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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Finanzielle Leistungen für RDL  (Gelesen 33028 mal)

PNK

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Finanzielle Leistungen für RDL
« am: 22. November 2019, 18:41:13 »

"Da viele Reservistendienst Leistende im zivilen Berufsleben stehen, stellen sich auch sozialversicherungsrechtliche Fragen:
Was passiert mit meiner Krankenversicherung?
Wer zahlt die Beiträge an das Versorgungswerk weiter?
Alle diese Fragen werden in dem Leistungskatalog selbstverständlich auch behandelt.

Hier gilt zu beachten, dass der Leistungskatalog gerade bei steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten seine Grenzen hat und nicht die individuelle Beratung ersetzen kann.

Diese Beratungen erfolgen, um beim Beispiel der Sozialversicherung zu bleiben, in erster Linie durch die Sozialversicherungsträger, zum Beispiel die Krankenkassen.

Darüber hinaus steht natürlich auch das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr für Rückfragen zur Verfügung. Dies gilt vor allem für bundeswehrspezifische Fragestellungen.

Sollten Sie als Reservistin oder als Reservist Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschläge zum Leistungskatalog haben, senden Sie uns Ihre Ideen gerne zu.

KompZResAngelBw:
Tel.: +49 228 5504 6178;
E-Mail: SKAKompZResAngelBwDezGrds@Bundeswehr.org.

von Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr"


Link zum Leistungskatalog

oder hier als Anhang
« Letzte Änderung: 02. Juni 2021, 22:21:32 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #1 am: 10. Februar 2020, 07:59:43 »

Die Seite der USG-Stelle auf Bundeswehr.de

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung

Dort zu finden ist auch die "Sachbearbeiter-Suche" … um mit dem persönlichen Abrechner Kontakt aufnehmen zu können.
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LwPersFw

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #2 am: 10. Februar 2020, 08:06:21 »


Autor: PNK
« am: 22. November 2019, 18:41:13 »

Die Frage klingt vielleicht etwas schräg, ist aber eventuell von Belang auch für andere ältere RDLende.

Wenn der Arbeitgeber ein Altersteilzeitmodell anbietet, bestünde theoretisch die Möglichkeit in der Freistellungsphase noch WÜ abzuleisten und die Mindestleistung in Anspruch zu nehmen? Oder wird das gezahlte Gehalt angerechnet?

Zusatzfrage: was wäre, wenn man aus einem Arbeitszeitkonto Zeit entnimmt? Da ruht ja die originäre Arbeitspflicht beim Arbeitgeber, aber man könnte dennoch die Mindestleistung beantragen? Verrückte Idee wäre zB während der Zeitentnahme für ein bezahltes Sabbatical eine langfristig WÜ einzulegen?

Die Frage bezieht sich auf USG neu mit der Wahlmöglichkeit bzgl der USG Inanspruchnahme...

Nein, ich bin nicht 63 und will es nochmal krachen lassen, es geht um das Verständnis der Neuregelung USG...
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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #3 am: 10. Februar 2020, 08:07:07 »

Hallo, hier die Antwort der USG:

Unabhängig von der aufgeworfenen Frage der grundsätzlichen Möglichkeit einer Ableistung von Reservistendiensten während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit bzw. eines "Sabbaticals", die Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber abklären, haben Sie nunmehr durch die Novellierung des USG ein Wahlrecht erhalten, ob Sie mögliche Einkommensverluste oder die Mindestleistung beantragen. Entscheiden Sie sich für die Mindestleistung, etwa weil keine Einkommensverluste entstanden sind, so werden auch nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge sowie Versorgungsleistungen angerechnet. Ist eine Anrechnung durchzuführen, so ist hinsichtlich des Grundes der Weitergewährung des Arbeitsentgeltes (aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst) nicht zu differenzieren. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber das auf einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruhende Arbeitsentgelt während der Übung weiterzahlt. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnisses (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase) ist daher für die Anrechnung unerheblich.
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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #4 am: 10. März 2020, 10:26:48 »

Neue Leistungen für Arbeitgeber/innen von Reservistendienst Leistenden ab dem 01.01.2020

siehe auch Anhang



"Neue Leistungen  für Arbeitgeber/innen von  Reservistendienst Leistenden ab dem 01.01.2020:

Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz  3  ArbPlSchG                        (NEU ab 01.01.2020)

