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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Auszahlung von Überstunden  (Gelesen 14273 mal)

20112019

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Auszahlung von Überstunden
« am: 20. November 2019, 09:42:03 »

Guten Tag zusammen,

ich war letzte Woche beim Chef und er sagte mir, dass ich er mir alle Stunden auszahlen könnte, die älter als 9 Monate sind. In meinem Fall sind das fast 200 Stunden. Insgesamt bin ich bei knappen 400 Stunden. Nun hat mir der PersFw gesagt, dass die Stunden mind 12 Monaten alt sein müssen.

Hatte ggf. jemand ein ähnliches Problem oder hat sich bereits Stunden auszahlen lassen, die älter als 9 Monate, aber keine 12 Monate alt sind? Hat der Chef da Spielraum?


MkG
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Al Terego

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #1 am: 20. November 2019, 09:48:57 »

Wenn der Chef absehen kann, dass ein Zeitausgleich innerhalb der 12 Monate nicht möglich sein wird, kann der finanzielle Ausgleich auch früher erfolgen.
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tank1911

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #2 am: 20. November 2019, 10:04:24 »

Die Aussage des PersFw ist nicht korrekt. Die Aussage des KpChefs (pauschal älter 9 Monate) ist ebenfalls nicht korrekt, da müsste man aber mehr Details kennen.

Ja, der KpChef hat Spielraum.

Lesen Sie dazu:
1. Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten  (Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung - SMVergV)
2. ZDv A-1454/20 Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten

Im Wesentlichen:

".Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit […] aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann."

Diese Regelung wird von vielen so ausgelegt, dass erst 12 Monate vergehen müssen, um vergüten zu können. Das ist ein Irrglaube. Lässt sich aufgrund von lehrgangs-, einsatz-, urlaubsbedingter Abwesenheiten prognostizieren, dass die Stunden in dem Zeitraum nicht durch Befreiung abgebaut werden können, kann auch vorher vergütet werden.

Einen guten Anhalt bietet der Vordruck Bw-3275 für die notwendige Änderungsmeldung.

"Dienstbefreiung kann / konnte innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aus den folgenden Gründen in dem
umseitig genannten Umfang nicht gewährt werden, ohne den Dienstbetrieb in nicht hinnehmbarer Weise zu
gefährden (zwingende dienstliche Gründe) :

- Unabkömmlichkeit der Soldatin / des Soldaten wegen:
- Teilnahme an Maßnahmen nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (z.B. Einsätze, einsatzgleiche Verpflichtungen, mehrtätige Seefahrten etc.)
- Unaufschiebbare Ausbildung (z.B. einsatzvorbereitende, laufbahnbezogene oder dienstpostenbezogene Ausbildung)
- Ungeplante und unaufschiebbare Zusatzaufträge der Einheit / Teileinheit / Fachtätigkeit
- Abstellung zur Erfüllung von Zusatzaufträgen anderer Einheiten / Teileinheiten
- Personalmangel / nicht durchhaltefähige Personalsituation innerhalb...
- ...

Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen greifen, trifft der KpChef o. vglb. Vorgesetzte und trägt auch die entsprechende Verantwortung dafür.

Hinweis:

Gem. ZDv A-1420/34 "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten", darf die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden im Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden. Ein Vergütung mindert die Mehrarbeit nicht, so dass das Vergüten von 400h innerhalb des Zeitraums z.B. nicht zulässig ist.
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LwPersFw

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #3 am: 20. November 2019, 11:54:03 »

Die Ansprechstelle SAZV des BMVg hatte auch mal eine Übersicht veröffentlicht, welche Höchstbeträge zulässig sind ... wenn man sich an alle Vorgaben hält...

