Standorte > Allgemeines

Integrierte Verwendung

(1/3) > >>

DerNeue1408:
Meine Frage zielt auf eine integrierte Verwendung ab.

Es geht um den Wohnsitz bei einer integrierten Verwendung muss dieser zwingend im Ausland sein? Ich finde absolut keine Vorschrift oder sonstiges, wo dies geschrieben steht.

Da einige immer sagen, dass der Wohnsitz im Ausland sein muss, damit ich den Auslandsverwendungszuschlag bekomme. Dies steht aber nirgends.

Kann mir einer ganz genaue Infos dazu geben?

2Cent:
Ja muss er, denn dafür ist der Auslandszuschlag da.
Sie bekommen auch keinen Auslandsverwendungszuschlag sondern den Auslandszuschlag nach 53 BBesG.

Sie können aber auch noch einen Wohnsitz in Deutschland haben.




DerNeue1408:

--- Zitat von: 2Cent am 17. November 2019, 21:27:43 ---Ja muss er, denn dafür ist der Auslandszuschlag da.
Sie bekommen auch keinen Auslandsverwendungszuschlag sondern den Auslandszuschlag nach 53 BBesG.

Sie können aber auch noch einen Wohnsitz in Deutschland haben.

--- Ende Zitat ---

Das steht nichts davon, dass ich zwangsweise eine eigene Wohnung brauche.
Mir geht es einzig allein um die Wohnung. Ich kann die Strecke jeden Tag von Deutschland aus fahren zur Arbeit.

KlausP:
§ 52 (1) BBesG:


--- Zitat ---... Bundesbesoldungsgesetz
§ 52 Auslandsdienstbezüge

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
--- Ende Zitat ---

LwPersFw:
Um @KlausP noch zu ergänzen...

Ja, es muss die tatsächliche Wohnsitznahme am ausländischen Dienstort erfolgen ... aber es muss keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs 3 BUKG sein.

Es genügt z.B. eine Gemeinschaftsunterkunft auf Grund dienstlicher Verpflichtung (z.B. bei Lehrgängen), oder die freiwillige Nutzung einer GMU gegen Bezahlung.

Wie sich dies finanziell auswirkt, sollte man immer vorher frühzeitig beim zuständigen Bearbeiter für Auslandsdienstbezüge beim BVA erfragen...

... inkl. der zu beachtenden steuerrechtlichen Aspekte - Stichwort ELStAM !

Und beachten : Es geht um den Auslandszuschlag nach § 53 BBesG ... nicht um den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach § 56 BBesG !!




Was aber nicht geht ... und dies ist ja die Ausgangsfrage ... als sog. "Grenzpendler" in Deutschland zu wohnen und täglich zw. DE und Ausland zu pendeln.

Da dadurch eben kein tatsächlicher Wohnsitz im Ausland besteht.

Hier sollte man auch keine Tricks versuchen ... denn bei finanziellen Betrug zu Lasten des Dienstherrn ... steht ganz schnell die Entlassung im Raum !

Plus zivilrechtlicher Verfolgung wegen der Straftat Betrug !

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Antwort

Zur normalen Ansicht wechseln