Erstattung des Arbeitsentgelts für längere Reservistendienste

(Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes - außer Bund)

Wird ein/e Arbeitnehmer/in im öffentlichen Dienst zu einem  Reservistendienst  (RD) herangezogen, so kann auf Antrag der Arbeitgeberin /  des Arbeitgebers eine  Erstattung der von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber um  die  gesetzlichen  Abzüge  geminderten  ausgezahlten  Arbeitsentgelts für  den 15. bis zum 30.  Wehrdiensttag eines zusammenhängenden  Reservistendienstes im Kalenderjahr im Rahmen  der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden.  Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur  zulässig, wenn er spätestens einen  Monat  vor Beginn  des  RD  der/s Beschäftigten  gestellt wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  2  und  § 9  Abs.  2 ArbPlSchG. Dieses finden Sie unter  der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.




Leistungen nach § 1 Abs. 6  ArbPlSchG                                  (NEU ab 01.01.2020)

Erstattung des Arbeitsentgelts für eine Ersatzkraft

(privatrechtliche Arbeitgeber)

Auf Antrag einer/s privatrechtlichen Arbeitgeberin/s,  kann die  Erstattung der Kosten für die Einstellung  einer Ersatzkraft aufgrund eines Reservistendienstes einer/s Beschäftigten im Kalenderjahr mit 1/3 der der/dem Arbeitnehmer/in zustehenden  Mindestleistung nach § 8  Abs. I USG i. V.  m.  Anlage 1 des USG vor Dienstantritt im  Rahmen der  zur  Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden (Vorabbewilligungsantrag). Vor Auszahlung hat die/der Arbeitgeber/in nachzuweisen, dass sie/er eine  fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der  Anspruch  entsteht  ab  dem 21.  Tag  des RD für den  ersten bis  zum dreißigsten  Reservistendiensttag im  Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Vorabbewilligungsantrag  ist nur  zulässig, wenn  er spätestens einen  Monat vor Beginn des RD der/s Beschäftigten  gestellt  wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  6 ArbPlSchG. Dieses finden  Sie unter der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.




Leistungen nach § 9 Abs. 2 Satz  4 ArbPlSchG                                  (NEU ab 01.01.2020) 

Vorabbewilligung der Erstattung der Dienstbezüge 

(Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes außer Bund)

Wird eine Beamtin / ein Beamter zu einem Reservistendienst  herangezogen, so kann auf  Antrag der Dienstherrin / des Dienstherrn eine  Erstattung  der von der  Dienstherrin / vom Dienstherrn um die gesetzlichen Abzüge  geminderten  ausgezahlten Bezüge für den  15.  bis  zum  30.  RD-Tag  für  einen zusammenhängenden Reservistendienst im  Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung  stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der  Vorabbewilligungsantrag  ist nur  zulässig, wenn  er spätestens einen  Monat vor Beginn des Reservistendienstes gestellt wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  2  und  § 9  Abs.  2 ArbPlSchG. Dieses finden Sie unter  der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.
« Letzte Änderung: 01. April 2020, 11:21:03 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #5 am: 03. April 2020, 14:57:38 »

Wichtig

"Information an alle  Reservistendienst  Leistenden im Zusammenhang  mit  der Lage „COVID  19“ "

die eine RDL angetreten haben, bzw. in nächster Zeit antreten werden.



https://www.bundeswehr.de/resource/blob/247836/4788366e19aba67ce86ff8be29d2746d/informationen-unterhaltssicherung-data.pdf
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LwPersFw

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #6 am: 01. Juli 2020, 07:36:17 »

Die für das USG zuständige Stelle BAPersBw PA 1.2 wird zum 01.07.2020 umbenannt in BAPersBw VII 3.2
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Daveg

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #7 am: 06. August 2020, 10:29:52 »

Hallo,

bin seit Jahresanfang Reservist und habe auch schon ein paar RDL's gemacht, und jetzt steht die erste RDL üner ein Wochenende an.

Dazu habe ich Fragen:
Da ich ja normal angestellt bin (freie Wirtschaft) beantrage ich immer nach §5 USG (Ersatz des Nettolohns), der wird mir von meinem AG aufgelistet und bestätigt und die Bw zahlt. Jedoch ist das ja nur für Werktage gültig, am WE arbeite ich ja nicht, also entgeht mir da auch nichts.
Nur was bekomme ich dann für das WE?

