Fragen und Antworten > Allgemein
Verhalten in öffentlichen Medien, z.B. Facebook (Meta), WhatsApp, etc.
bayern bazi:
FAZ Kommentar
LwPersFw:
Hier sind die Guidelines zu finden...
https://www.bundeswehr.de/de/social-media-bundeswehr
bzw. im Anhang
LwPersFw:
Aktuell ist in Erarbeitung...
"Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten"
https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-gesetz-zur-intensivierten-sicherheitsueberpruefung-5022506
Darin u.a. enthalten:
Auszug
"§ 3a Verwendungsbezogene Sicherheitsüberprüfung
(1) Für Soldaten, die in einer besonders sicherheitsempfindlichen Verwendung eingesetzt werden oder dort eingesetzt werden sollen, ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen mit den Maßgaben, dass
1.
durch die mitwirkende Behörde, ungeachtet der Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, eine Befragung durchzuführen ist und
2.
zu dem zu überprüfenden Soldaten in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke genommen wird.
(2) Der zu überprüfende Soldat hat in der Sicherheitserklärung die von ihm genutzten sozialen Netzwerke und die Namen, unter denen er dort angemeldet ist, anzugeben. Der zu überprüfende Soldat hat ein aktuelles Lichtbild bei der Erst- und den Wiederholungsüberprüfungen beizufügen. "
Also Obacht für Soldaten, die in solche Verwendungen wollen...
oder aktuell sind...
Denn beim Internet gilt ja der alt bekannte Spruch : "Das Netz vergisst nichts!"
IcemanLw:
Fragt sich nur was alles als soziales Netzwerk zählt ob das erst bei Facebook beginnt oder schon bei kleineren Foren.
LwPersFw:
--- Zitat von: IcemanLw am 30. Januar 2021, 16:18:43 ---Fragt sich nur was alles als soziales Netzwerk zählt ob das erst bei Facebook beginnt oder schon bei kleineren Foren.
--- Ende Zitat ---
"Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, Inhalte mit anderen Nutzerinnen oder Nutzern zu teilen oder einer darüberhinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich zu machen, z.B. Facebook, Twitter, Snapchat, Instagram, YouTube, TikTok, XING und LinkedIn.
Abzugrenzen davon sind Plattformen, die ausschließlich der Individualkommunikation mit gezielt ausgewählten Nutzerinnen oder Nutzern dienen. Messenger-Dienste, wie etwa Whats-App, sind daher keine sozialen Netzwerke in diesem Sinne.
Keinen Einfluss auf die Einordnung als soziales Netzwerk hat die Form der ausgetauschten Inhalte, so dass sowohl Texte, Videos, Bilder oder auch Kombi nationen hieraus von der Definition umfasst sind.
Die Einsichtnahme in öffentliche Internetseiten sowie in öffentliche Teile sozialer Netzwerke ist zudem präventiv geeignet, zu einer prognostischen Einschätzung möglicher Entwicklungstendenzen der zu überprüfenden Soldatinnen und der zu überprüfenden Soldaten zu gelangen."
Deshalb kann ich allen Betroffenen ... zukünftigen und aktiven Soldaten ... ab sofort nur empfehlen ... das o.G. zu berücksichtigen ...
Auch sei in diesem Zusammenhang daran erinnert...
... das bald die Entlassung nach 55 Abs 5 SG innerhalb der ersten 8 Jahre möglich sein wird ...
"Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier ( Anm.: bald 8 Jahre ) Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.
Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr.
Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten.
Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris)"
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