Erläuterungsblatt zum Bewerbungsbogen
Text aus dem Erläuterungsblatt:
1) Bewerber/innen für den Freiwilligen Wehrdienst (FWD) sowie die Laufbahn der Mannschaften als SaZ
Vom FWD bzw. von der Laufbahn der SaZ (Mannschaften) sind vorbestrafte Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sich aus der Straftat deren Nichteignung für den freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr ergibt. Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen Vergehen und/oder Verbrechen (Straftaten) einschließlich Strafbefehle).
Bei Verschweigen von Strafbefehlen / Verurteilungen in diesem Sinne wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.
Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister sowie Inhalte, die einer Behörde nur im Rahmen der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses mitgeteilt werden, müssen dagegen nicht offenbart werden.
Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.
Bei einem positiven Ausgang des Auswahlverfahrens/Eignungsfeststellung werden die Bewerber/innen aufgefordert, die Übersendung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" (§§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetzes - BZRG) zu veranlassen.
Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)
Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.
Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).
Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.
Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.
Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.
Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.
Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich.