Antwort des Disziplinarvorgesetzen:
" Sie wissen schon das ich bestimmen kann wo sie sich aufhalten müssen während sie einen Status haben.
Ansonsten müssen sie mir das schriftlich mitteilen wo sie an zu treffen sind."
Was is denn nu richtig?
A-1420/12
zu § 7 Soldatenurlaubsverordnung
Unter voller Dienstfähigkeit im Sinne des § 7 ist die konkrete Verwendungsfähigkeit (auch die eingeschränkte) zu verstehen,
die
nach truppenärztlichem Urteil bei der Soldatin bzw. dem Soldaten im Anschluss an die wegen einer Gesundheitsstörung
erfolgte Befreiung von allen Dienstverrichtungen und nach Ablauf des vorgeschlagenen Urlaubs zur Wiederherstellung der
Verwendungsfähigkeit (Genesungsurlaub) voraussichtlich bestehen wird.
Solange Verwendungs
unfähigkeit (
auf Vorschlag des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin
von allen Dienstverrichtungen befreit) besteht, bedarf er für das Fernbleiben vom Dienst keines Urlaubs.
Auf Vorschlag des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin
soll grundsätzlich die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort,
z. B. dem Familienwohnsitz, erteilt werden.
Die Abwesenheit vom Dienstort und die Anschrift, unter der eine Erreichbarkeit besteht,
sind dem bzw. der nächsten Disziplinarvorgesetzten zu melden.
Ist nach einer Gesundheitsstörung die volle Dienstfähigkeit nach Nr. 256 noch nicht wiederhergestellt, so kann der Truppenarzt oder die Truppenärztin
dem bzw. der zuständigen Vorgesetzten vorschlagen, der Soldatin bzw. dem Soldaten den erforderlichen Genesungsurlaub zu gewähren.
Zur Vorbereitung der Entscheidung des bzw. der Vorgesetzten nimmt der Truppenarzt oder die Truppenärztin Stellung, ob und in welchem
Umfang eine Anrechnung des Genesungsurlaubs auf den Erholungsurlaub angemessen ist. Soweit Genesungsurlaub der Wiederherstellung der
Verwendungsfähigkeit dient, ist er auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen. Genesungsurlaub zur Festigung der wiedergewonnenen
Verwendungsfähigkeit kann, soweit er zwei Wochen übersteigt, auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Anmerkung:
Damit das nicht wieder zu Missverständnissen führt … der nächste DV hat
kein Ermessen, ob er dem Vorschlag des Arztes folgt.
Er hat es zu tun.
(Ausnahme … er beantragt seinerseits die Abänderung des Vorschlags bei den zuständigen Stellen - bis zu dieser Entscheidung, ist aber der Vorschlag umzusetzen!)
In der Vorschrift wird nur deshalb das Wort Vorschlag benutzt … weil der Arzt keine Befehls-/Weisungsbefugnis hat.
Welche Folgen der Umzug
ggf. für Trennungsgeld, Reisekosten, etc. hat … muss man
vorher mit den zuständigen Stellen
selbst abklären !