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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Finanzielle Leistungen für RDL  (Gelesen 34520 mal)

F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #15 am: 06. August 2020, 14:47:20 »

Also, RDL nur 2 Tage, nur von Samstag bis Sonntag würde mein AG rechnen: Werktage = Null, also kein Verdienstausfall.

Wenn das vorkommen würde, und ich es dem AG nicht melden würde, wäre ich tatsächlich "doppelt" versichert und  könnte zu beiden Ärzten gehen - wird bei beiden am WE schwierig.

An den RE:
Von wann bis wann genau geht die RDL / Dvag?
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Daveg

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #16 am: 06. August 2020, 17:20:30 »

Also, ich erkläre mal (als Threadersteller) wie mein AG das bescheinigt.

Da werden Werktage bezahlt, also i.d.R. 22 Tage im Monat. Bei einer RDL unter der Woche kein Problem, aber jetzt kommt eben eine über 8 Tage, Freitag bis Freitag. Da rechnet mein AG 6 Tage, welche aus meinem Gehalt rausfallen.
Nehmen wir mal 4.400€  netto (lässt sich gut rechnen), also 200€ netto am Tag. Diese für die Werktage, wären dann 200x6= 1200€ netto, welche die Bw übernimmt. Bleibt das Wochenende mit 2 Tagen , und da sehe ich bislang nur $14 USG mit doppelter Prämie, also 50€ am Tag.
Macht eigentlich für Angestellte keinen Sinn, es sei denn sie verdienen weniger als 50€ am Tag netto, was eher selten vorkommt.
Wenn ich Sold beantrage (Mindestleistung), dann werden ja auch 8 Tage bezahlt und nicht nur 6.

Oder habe ich irgendetwas übersehen?
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Tommie

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #17 am: 06. August 2020, 17:51:00 »

Ich weiß nicht, was Ihr Arbeitgeber sich da zusammenspinnt, aber das ist BULLSHIT ;D !

Bleiben wir bei Ihrem Beispiel:

Der Monat in dem die RDL stattfindet, hat 30 Tage, dann wird wie folgt gerechnet: € 4.400,-- ./. 30 X Anzahl der RDL-Tage; hier: 4400 ./. 30 = 146,67 x 8 = 1.173,33

Diesen Betrag zieht er von Ihrem Brutto-Entgelt ab und die USB zahlt analog zu diesem betrag! Alles andere ist MUMPITZ und nicht vernünftig herleitbar!
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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #18 am: 06. August 2020, 17:55:13 »

@ Tommie:

Mein AG mit SAP rechnet ebenfalls mit Werktagen, ich kann nicht erkennen, was da falsch sein soll.

Ich erkenne aber auch nicht das Problem des TE - er bekommt 6 Wektage nicht bezahlt, diese aber ja erstattet.
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Seltsam_

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #19 am: 06. August 2020, 18:38:00 »

Dass man zum Truppenarzt geht ist richtig, aber wegen des Konfliktes, den "F_K" zu recht erkannt hat, heißt die "Besoldung" für diese Kurzübung "Dienstgeld"! Und das darf man für die RDL von Freitag Nachmittag bis Sonntag durchaus neben den regulären Bezügen vom Arbeitgeber haben!
Nein, die Besoldung heißt nicht Dienstgeld! (Aber Sie kennen sich ja mit Bullshit aus, wie weiter unten zu lesen.)

Der Reservistendienstleistende erhält von Amts wegen die Reservistendienstleistungsprämie (dienstgradbahängig). An Wochenenden kommt noch ein Dienstgeld in gleicher Höhe für den Wochenendtag hinzu. Zusätzlich kann er dann noch entweder Verdienstausfall oder Mindestleistung beantragen.

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KlausP

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #20 am: 06. August 2020, 18:41:33 »

Und das können Sie bestimmt auch mit einem Vorschriftenzitat (oder Ähnlichem) belegen? Oder haben Sie einen Link, wo man das kurz und knapp nachlesen kann? Mir ist das so nicht bekannt, weil es relativ neu sein muss.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Daveg

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #21 am: 06. August 2020, 18:41:54 »

Ich weiß nicht, was Ihr Arbeitgeber sich da zusammenspinnt, aber das ist BULLSHIT ;D !


