Guten Abend zusammen.
Folgende Situation, mir zuletzt 1:1 an einem Freitag abend in einer Kleinstadt passiert:
Stehe an der Kasse eines Supermarktes, sehe durch zufall, dass ein scheinbarer Kamerad an der Kasse neben mir gerade einpackt. Die Person trug FA Gf mit Feldjacke, und ich konnte meinen Augen kaum glauben, als der junge Mann sich Bierdosen in die geöffneten Beintaschen und Jackentaschen schob und dann drauf und dran war, mit offener Feldjacke sich ohne Kopfbedeckung nach draußen zu verdrüseln.
Da ich es sehr verabscheue, wenn Personen / Soldaten dem Ansehen des Soldatenberufs allein durch ihr Auftreten schon sehr schaden, ging ich also zu ihm und fragte ihn, ob es ihm noch ganz gut gehen würde. ^^
Er verneinte, Soldat zu sein, als ich ihn aufforderte, sich auszuweisen. Er habe als FWDLer Dienst geleistet und würde ab und an die Uniform noch tragen, wenn er Lust dazu hätte. Er sei ja schließlich ausgekleidet worden und diese Teile wären privat beschafft. (Wer's glaubt wird seelig, "Verlust"meldung sag ich da nur).
Ich wies ihn darauf hin, dass er keine komplette Uniform tragen darf. Nach etwas verbalem Gerangel verschwand der komische Vogel in der Dunkelheit, ohne Konsequenzen tragen zu müssen, primär deshalb, weil ich mir nicht klar über die rechtliche Lage war.
§132a StGB sagt dazu:
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
[...]
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Und das Jedermanns-Festnahmerecht sagt ja (§127 StPO):
(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
[...]
(3) 1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
[...)
Also hätte man den jungen Mann offensichtlich festnehmen können? Oder sehe ich da etwas falsch?
Wie hättet ihr gehandelt? Ich bin sehr gespannt auf euer Feedback zu dieser Situation.