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Autor Thema: Familienzuschlag  (Gelesen 6975 mal)

Rosi98

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Familienzuschlag
« am: 20. Oktober 2019, 19:51:22 »

Halli hallo,

Ich selber bin nicht bei der Bundeswehr, aber mein Freund. Wir erwarten nächstes Jahr unser erstes Kind und deshalb habe ich ein paar Fragen, die ihr mir hoffentlich beantworten könnt.

Erstmal zu unserer Situation: Wir leben nicht zusammen, weil er ganz woanders stationier ist und sind auch nicht verheiratet. Wie gesagt, bisher haben wir noch kein Kind, bekommen aber bald eins. Das Kind wird bei mir leben, nicht bei ihm, er wird mir aber vermutlich einen Unterhalt zahlen (wie viel auch immer..)

Jetzt die Fragen:
1. Bekommt er einen Familienzuschlag, obwohl das Kind nicht bei ihm wohnt und wir nicht verheiratet sind?

2. Welche Zuschläge wären das dann genau? Also welche Stufe und wie viel Geld?

3. Kindergeld würde ich beantragen, dann würde er keins mehr bekommen oder?

Ich habe schon echt viel gelesen im Internet, aber bin nicht wirklich schlau geworden aus den ganzen Paragraphen und so. Auch in den anderen Beiträgen habe ich nicht wirklich was finden können, was mir weiterhelfen wird.

Ich habe nur eben gelesen, dass der Unterhalt des Mannes gesetzlich 770€ beträgt und wundere mich, wieso die Frau dann Beiträge bekommt, Kindergeld usw und der Mann nicht.

Hoffe ihr könnt mir helfen.

LG Rosi
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Tommie

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2019, 21:52:39 »

Zu Ihren Fragen:

1. Ja, bekommt er!

2. Der Kinderzuschlag für das erste Kind (und für das zweite auch ;) !) beträgt€ 126,32 brutto!

3. Dass Sie das Kindergeld beantragen, ergibt für mich absolut Sinn, denn Sie haben ja auch die Kosten zu tragen für Ernährung, Bekleidung, etc. ! Und ja, für ein Kind, gibt es nur einmal Kindergeld! Er bekommt das dann eben nicht mehr …

Das mit dem "Unterhalt des Mannes beträgt gesetzlich € 777,--" verstehe ich nicht!

Mein dringender Rat an Sie: Gehen Sie zum Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt und lassen Sie sich dort beraten. Die regeln das auch mit dem Kindesunterhalt beim Vater! Und wenn Die das regeln, haben Sie einen pfändbaren Titel in den Händen und wenn er dann keinen Bock hat, zu zahlen, kommt das Jugendamt und pfändet sein Entgelt! Das kann schon mal zu kleineren bis größeren Verwirrungen bei Zahlungsunwilligen führen ;) ! Stichwort: Sicherheitsüberprüfung, etc. ...
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tank1911

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #2 am: 20. Oktober 2019, 22:14:11 »

Ich bin mir bei Ihrem Text nicht ganz sicher: Sind und bleiben Sie in einer Beziehung? Sie schreiben von Freund und unser erstes Kind etc. Wenn Sie ein Paar sind und bleiben wollen, dann würd ich mir 3. überlegen, denn wenn er das Kindergeld bekommt, dann kann er die wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde verkürzen. Lässt sich auch schnell ändern im Fall der Fälle.
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didi62

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #3 am: 21. Oktober 2019, 11:24:33 »

Ich bin mir bei Ihrem Text nicht ganz sicher: Sind und bleiben Sie in einer Beziehung? Sie schreiben von Freund und unser erstes Kind etc. Wenn Sie ein Paar sind und bleiben wollen, dann würd ich mir 3. überlegen, denn wenn er das Kindergeld bekommt, dann kann er die wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde verkürzen. Lässt sich auch schnell ändern im Fall der Fälle.
Er kann das Kindergeld aber nicht beantragen, da das Kind nicht in seinem Haushalt wohnt.
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tank1911

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #4 am: 21. Oktober 2019, 11:54:50 »

Zitat
Er kann das Kindergeld aber nicht beantragen, da das Kind nicht in seinem Haushalt wohnt.

Das ist klar.

Die TE schreibt, "Sie leben nicht zusammen, weil er woanders stationiert ist". Er wird ja, wenn es eine Beziehung ist, am Wochenende zuhause sein. Und da ist die Frage, wo ist der Lebensmittelpunkt, bzw. wo ist er gemeldet.
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Rosi98

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #5 am: 21. Oktober 2019, 18:06:13 »

Danke erstmal für die Antworten! Wir sind zusammen und wenn alles gut geht, haben wir auch weiterhin vor ein Paar zu bleiben. Also wir haben jetzt nicht vereinbart, dass wir uns zur Geburt trennen möchten oder so. Er ist noch bei seinen Eltern gemeldet, aber dann würde es ja evtl Sinn machen, wenn er sich ummeldet.