Naja, also ich kenne so einige AG, welche nach Werktagen rechnen.

Zumindest für mich auch logisch, denn am WE erbringe ich ja auch keine Leistung und muss aber umgekehrt am WE auch keinen Urlaub nehmen.

Und zur Problematik: richtig, 6 Tage bekomme ich vom AG kein Gehalt, diese 6 werden erstattet. ABER ich arbeite ja letzten Endes 8 Tage. Macht 2 Tage mehr als üblich und ich könnte ja auch zu Hause sitzen und das WE geniessen.
Zumal diejenigen, welche Mindestleistung beantragen ja auch 8 Tage bezahlt werden und das Dienstgeld nach §14 USG noch on top bekommen.

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Daveg

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #22 am: 06. August 2020, 18:44:44 »


Der Reservistendienstleistende erhält von Amts wegen die Reservistendienstleistungsprämie (dienstgradbahängig). An Wochenenden kommt noch ein Dienstgeld in gleicher Höhe für den Wochenendtag hinzu. Zusätzlich kann er dann noch entweder Verdienstausfall oder Mindestleistung beantragen.

So habe ich das auch verstanden, aber Verdienstausfall gibt es für das WE eben nicht (da ich dem AG ja nicht fehle und er mir fürs WE nichts abzieht), zumindest in meinem Fall nicht, da AG immer mit Werktagen rechnet.
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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #23 am: 06. August 2020, 18:46:16 »

Nochmal :

Der RDL bekommt den Verdienstausfall auf den Cent genau erstattet - oder die höhere Mindestleistung.

Dazu Dienstgeld "on top", ggf. Prämien "on top" - wo ist jetzt das Problem?

@ Tommie:

Ob am Wochenende dann tatsächlich Dienst ist, ist ja eine andere Frage - und Mindestleistung und Prämie gibt es auch an dienstfreien Tagen.
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Seltsam_

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #24 am: 06. August 2020, 19:18:22 »

Die Verwendung des Begriffs Dienstgeld.

Früher gab es entweder Reservistendienstleistungsprämie oder Dienstgeld bei RDL von bis zu drei Tagen zzgl. Unterhaltssicherung.

Nun gibt es neben der Unterhaltssicherung die Reservistendienstleistungsprämie ohne Antragstellung und für Wochenenddienste ein zusätzliches Dienstgeld auf Antrag.

Der RDL bekommt Verdienstausfall oder die Mindestleistung. Diese muss nicht höher sein.

Komisch, sonst legt man hier auf Genauigkeit Wert, aber das gilt wohl nicht für alle.
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Thomi35

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #25 am: 07. August 2020, 10:34:09 »

Ich möchte das Ganze auch noch einmal etwas sortieren, weil ich den Eindruck habe, daß es etwas durcheinander geht:

  • Ein Bestandteil ist die Erstattung des Verdienstausfall für verschiedene Personengruppen, vgl. §§ 5, 6 Unterhaltsicherungsgesetz (USG). Hier wird i. a. genau der Betrag erstattet, der einem aufgrund der RDL verloren geht. Dabei ist es für Arbeitnehmer (§ 5 USG) vollkommen egal, wie der Arbeitgeber den Verdienstausfall berechnet, weil er den Betrag bescheinigt, welchen er nicht auszahlt. Die Reservistin/der Reservist wird also so gestellt, als ob sie/er nicht an der RDL teilgenommen hätte (innerhalb gewisser Grenzen, Höchsterstattungssatz 301 €/Tag, § 5 Abs. 3 USG). Es handelt sich also insbesondere nicht um eine Vergütung o. ä. für die Teilnahme an der RDL (hierzu s. u., Nr. 2). Ganz im Gegenteil könnte man, wenn man nur einen relativ geringen Verdienstausfall hat (oder aber auch viele Kinder  ;)) über die Mindestleistung (vgl. § 8 i. V. m. Anlage 1 USG), die man alternativ wählen kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 USG), sogar noch etwas „Gewinn“ machen.
  • Hiervon zu unterscheiden ist die „Prämie“, welche man für die Dienstleistung erhält, § 11 USG: Dieses ist die „Vergütung“ für die eigentliche RDL und richtet sich nach dem Dienstgrad, vgl. Anlage 2 USG. An Wochenenden (Sonnabend, Sonntag) sowie an Feiertagen gibt es zusätzlich eine weitere Prämie nach Anlage 2 USG als „Dienstgeld“, § 14 USG. Es ist für diese Tage also die doppelte Prämie. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für längeren Dienst (§ 12 USG), Verpflichtungszuschläge (§ 13 USG), Auslands-(verwendungs-)zuschläge (§§ 18, 19 USG) und/oder andere Zuschläge (§§ 15 bis 17 USG).

