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Mögliche Bußgelder bei Verletzung von Pflichten als Reservist/in

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Stand: 2020

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Soldatengesetz

1. Nichtbefolgen der Pflicht, sich der für die Heranziehung zu Dienstleistungen notwendigen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen

Rechtsgrundlage § 86 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 71 S. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 S. 3 und 6-8 SG, § 73 S. 4 SG

Vorsatz: 100 bis 300 Euro            Fahrlässigkeit: 50 bis 150 Euro

(Anm.: Den Wegfall des 17 Abs 4 SG und Ersatz durch 17a SG durch das BwEinsatzBerStG muss der Dienstherr noch umsetzen)

2. Nichtbefolgen der Pflicht, die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungs- und im Verteidigungsfall

• sorgfältig aufzubewahren,
• nicht missbräuchlich zu verwenden und
• auf Verlangen der zuständigen Dienststelle vorzulegen
• oder einen Verlust der Wehrersatzbehörde unverzüglich zu melden.

Rechtsgrundlage § 86 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 77 Abs. 4 Nr. 5 SG

Vorsatz: 60 bis 200 Euro             Fahrlässigkeit: 30 bis 100 Euro

3. Verletzung der Pflicht, sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden

Rechtsgrundlage § 86 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 77 Abs. 4 Nr. 3 SG

Vorsatz: 100 bis 300 Euro            Fahrlässigkeit: 50 bis 150 Euro

4. Verletzung der Pflicht, sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen

Rechtsgrundlage § 86 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 77 Abs. 4 Nr. 7 SG

Vorsatz: 100 bis 200 Euro            Fahrlässigkeit: 50 bis 100 Euro

5. Verletzung der Pflicht, Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörden sie unverzüglich erreichen

Rechtsgrundlage § 86 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 77 Abs. 4 Nr. 2 SG

Vorsatz: 100 bis 300 Euro            Fahrlässigkeit: 50 bis 150 Euro

Die Meldung dient der Sicherstellung der Verfügbarkeit für eine Heranziehung zu Dienstleistungen.

6. Verletzung der Pflicht, jede Änderung der Wohnung der zuständigen Wehrersatzbehörde binnen einer Woche, im Spannungs- und im Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, zu melden

Rechtsgrundlage § 86 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 77 Abs. 4 Nr. 1 SG

Vorsatz: 150 bis 400 Euro            Fahrlässigkeit: 75 bis 200 Euro

Die Meldung dient der uneingeschränkten Verfügbarmachung für eine Heranziehung, insbesondere im Spannungs- und Verteidigungsfall.

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