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Autor Thema: Ausbildung Hubschrauberpilot  (Gelesen 944 mal)

McoIv

  • Gast
Antw:Ausbildung Hubschrauberpilot
« Antwort #15 am: Heute um 12:55:29 »

Hi, ich würde mich dem Beitrag einmal anschließen und habe eine Frage, die mich bis heute beschäftigt.

Wie mein Vorredner bereits erwähnt hat, gibt es die Möglichkeit Hubschrauberpilot im militärfachlichen fliegerischen Dienst zu werden, wenn man im Besitz der mittlere Reife ist.

Nun kann mir da bitte mal einer erklären wo es folgenden Unterschied gibt?

1. man hat den Abschluss nach verlassen der Realschule erlangt.

2. man hat die Hauptschule besucht, eine Ausbildung gemacht und über die Berufsschule (Voraussetzungen erfüllt!) die mittlere Reife erreicht.

Ich habe mich mit der 2. Option für den militärfachlichen Dienst beworben. Allerdings eine Absage erhalten mit der Begründung: Sie haben keine mittlere Reife. Bei mir im Zeugnis steht:,, Dieser Abschluss ist dem mittlere Bildungsabschluss gleichwertig“. (Formulierung vom Bl zu Bl unterschiedlich)
Am Telefon sagte man mir, ihr Abschluss ist gleichwertig aber nicht gleichartig. Zudem wurden Andeutungen gemacht, dass alle Bewerbungen über seinen Schreibtisch laufen.

Wo ist da der Unterschied? Ganz ehrlich, ich verstehe es nicht. Überall im Internet kann man nachlesen, dass ich die mittlere Reife habe. Es auf meinem Zeugnis lediglich anders formuliert wurde.

Die Dame im BaPersBw die meine Bewerbung bearbeitet hat sagte mir:,, Notendurchschnitt von 1,8, Lebenslauf etc. Passen für diese Laufbahn, aber die Verordnungen (diese kenne ich natürlich nicht) verlangen die mittlere Reife
Ihr Vorgesetzter sagt mir im zweiten Telefonat, dass wie oben schon Beschrieben, gleichwertig nicht gleichartig ist etc.

Vielleicht kann mir jemand von euch aufschlüsseln was ich nicht verstehe 😅


Lg und ich wünsche allen alles Gute!

Vielleicht hilft es mir nicht, aber so steht wenigstens etwas darüber hier im Forum und dem ein oder anderen hilft mein Kommentar weiter :)
Gespeichert

LwPersFw

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Antw:Ausbildung Hubschrauberpilot
« Antwort #16 am: Heute um 14:32:25 »

Ich verstehe es auch nicht... wenn Ihr Abschluss einem der Punkte in der u.g. Anlage 6.2 zuzuordnen ist...

Hinzu tritt, dass die SLV nur "gleichwertig" kennt...


Soldatenlaufbahnverordnung

"Unterabschnitt 5

Militärfachlicher Dienst

§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter)
kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt."


Regelung A-1340/49

"4.7.5.1 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter – § 43 SLV

4130. Für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann bei Bedarf
und Eignung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter als SaZ mit dem niedrigsten Dienstgrad der
Mannschaften eingestellt werden, wer einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand besitzt."

"Anlage 6.2

Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung, Übernahme oder Zulassung in eine Laufbahn der Mannschaften,
Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere

4. Der erfolgreiche Besuch einer Realschule (Mittlere Reife oder Fachoberschulreife) oder ein
als gleichwertig anerkannter Bildungsstand wird nachgewiesen durch

• das Abschlusszeugnis einer Realschule,
• das Abschlusszeugnis einer Gesamtschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (Land Brandenburg),
• das Abgangszeugnis aus der Oberstufe eines Gymnasiums ab Klasse 11 oder der entsprechenden Jahrgangsstufe einer Gesamtschule,
• das Abgangszeugnis aus Klasse 10 eines Gymnasiums oder der Jahrgangsstufe 10 einer Gesamtschule mit Versetzungsvermerk nach Klasse 11 (Jahrgangsstufe 11) bzw. mit einem Zusatzvermerk, dass dieses Zeugnis dem Abschlusszeugnis der Realschule gleichwertig ist,
• das Abschlusszeugnis der Klasse 10 einer Haupt- oder Sonderschule mit einem Vermerk oder einer Zusatzbescheinigung darüber, dass das Zeugnis dem Abschlusszeugnis der Realschule gleichwertig ist,
• das Zeugnis über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses,
• das Abschlusszeugnis einer Abendrealschule,
• das Zeugnis über die Prüfung zum Erwerb des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss – und des erweiterten Sekundarabschlusses I durch Nichtschüler (Land Niedersachsen),
• das Abschlusszeugnis einer zweijährigen Berufsfachschule, die zur Fachoberschulreife führt,
• das Abschlusszeugnis einer Berufsaufbauschule über die Fachschulreife,
• das Abschlusszeugnis einer zweijährigen Fachschule, in dem die durch Zusatzprüfung erlangte Fachschulreife bescheinigt wird,
• das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten zweijährigen Handelsschule,
• das Abschlusszeugnis des Realschullehrganges einer Bundeswehrfachschule,
• das Abschlusszeugnis der Fachschulreifelehrgänge einer Bundeswehrfachschule,
• die Bestätigung über die Feststellung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes aus Hauptschulabschluss und Berufsausbildung,
• das Abschlusszeugnis einer zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie
• die Anerkennung der Gleichstellung von im Ausland erworbener Schulabschlüsse mit den o. a. Nachweisen.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

McoIv

  • Gast
Antw:Ausbildung Hubschrauberpilot
« Antwort #17 am: Heute um 18:18:09 »

Vielen Dank für diese Information!

Ich weis nicht was ich sagen soll, außer Danke!
Gespeichert
 

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