Stand: 06/2016

Höchstmögliche absolute Vergütung demnach pro Jahr im Grundbetrieb:

A3  und A4    ► 4028,64 € (335,72 € / max. Monat x 12)
A5 bis A8      ► 4757,76 € (396,48 € / max. Monat x 12)
A9 bis A12    ► 6531,84 € (544,32 € / max. Monat x 12)
A 13 bis A16 ► 8994,72 € (749,56 € / max. Monat x 12)
WSE             ► 3556 €     (238 €      / max. Monatx 12)
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tank1911

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #4 am: 20. November 2019, 14:21:53 »

Habe das mal ausgerechnet gem. der aktuelle Stundensätze nach §3 SMVergV

"Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte
1. in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 13,31 Euro,
2. in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 15,72 Euro,
3. in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,60 Euro,
4. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 29,73 Euro"

ergibt das jährlich jeweils ca. 300h die maximal vergütet werden können.
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LwPersFw

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #5 am: 20. November 2019, 15:03:29 »

Habe das mal ausgerechnet gem. der aktuelle Stundensätze nach §3 SMVergV

"Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte
1. in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 13,31 Euro,
2. in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 15,72 Euro,
3. in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,60 Euro,
4. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 29,73 Euro"

ergibt das jährlich jeweils ca. 300h die maximal vergütet werden können.

Dann sieht dies

Die Ansprechstelle SAZV des BMVg hatte auch mal eine Übersicht veröffentlicht, welche Höchstbeträge zulässig sind ... wenn man sich an alle Vorgaben hält...

Stand: 06/2016

Höchstmögliche absolute Vergütung demnach pro Jahr im Grundbetrieb:

A3  und A4    ► 4028,64 € (335,72 € / max. Monat x 12)
A5 bis A8      ► 4757,76 € (396,48 € / max. Monat x 12)
A9 bis A12    ► 6531,84 € (544,32 € / max. Monat x 12)
A 13 bis A16 ► 8994,72 € (749,56 € / max. Monat x 12)


ja so aus

A3  und A4    ► 4472,16 € (372,68 € / max. Monat x 12)
A5 bis A8      ► 5281,92 € (440,16 € / max. Monat x 12)
A9 bis A12    ► 7257,60 € (604,80 € / max. Monat x 12)
A 13 bis A16 ► 9989,28 € (832,44 € / max. Monat x 12)
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tank1911

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #6 am: 20. November 2019, 15:52:26 »

?

Ich habe jeweils die angegebenen Beträge, z.B. A 13 bis A16 ► 8994,72 €, durch den Stundensatz geteilt, hier z.B. 29,73€ geteilt.

8994,72 € : 29,73€ = 302,55

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tank1911

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #7 am: 20. November 2019, 16:48:37 »

Gerade nochmal geprüft. Ihre Zahlen sind ja von 2016.

Die Stundenvergütungssätze in der aktuellen ZDv A-1454/20 sind veraltet, bzw. noch nicht aktualisiert. Die von mir genannten Sätze entsprechen §3 SMVergV in der aktuellen Fassung und sind damit bindend. Nach den alten Sätzen kommen bei der Berechnung max. 335h raus. Das bedeutet das es für ihre Zahlen wahrscheinlich auch eine Anpassung gibt, welche dem entspricht was Sie gepostet haben.

Lässt sich aber auch andersrum besser berechnen.

Ein Beispiel:
Wenn ich von 52KW in 2019 abzgl. EU 46KW im Dienst war, und keine Stunde Freistellung hatte, dann darf ich theoretisch

46KW * (48h max. ØWochenarbeitszeit - 41h reguläre Wochenarbeitszeit)= 322h

vergüten, um den Schnitt von 48 Wochenstunden nicht zu reißen. Ob dies unbedingt der Fürsorge entspricht, steht auf einem anderen Blatt.

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JensMP79

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #8 am: 22. Oktober 2020, 17:41:14 »

Ich grabe den hier mal wieder aus. Es sei mir Verziehen...  ::)

Wann ist denn der "Anspruch" auf eine mögliche finanzielle Vergütung erloschen?
So wie ich das SMVergV lese, kann ich bereits "verfallene" Mehrarbeitsstunden die nicht innerhalb von 12 Monaten abgegolten wurden nicht mehr vergüten.

Beispiel:

Soldat X reicht im Oktober 2020 die ÄM Mehrarbeitsvergütung Soldaten mit Stunden aus Juli 2018 ein.

Bei DzuZ ist es ja durchaus möglich, 3 Jahre rückwirkend einzureichen.
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LwPersFw

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #9 am: 22. Oktober 2020, 17:50:13 »

Auch hier gilt die normale 3-jährige Verjährungsfrist.
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JensMP79

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Antw:Auszahlung von Überstunden
« Antwort #10 am: 22. Oktober 2020, 17:51:18 »

Danke
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