Aus § 25 USG ergibt sich, daß die Verdienstausfallentschädigung bzw. die Mindestleistung, also Leistung nach den §§ 5 bis 9 USG, sowie das Dienstgeld (§ 14 USG, wie von @Seltsam_ beschrieben) als auch der Auslandszuschlag (§ 18 USG) beantragt werden müssen. Die anderen Leistungen werden von Amts wegen gewährt.
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LwPersFw

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #26 am: 13. August 2020, 13:13:28 »

Im Anhang Hinweise der USG im Rahmen Corona...


"Information an alle Reservistendienstleistenden im Zusammenhang mit der Lage „COVID 19":

Wiederaufnahme der antragsabhängigen Leistungsgewährung"


Auszug:

"Infolgedessen werden Sie gebeten, Ihre Ansprüche nach dem USG für Dienstleistungen mit Beginn

1. September 2020

wieder nach dem bekannten Antragsverfahren geltend zu machen, also auch für die Mindestleistung nach § 8 USG."


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LwPersFw

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #27 am: 24. Oktober 2020, 11:48:55 »

Urteil BVerwG 2 C 15.19 vom 16.07.2020

Leitsatz:

"Auch für einen Reservistendienst, der nicht auf das Wochenende beschränkt war, sondern sich auch auf einen anderen Wochentag erstreckte, war für die auf das Wochenende entfallenden Tage ein erhöhtes Dienstgeld nach § 11 USG 2015 i.V.m. der Anlage 2 Spalte 5 zu gewähren."


https://www.bverwg.de/160720U2C15.19.0
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bayern bazi

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #28 am: 08. November 2020, 10:30:50 »

WICHTIG:

bei der Beantragung von USG muss jetzt auf dem Antrag wenn dienst am Fr - Sa -und/oder So  geleistet wurde für die Dienstleistungsprämie nach §14 beantragt werden

dazu sind dann noch der extra "Antrag auf Dienstleistungsprämie nach §14" und der Forderungsnachweis für §14 auszufüllen (dieser ist dann vom S1 zu bestätigen )


wer sich diese Anträge und Nachweise immer neu einfallen lässt gehört auf den  Mond geschossen ;)


habe die Formulare mal als pdf mit angehängt ;) 
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Falli2709

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #29 am: 10. November 2020, 13:55:51 »

Hallo,

ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst. Das heißt mein Arbeitgeber muss mir ja mein Gehalt weiter zahlen. Wenn ich eine Wehrübung mache, bekomme ich aber dennoch das Dienstgeld, gehe ich mal von aus. Weitere Zahlungen seitens der Bundeswehr, außer vllt Verpflegungsgeld / Fahrtkosten, gibt es dann aber nicht mehr? Meine letzte WÜ ist einige Zeit her und damals war ich noch in der Wirtschaft täzig. Da habe ich auch teilweise Urlaub genommen um eine WÜ zu machen....aber die Zeiten sind vorbei...da konnte man noch Grundsicherung mit beantragen glaube ich.

Würde gerne wissen wie das geregelt ist, bevor ich eine WÜ antrete..
Danke schonmal für Infos...

achja und Komentare wie..wer eine WÜ macht der macht es nicht fürs Geld sondern aus Überzeugung, brauche ich nicht...Man möchte ja zumindest n bisschen was extra haben dafür..

Glück Ab!
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