Die Aussage des PersFw ist nicht korrekt. Die Aussage des KpChefs (pauschal älter 9 Monate) ist ebenfalls nicht korrekt, da müsste man aber mehr Details kennen.
Ja, der KpChef hat Spielraum.
Lesen Sie dazu:
1. Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung - SMVergV)
2. ZDv A-1454/20 Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten
Im Wesentlichen:
".Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit […] aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann."
Diese Regelung wird von vielen so ausgelegt, dass erst 12 Monate vergehen müssen, um vergüten zu können. Das ist ein Irrglaube. Lässt sich aufgrund von lehrgangs-, einsatz-, urlaubsbedingter Abwesenheiten prognostizieren, dass die Stunden in dem Zeitraum nicht durch Befreiung abgebaut werden können, kann auch vorher vergütet werden.
Einen guten Anhalt bietet der Vordruck Bw-3275 für die notwendige Änderungsmeldung.
"Dienstbefreiung kann / konnte innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aus den folgenden Gründen in dem
umseitig genannten Umfang nicht gewährt werden, ohne den Dienstbetrieb in nicht hinnehmbarer Weise zu
gefährden (zwingende dienstliche Gründe) :
- Unabkömmlichkeit der Soldatin / des Soldaten wegen:
- Teilnahme an Maßnahmen nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (z.B. Einsätze, einsatzgleiche Verpflichtungen, mehrtätige Seefahrten etc.)
- Unaufschiebbare Ausbildung (z.B. einsatzvorbereitende, laufbahnbezogene oder dienstpostenbezogene Ausbildung)
- Ungeplante und unaufschiebbare Zusatzaufträge der Einheit / Teileinheit / Fachtätigkeit
- Abstellung zur Erfüllung von Zusatzaufträgen anderer Einheiten / Teileinheiten
- Personalmangel / nicht durchhaltefähige Personalsituation innerhalb...
- ...
Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen greifen, trifft der KpChef o. vglb. Vorgesetzte und trägt auch die entsprechende Verantwortung dafür.
Hinweis:
Gem. ZDv A-1420/34 "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten", darf die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden im Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden. Ein Vergütung mindert die Mehrarbeit nicht, so dass das Vergüten von 400h innerhalb des Zeitraums z.B. nicht zulässig ist.