ebenso als fremd
empfunden wie ein abweichendes Rollenverständnis von Mann und Frau oder die am
Koran gewonnene Rechtsauffassung.
Die Vorschrift der Kopfbedeckung für Frauen, in traditionell- bzw. strenggläubigen
Kreisen auch die Verschleierung der Frau, geht bereits auf vorislamische Zeit zurück
und ist auch in einigen christlichen Gemeinden praktiziert worden.31 In manchen
islamischen Staaten ist die Kopfbedeckung der Frau, in der Regel ein Kopftuch, von
nachgeordneter Bedeutung.32 In der Türkei hingegen ist das Tragen des Kopftuchs
in staatlichen Einrichtungen wie z.B. an Universitäten verboten.33 Das Tragen einer
Kopfbedeckung kann allerdings in nicht-muslimischen kulturellen Umgebungen
zum bewussten Ausdruck der Glaubenszugehörigkeit oder auch der Unterdrückung
verstanden werden. So kommt eine von der Konrad-Adenauer-Stiftung herausgegebene
Untersuchung zu dem Ergebnis, dass in Deutschland lebende Musliminnen das
Kopftuch „aus religiösen Gründen“ tragen und dass hierbei „der Einfluss männlicher
Familienmitglieder eine untergeordnete Rolle“ spiele. „Die Annahme, das Kopftuch
stehe für die Unterdrückung der Frau, wird nicht belegt.
( ... )
Das Familienleben scheint nach außen hin stark von der Rolle des Mannes geprägt
zu sein. Das führt bei Außenstehenden oft zu Irritationen. Grundsätzlich gilt, dass
der Mann für den äußeren Bereich und die Frau für den (inneren) familiären Bereich
zuständig ist. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass der Mann Entscheidungen
der Frau nach außen vertreten muss, obwohl er diese nicht teilt. Der Mann hat sich
auch tagsüber wenig zu Hause aufzuhalten. Zugleich ist es in einigen traditionell
islamisch geprägten Staaten unerwünscht, dass Frauen allein das Haus verlassen.
Deswegen sieht man vor allem in islamisch geprägten Ländern die Männer am Tage in
den Tee- bzw. Kaffeehäusern.
Der Koran spricht Mann und Frau die gleiche Würde zu.
Das schließt in der Praxis eine unterschiedliche Behandlung nicht aus.
Entgegen mancher westlicher Vorurteile sind die Rechte für Frauen sehr weitreichend.
In einer islamischen Ehe gilt stets die Gütertrennung.
So haben Frauen
• das Recht auf persönliches Eigentum,
• das Recht auf Versorgung und Unterhalt, unabhängig von ihrem persönlichen Vermögen,
• das Recht auf Sexualität,
• das Recht auf Weiterführung des eigenen Namens,
• das Recht auf Geburtenkontrolle auch ohne Einwilligung des Mannes,
• das Recht auf Scheidung und Alimentierung nach einer Scheidung,
• das Recht auf Still- und Erziehungsgeld,
• ein Erbrecht."
(Quelle: Zentrum Innere Führung Bw / "Deutsche Staatsbürger muslimischen Glaubens in der Bundeswehr")