Wenn er dann das Kindergeld bekommt, dann ist das auch mehr richtig? Also ich habe irgendwas von 300 und noch was gelesen. Ich würde aber ja vom Staat nur 192€  für das erst Kind bekommen.
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Tommie

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #6 am: 21. Oktober 2019, 19:59:16 »

Nein, er bekommt auch nicht mehr Kindergeld! Was sich da ändern würde, wäre die zahlende Stelle für das Kindergeld, die dann das zuständige BVA wäre anstatt der regional zuständigen Kindergeldkasse!

Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld € 204,--, für das dritte Kind sind es dann € 210,--, ab dem vierten Kind € 235,--! Und es ist immer die gleiche Höhe, egal wer die zahlende Stelle ist!
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Tommie

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #7 am: 21. Oktober 2019, 20:00:36 »

Korrekt ist: Die auszahlende Stelle ist dann die Bundeskindergeldkasse im Bundesverwaltungsamt (BVA)!
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F_K

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #8 am: 21. Oktober 2019, 20:08:43 »

Anmerkung: Kindesunterhalt ist auch vom Einkommen und der Lebenssituation des Mannes abhängig, beides kennen wir nicht.

Ggf. kommt hier noch der Mutterunterhalt dazu - die sich in den ersten Lebensjahren des Kindes darum kümmern muss, so das eine Erwerbstätigkeit in aller Regel nicht mehr möglich ist.

Der Ratschlag der umfassenden Beratung ist der richtige - ob es hier oder dort einen Euro mehr oder weniger gibt, ist angesichts der Gesamtforderung (größer 10.000 Euro in den ersten Lebensjahren) nicht entscheidend..

Viel Erfolg bei dem Abenteuer!
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justice005

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #9 am: 21. Oktober 2019, 20:58:32 »

Mal langsam.... die ganzen Ratschläge hinsichtlich Kindesunterhalt, Mütterunterhalt und Jugendamt, Beratung und was weiß ich noch alles, sind doch nur relevant, wenn das Paar getrennt ist. Kein normaler Mensch lässt sich in einer intakten Beziehung irgendwelche Unterhaltsforderungen ausrechnen und macht diese gegenüber dem liebenden Partner geltend, geschweige denn über das Jugendamt. Also Bälle flach halten!! Solange das Paar glücklich zusammen ist, wird man sich über das Finanzielle schon einig.

@ Fragestellerin: Ihre Fragen wurden alle richtig beantwortet. Da schließe ich mich an. Man muss jetzt nur aufpassen, dass jetzt nicht übertrieben wird mit den Ratschlägen. Wenn Sie zusammenziehen wollen mit Ihrem Freund, dann ist das super und lohnt sich vielleicht auch finanziell. Noch mehr würde sich dahingehend eine Ehe lohnen, aber das alleine ist ja wohl kein Grund.



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F_K

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #10 am: 21. Oktober 2019, 21:53:04 »

@ Justice: (teils sicher offtopic und mit Humor zu sehen)

Die " Einlassung" der TE spricht von Unterhalt (und zwischen den Zeilen kann man getrennte Kassen vermuten), insoweit sind die Ratschläge nicht aus der Luft gegriffen ...

... Und der Jurist gibt einen Ratschlag zugunsten eines sehr komplexen "Vertrages" ... Schon lustig.
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Thomi35

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #11 am: 21. Oktober 2019, 22:49:07 »

Wenn er dann das Kindergeld bekommt, dann ist das auch mehr richtig? Also ich habe irgendwas von 300 und noch was gelesen. Ich würde aber ja vom Staat nur 192€  für das erst Kind bekommen.

Die 300 € monatlich gibt es als Elterngeld (als Minimalbetrag) für ein Jahr zusätzlich zum Kindergeld.
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F_K

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #12 am: 22. Oktober 2019, 08:56:26 »

@ thomi35:

Elterngeld wird ggf. auf Sozialleistungen (ggf. in voller Höhe) angerechnet.

Ich kann Tommie nur zustimmen, dass eine umfassende Beratung ratsam ist (auch wenn ggf. derzeit wegen einer "guten  Beziehung" diese nicht notwendig erscheint).

Hier fehlen Grundkenntnisse zu den Rechten und Pflichten … Wissen ist immer hilfreich.
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Thomi35

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Antw:Familienzuschlag
« Antwort #13 am: 22. Oktober 2019, 20:17:40 »

Eine umfangreiche Beratung schadet nie und ist immer zu empfehlen.

Daß Elterngeld auf Sozialleistungen (aber natürlich nicht auf Kindergeld!) angerechnet wird, stimmt so zwar grundsätzlich, aber nicht beim Mindestsatz von 300 EUR. Hierzu findet man in § 10 I, II Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG):

Zitat
§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

[...]


Das bedeutet, daß der Elterngeld-Mindestsatz, im Gegensatz zum Kindergeld, sogar nicht auf ALG2-Leistungen (Hartz IV) angerechnet wird.
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