Ich habe $14 USG gefunden, da steht etwas von doppeltem Betrag aus Tabelle 2, Spalte 2. Das wären dann 50€. Ist das echt alles? Normal gibt es doch am WE mehr Geld, als zu Werktagen, jetzt wäre es aber weniger (bekomme normal deutlich über 50€ netto am Tag).

Vielen Dank für eine Erhellung!

Mit kameradschaftlichem Gruß
Dave
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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #8 am: 06. August 2020, 10:58:00 »

Erstmal Gegenfrage:

Wirklich RDL "nur" Samstag / Sonntag?

Wäre nämlich extra zu begründen ...

Wenn ja, gibt es Dienstgeld.
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DieEhefrau

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #9 am: 06. August 2020, 11:39:36 »

Nettolohn / 30 * Tage. (bzw 31 oder 28/29)

Beispiel: 03.08.-14.08. sind 12 Tage.
Nicht 2x5 Tage.

So kenn ich das.
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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #10 am: 06. August 2020, 11:50:16 »

@ Ehefrau:

Es kommt wohl darauf an, wie der Arbeitgeber das bescheinigt / rechnet.

Mein AG nutzt SAP, und trotz der Tatsache,  das ich ein Gehalt beziehe, rechnet er auf Basis der Stunden / Tage im Monat - und würde daher bei Abwesenheit nur am Sa / So auch keinen Verdienstausfall bescheinigen - aber auch vollen Lohn zahlen.

Dann würde ich Mindestleistung beantragen - plus Dienstgeld keine schlechte Sache.

Wie gesagt - endet / beginnt eine RDL am WE, so benötigt man jeweils eine extra Begründung,  ich meine vom DV Stufe 2.

Ist es ggf. eine Dvag?
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DieEhefrau

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #11 am: 06. August 2020, 13:42:12 »

Hallo,
bin seit Jahresanfang Reservist und habe auch schon ein paar RDL's gemacht, und jetzt steht die erste RDL üner ein Wochenende an.

@F_K: Lass uns mal von dem Beispiel Montag 03.08.-Freitag 14.08. ausgehen.
Also nicht um die RDL-Tage am Dienstanfang/Ende, die auf Samstag/Sonntag fallen! (Auch wenn dies durchaus als An/Abreisetage auf einen Lehrgang in betracht käme). Der TE fragt nach "über ein Wochenende"

SAP kann das auch. Man muss die Stammdaten für die Person nur richtig pflegen. Dein Arbeitsverhältnis ruht für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses - auch deine Sozialabgaben.

F_K, du bist also dann doppelt versichert an einem Wochenende (wie betont "innenliegend" - nicht Rand-Wochenende!). Zu welchem Arzt würdest du gehen, wenn am 08. oder 09.08. krank würdest?
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Tommie

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #12 am: 06. August 2020, 14:03:22 »

Die meisten Arbeitgeber rechnen in der Tat so, dass sie das monatliche Entgelt durch die Anzahl der Tage des Monats teilen und dann für die Anzahl der Tage der RDL einen Betrag von X Tagen a Y € bescheinigen! Hier werden Wochenenden und Arbeitstage gleich behandelt, weil da die RDL ja auch nicht unterbrochen ist im Sinne von "Freitags Entlassung, Montag Wiedereinstellung"!

Daher fährt derjenige, der von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung erhält, stets auf der sicheren Seite und muss sich nach Übersendung der Unterlagen an die USB um nichts weiteres mehr kümmern.
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wolverine

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #13 am: 06. August 2020, 14:06:34 »

Ihr schreibt gerade aneinander vorbei. FK schreibt
bei Abwesenheit nur am Sa / So auch keinen Verdienstausfall bescheinigen - aber auch vollen Lohn zahlen.
also eine reine Wochenend-RDL, so wie früher Kurzwehrübung im Heimatschutz oder heute wieder in den RSUKp. Bei einer RDL "über das Wochenende" wird dieses selbstverständlich durchgehend besoldet und man geht am WE auch zum Truppenarzt.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Tommie

  • Gast
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #14 am: 06. August 2020, 14:08:40 »

Dass man zum Truppenarzt geht ist richtig, aber wegen des Konfliktes, den "F_K" zu recht erkannt hat, heißt die "Besoldung" für diese Kurzübung "Dienstgeld"! Und das darf man für die RDL von Freitag Nachmittag bis Sonntag durchaus neben den regulären Bezügen vom Arbeitgeber haben!
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