Hallo, hier die Antwort der USG:
Unabhängig von der aufgeworfenen Frage der grundsätzlichen Möglichkeit einer Ableistung von Reservistendiensten während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit bzw. eines "Sabbaticals", die Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber abklären, haben Sie nunmehr durch die Novellierung des USG ein Wahlrecht erhalten, ob Sie mögliche Einkommensverluste oder die Mindestleistung beantragen. Entscheiden Sie sich für die Mindestleistung, etwa weil keine Einkommensverluste entstanden sind, so werden auch nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge sowie Versorgungsleistungen angerechnet. Ist eine Anrechnung durchzuführen, so ist hinsichtlich des Grundes der Weitergewährung des Arbeitsentgeltes (aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst) nicht zu differenzieren. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber das auf einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruhende Arbeitsentgelt während der Übung weiterzahlt. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnisses (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase) ist daher für die Anrechnung unerheblich.