Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 16. April 2024, 09:52:12
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise  (Gelesen 2210 mal)

Grenzenlos

  • Gast
Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
« am: 06. November 2019, 12:45:21 »

Guten Tag,

hier meine frage, gibt es eine Vorschrift die besagt, wie lange Dokumente aufgehoben werden müssen von der DSt ?

Beispiel:
90/8 von 2014 u. 2015
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.768
Antw:Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
« Antwort #1 am: 06. November 2019, 13:01:23 »

Die "DSt" bewahrt keine Dokumente auf - diese werden ggf. in der Personalakte aufbewahrt - und da muss geschaut werden, wer diese nun führt.
Gespeichert

Grenzenlos

  • Gast
Antw:Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
« Antwort #2 am: 06. November 2019, 13:12:22 »

Allerdings steht dort als Verteiler Einheit/Dienstelle und meines Wissen wird der 90/8 nicht mehr in der Nebenakte abgeheftet oder doch ?

Wenn ja würde es uns Arbeit abnehmen im KpTrp Bereich  8) ;D
Gespeichert

KlausP

  • Reservespieß
  • *****
  • Online Online
  • Beiträge: 29.513
Antw:Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
« Antwort #3 am: 06. November 2019, 13:24:00 »

Die Frage nach den Aufbewahrungsfristen müssten der Spieß und/oder der Perser beantworten können. Früher wusste ich das auch mal, zumindest, wo das steht.  ;) Ist aber bei mir inzwischen auch schon zu lange her.
Gespeichert
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Aufbewahrungsfrist Befähigungsnachweise
« Antwort #4 am: 06. November 2019, 13:29:42 »

Die BA 90/8 muss in der Grundakte sein... und sollte auch in der Nebenakte des Soldaten zu finden sein.

Darüber hinaus Bedarf es keiner Aufbewahrung ... wenn dies nicht durch eine Vorschrift, einen Erlass - die/der den Erwerb der Befähigung regelt - explizit gefordert wird.
Bei Reservisten z.B. Vorlage beim zust. KarrCBw.

Eine Besonderheit gilt, wenn die 90/8 Beurteilungsvermerke enthält > dann Aufbewahrung analog den Vorgaben in der A-1340/50.


Alle anderen Ausfertigungen, z.B. Entwurf, Einheit, etc. können und sollen vernichtet werden, wenn nicht mehr benötigt.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de