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Finanzielle Leistungen für RDL

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PNK:
"Da viele Reservistendienst Leistende im zivilen Berufsleben stehen, stellen sich auch sozialversicherungsrechtliche Fragen:
Was passiert mit meiner Krankenversicherung?
Wer zahlt die Beiträge an das Versorgungswerk weiter?
Alle diese Fragen werden in dem Leistungskatalog selbstverständlich auch behandelt.

Hier gilt zu beachten, dass der Leistungskatalog gerade bei steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten seine Grenzen hat und nicht die individuelle Beratung ersetzen kann.

Diese Beratungen erfolgen, um beim Beispiel der Sozialversicherung zu bleiben, in erster Linie durch die Sozialversicherungsträger, zum Beispiel die Krankenkassen.

Darüber hinaus steht natürlich auch das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr für Rückfragen zur Verfügung. Dies gilt vor allem für bundeswehrspezifische Fragestellungen.

Sollten Sie als Reservistin oder als Reservist Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschläge zum Leistungskatalog haben, senden Sie uns Ihre Ideen gerne zu.

KompZResAngelBw:
Tel.: +49 228 5504 6178;
E-Mail: SKAKompZResAngelBwDezGrds@Bundeswehr.org.

von Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr"

Link zum Leistungskatalog

oder hier als Anhang

LwPersFw:
Die Seite der USG-Stelle auf Bundeswehr.de

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung

Dort zu finden ist auch die "Sachbearbeiter-Suche" … um mit dem persönlichen Abrechner Kontakt aufnehmen zu können.

LwPersFw:

Autor: PNK
« am: 22. November 2019, 18:41:13 »

Die Frage klingt vielleicht etwas schräg, ist aber eventuell von Belang auch für andere ältere RDLende.

Wenn der Arbeitgeber ein Altersteilzeitmodell anbietet, bestünde theoretisch die Möglichkeit in der Freistellungsphase noch WÜ abzuleisten und die Mindestleistung in Anspruch zu nehmen? Oder wird das gezahlte Gehalt angerechnet?

Zusatzfrage: was wäre, wenn man aus einem Arbeitszeitkonto Zeit entnimmt? Da ruht ja die originäre Arbeitspflicht beim Arbeitgeber, aber man könnte dennoch die Mindestleistung beantragen? Verrückte Idee wäre zB während der Zeitentnahme für ein bezahltes Sabbatical eine langfristig WÜ einzulegen?

Die Frage bezieht sich auf USG neu mit der Wahlmöglichkeit bzgl der USG Inanspruchnahme...

Nein, ich bin nicht 63 und will es nochmal krachen lassen, es geht um das Verständnis der Neuregelung USG...

LwPersFw:
Hallo, hier die Antwort der USG:

Unabhängig von der aufgeworfenen Frage der grundsätzlichen Möglichkeit einer Ableistung von Reservistendiensten während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit bzw. eines "Sabbaticals", die Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber abklären, haben Sie nunmehr durch die Novellierung des USG ein Wahlrecht erhalten, ob Sie mögliche Einkommensverluste oder die Mindestleistung beantragen. Entscheiden Sie sich für die Mindestleistung, etwa weil keine Einkommensverluste entstanden sind, so werden auch nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge sowie Versorgungsleistungen angerechnet. Ist eine Anrechnung durchzuführen, so ist hinsichtlich des Grundes der Weitergewährung des Arbeitsentgeltes (aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst) nicht zu differenzieren. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber das auf einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruhende Arbeitsentgelt während der Übung weiterzahlt. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnisses (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase) ist daher für die Anrechnung unerheblich.

LwPersFw:
Neue Leistungen für Arbeitgeber/innen von Reservistendienst Leistenden ab dem 01.01.2020

siehe auch Anhang



"Neue Leistungen  für Arbeitgeber/innen von  Reservistendienst Leistenden ab dem 01.01.2020:

Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz  3  ArbPlSchG                        (NEU ab 01.01.2020)

Erstattung des Arbeitsentgelts für längere Reservistendienste

(Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes - außer Bund)

Wird ein/e Arbeitnehmer/in im öffentlichen Dienst zu einem  Reservistendienst  (RD) herangezogen, so kann auf Antrag der Arbeitgeberin /  des Arbeitgebers eine  Erstattung der von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber um  die  gesetzlichen  Abzüge  geminderten  ausgezahlten  Arbeitsentgelts für  den 15. bis zum 30.  Wehrdiensttag eines zusammenhängenden  Reservistendienstes im Kalenderjahr im Rahmen  der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden.  Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur  zulässig, wenn er spätestens einen  Monat  vor Beginn  des  RD  der/s Beschäftigten  gestellt wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  2  und  § 9  Abs.  2 ArbPlSchG. Dieses finden Sie unter  der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.




Leistungen nach § 1 Abs. 6  ArbPlSchG                                  (NEU ab 01.01.2020)

Erstattung des Arbeitsentgelts für eine Ersatzkraft

(privatrechtliche Arbeitgeber)

Auf Antrag einer/s privatrechtlichen Arbeitgeberin/s,  kann die  Erstattung der Kosten für die Einstellung  einer Ersatzkraft aufgrund eines Reservistendienstes einer/s Beschäftigten im Kalenderjahr mit 1/3 der der/dem Arbeitnehmer/in zustehenden  Mindestleistung nach § 8  Abs. I USG i. V.  m.  Anlage 1 des USG vor Dienstantritt im  Rahmen der  zur  Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden (Vorabbewilligungsantrag). Vor Auszahlung hat die/der Arbeitgeber/in nachzuweisen, dass sie/er eine  fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der  Anspruch  entsteht  ab  dem 21.  Tag  des RD für den  ersten bis  zum dreißigsten  Reservistendiensttag im  Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Vorabbewilligungsantrag  ist nur  zulässig, wenn  er spätestens einen  Monat vor Beginn des RD der/s Beschäftigten  gestellt  wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  6 ArbPlSchG. Dieses finden  Sie unter der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.




Leistungen nach § 9 Abs. 2 Satz  4 ArbPlSchG                                  (NEU ab 01.01.2020) 

Vorabbewilligung der Erstattung der Dienstbezüge 

(Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes außer Bund)

Wird eine Beamtin / ein Beamter zu einem Reservistendienst  herangezogen, so kann auf  Antrag der Dienstherrin / des Dienstherrn eine  Erstattung  der von der  Dienstherrin / vom Dienstherrn um die gesetzlichen Abzüge  geminderten  ausgezahlten Bezüge für den  15.  bis  zum  30.  RD-Tag  für  einen zusammenhängenden Reservistendienst im  Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung  stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der  Vorabbewilligungsantrag  ist nur  zulässig, wenn  er spätestens einen  Monat vor Beginn des Reservistendienstes gestellt wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  2  und  § 9  Abs.  2 ArbPlSchG. Dieses finden Sie unter  der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.

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