Fragen und Antworten > Allgemein
Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
LwPersFw:
--- Zitat von: LwPersFw am 23. April 2021, 17:07:01 ---Gesetzentwurf für intensivierte Sicherheitsüberprüfung im Bundestag vorgestellt
16.04.2021
Annegret Kramp-Karrenbauer stellte im Bundestag den Entwurf für das „Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten“ vor.
https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-sicherheitsueberpruefung-bundestag-5055688
--- Ende Zitat ---
Das Gesetz wurde verkündet.
Bundesgesetzblatt Teil I - Nr. 60 vom 31.08.2021 , S. 3930
In Kraft treten zum 01.10.2022
LwPersFw:
Ich habe das Thema in "Allgemein" verschoben, da es für Bewerber und Aktive immer größere Bedeutung erlangt.
Der Dienstherr ist hier äußerst sensibel geworden, mit zum Teil erheblichen Auswirkungen.
Dies betrifft alle Strömungen... von Links bis Rechts... Aber insbesondere das rechte Spektrum steht deutlich im Fokus...
Folgen ... bis hin zum Truppendienstgericht und/oder zivilrechtliche Konsequenzen stehen im Raum...
Dabei gilt es für Aktive zu beachten:
Es genügt bereits der Verdacht und die Aufnahme von Ermittlungen, damit die weitere Förderung/Beförderung auf STOP gesetzt wird.
Und dies kann bei langwierigen Ermittlungen dauern...
Wenn dann ggf. gerichtliche Disziplinarmaßnahmen im Raum stehen ... das kann noch deutlich länger dauern ...
LwPersFw:
In diesem Zusammenhang sei auf einen neuen Straftatbestand verwiesen:
§ 192a StGB Verhetzende Beleidigung
"Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
(§ 11 Absatz 3)
"Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden."
Dazu erläutert der DBwV in seiner aktuellen Ausgabe Nov 21:
Auszug
"Von dem neuen Straftatbestand erfasst sind jegliche Aussagen, die in Schriftform, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen zum Ausdruck kommen und die benannte Person oder Personengruppe beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden.
Hierunter sind beispielsweise Abbildungen oder Texte zu verstehen, die entweder eine besonders herabsetzende Kundgabe der Missachtung darstellen, aus verwerflichen Beweggründen andere Personen als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig darstellen oder wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen, die das Ansehen der Personengruppe herabsetzen."
"Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht für Strafbarkeit
Für die Strafbarkeit der Handlung genügt es bereits, dass die Inhalte an eine Person, die einer der genannten Gruppen angehört, gelangen, ohne hierzu durch die Person aufgefordert worden zu sein.
Die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Betroffenen ist dabei nicht erforderlich, allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist für die Strafbarkeit ausreichend.
Dies wird vor allem in sozialen Netzwerken und privaten Nachrichten relevant.
Der strafbare Inhalt, zum Beispiel „Ausländer raus!“ an eine Person mit Migrationshintergrund, muss nicht direkt an diese Personen adressiert sein.
Ausreichend ist, dass sie die Möglichkeit haben, die diskriminierende Aussage über WhatsApp- oder private Facebook-Gruppen, aber auch durch E-Mails oder Briefe wahrnehmen zu können.
Die Äußerung von Jens Lehmann, Dennis Aogo als Quotenschwarzen zu bezeichnen, würde nach dem heute geltenden Recht wohl eine Straftat darstellen, da dieser aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert worden ist.
Fraglich wäre hier allein der Vorsatz, denn angeblich habe es sich dabei ja um ein Versehen gehandelt und Jens Lehmann wollte eigentlich etwas ganz anderes zum Ausdruck bringen.
Das Vergehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet und wird, wie alle anderen Beleidigungsdelikte auch, nur auf Antrag durch den Betroffenen verfolgt."
Anm. von mir:
Ist aber eine solche Strafanzeige gestellt... rollt der Zug erst einmal ... Ausgang offen...
Mir sind Fälle bekannt, da waren Soldaten nur Mitglied in WhatsApp-Gruppen, in denen rechtsradikales Gedankengut verbreitet wurde, bzw. haben Nachrichten nur weitergeleitet/geteilt, ohne Kommentierung...
Bereits dies genügte für langwierige Ermittlungen... etc.
Und dies war noch vor diesem neuen Straftatbestand...
Also ... bevor man sich weiter in z.B. WhatsApp-Gruppen aufhält, in denen Fragwürdiges kursiert...
... daran erinnern, was man unterschrieben hat:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.msg696663.html#msg696663
LwPersFw:
In diesem Thema wurde ja u.a. der 55 Abs 5 SG diskutiert.
"(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde."
Ich wurde in letzter Zeit öfters gefragt, wie z.B. der Begriff "ernstlich" ausgelegt wird ?
Das BVerwG hat hierzu eine ständige Rechtsprechung entwickelt.
Siehe z.B. die Ausführungen des BVerwG in diesem Urteil:
Beschluss BVerwG 2 B 33.10 v. 16.08.2010
"Leitsatz:
Eine Dienstpflichtverletzung begründet im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt."
https://www.bverwg.de/de/160810B2B33.10.0
Auszug:
"Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist:
Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen.
Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden,
wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt,
wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr)
oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).
Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983 und vom 24. September 1992, jeweils a.a.O.)."
LwPersFw:
Hier ein Beispiel...
... was z.B. das Posten eines einzelnen kinderpornographischen Bildes zur Folge haben kann... zusätzlich zur zivilen Strafverfolgung ...
BVerwG 2 WD 26.20 , 14.10.2021
https://www.bverwg.de/de/141021U2WD26.20.0
Auszug:
"Der Soldat loggte sich am 24. August 2017 gegen 09:27 Uhr von einer Toilette an seinem früheren Dienstort der Funkempfangsstelle ..., ..., in ... mit seinem Mobiltelefon über den dort privat eingerichteten und vom Zeugen Stabsunteroffizier G. angemieteten Internetanschluss ins Internet ein und lud über den Internetdienst Chatstep eine Bilddatei in das Internet hoch, die ein circa 12 Jahre altes Mädchen zeigt, das ein männliches Glied oral befriedigt, so dass diese Bilddatei von anderen Internetnutzern wahrgenommen werden konnte."
"Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Aberkennung des Ruhegehalts."
"Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. "
"Danach erweist sich eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten der Reserve als angemessen."
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