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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Finanzielle Leistungen für RDL  (Gelesen 26398 mal)

F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #90 am: 25. April 2022, 21:33:00 »

@ MEG:

Du willst es nicht verstehen, oder?

Das "Konzept Unterhaltsicherung nur Aufall ersetzen" ist im neuen USG ersatzlos entfallen - traditionell ist der Names des Gesetzes aber erhalten geblieben - der Inhalt ist aber anders.

Alle Res erhalten über Zuschläge eben MEHR als den Verdienstausfall - und genau DAS ist die politische Absicht des Gesetzes.

Hast Du alt / neu komplett gelesen und Deinen Bearbeiter befragt?
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doc.

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #91 am: 26. April 2022, 07:04:58 »


Bist Du freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert?


Zunächst mal danke für die Erläuterung - ich kann Deine Argumentation nachvollziehen, ich teile sie aber im konkreten Fall nur beschränkt, weil ich für mich nochmal einen Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit machen würde. Bewußt eine Owi zu begehen, die mit einem 4stelligen Bußgeld belegt werden kann, paßt nicht zu meinem persönlichen moralischen Kompaß.

Aber ich bin freiwillig versichert und bin daher nach §204 SGB V (Sonstige Versicherte...) verpflichtet, nicht meinem AG, sondern meiner KV *selbst* die RDL zu melden. Das ist doch mein Punkt.
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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #92 am: 26. April 2022, 08:31:34 »

@ doc:

Dann melde es Deiner Versicherung direkt, dann ruht der Vertrag während der Zeit mit großer/ kleiner Anwartschaft.

Was passiert bei "Nichtmeldung"?

Genau, der Vertrag ruht dann nicht, Du zahlst weiter Beitrag und bekommst aber ggf. keine Leistungen weil doppelt versichert.

Entsteht ein "Schaden"?

Nein, eben in keinem Fall - daher liegt hier keine mögliche OWi vor.
Im Gegenteil - wegen des hohen Aufwandes ist die Abmeldung bei kurzen Zeiträumen von der Versicherung eher nicht gewünscht - und es gibt keine Bestimmung, sich bei nicht Notwendigkeit nicht versichern zu dürfen ..

Die "Owi Drohung" geht in Richtung Fallgestaltung, wo Schäden entstehen könnten.
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Unproomn

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #93 am: 26. April 2022, 08:48:44 »

Danke in jedem Falle nochmal, F_K, dass Du auf die Mindestleistung hingewiesen hast. Ich bin jetzt gespannt :D

Heißt aber, wenn ich tatsächlich vom AG freigestellt werde, bekomme ich tatsächlich nur mein Gehalt + Dienstgeld, oder? Dann dient diese Attraktivitätssteigerung ja vor allem freiwilligen Urlaubnehmern, wie im jetzigen Fall. Quasi als Vergütung des Urlaubstags.

Die nächste spannende Frage wird sich dann bei jener Woche stellen, wo ich tatsächlich freigestellt werden soll: Mein AG hätte gerne, dass mir das Gehalt weitergezahlt wird und dafür die Vergütung auf ihr Konto überwiesen wird. Soweit wahrscheinlich unproblematisch, da ich ja einfach andere Kontodaten angeben kann. Die Frage ist, was dann mit jenen Leistungen passiert, die ich zusätzlich bekomme, wie Dienstgeld und möglicherweise Nachtzuschläge?

Ich werde aber vermutlich auch nicht der erste sein, der dieses Problem hat.

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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #94 am: 26. April 2022, 09:00:50 »

@ Unproom:

Eine Überweisung des USG Leistungen auf Konten Dritter ist NICHT vorgesehen - und wenn Du das Konto des AG angibst, dann bekommt dieser alle Leistungen - diese müsste der AG dann in seiner Buchhaltung verbuchen - sind dann Geldbeträge ohne Gegenleistung durch den AG, würde ein Riesenspass in der Buchhaltung bei einer Buchprüfung verursachen.

Auch kann und darf nur eine Verdienstausfallbescheinigung erstellt werden, wenn tatsächlich ein Verdienstausfall entsteht - also Gehalt nicht weitergezahlt wird.

Sprich: Eine falsche Verdienstausfallbescheinigung ist nicht nur eine Urkunde mit Falschaussage (erhebliches Bussgeld für den AG), sondern auch ein Betrugsversuch durch Dich beim USG Antrag - da Du ja keinen Ausfall hast - also strafbar und zusätzlich Owi.

Also ganz dumme Idee - ist hier keine Rechtsberatung - aber ich sehe ich deutlich Straftatbestände verwirklicht - also illegal, strafbar und moralisch vorwerfbar.
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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #95 am: 26. April 2022, 09:04:47 »

Ergänzung:

Da es bei Straftaten Mittäter und Beihilfe gibt, ist der AG vermutlich ebenfalls in der Strafbarkeit "drin", wenn er falsche Bescheinigungen in dem Wissen erstellt, dass Du diese Nutzen möchtest, und ER (der AG) dieses Geld überwiesen bekommt.
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Unproomn

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #96 am: 26. April 2022, 10:01:37 »

Danke, ich merke schon: War zwar wahrscheinlich als vereinfachtes Prozedere seitens des AG gedacht, ist aber so nicht möglich.
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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #97 am: 26. April 2022, 10:06:17 »

Wie gesagt: Eine Verdienstausfallbescheinigung MUSS "stimmen" - der Verdienstausfall muss tatsächlich vorhanden sein.

Hier ist ja genau der gesetzlich vorgesehene Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - auch dies muss der AG (wenn er denn informiert ist), genauso nach Gesetz machen - da gibt es keinen Spielraum - und die schon hier aufgezeigten hohen Owi Beträge plus ggf. die Strafbarkeit.
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LwPersFw

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #98 am: 02. Mai 2022, 16:43:51 »

Im Link eine überarbeitete Version mit Stand Februar 2021

LEISTUNGSKATALOG FÜR RESERVISTENDIENST LEISTENDE

(Auszug aus dem Leistungskatalog für Freiwilligen Wehrdienst Leistende und Reservistendienst Leistende)

https://www.reservistenverband.de/wp-content/uploads/2021/03/leistungskatalog-data.pdf
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Unproomn

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #99 am: 27. Mai 2022, 20:20:00 »

Übrigens kann ich es jetzt nach Erhalt der Abrechnung bestätigen: Den Mindestsatz habe ich überwiesen bekommen, obwohl ich an dem Tag zivil beurlaubt war, also mein normales Gehalt bezogen habe. Danke nochmal, @F_K, für den Hinweis  :)
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LwPersFw

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Mindestleistung
« Antwort #100 am: 16. Juni 2022, 12:28:53 »

"Erfreulich für die Reserve: „Besoldungslücke“ von Unterhaltssicherungs- und Besoldungsempfängern geschlossen

Gute Nachrichten für die Empfänger der Mindestleistung nach § 8 Unterhaltssicherungsgesetz.
Der Dienstherr hat die Tabelle in Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) angepasst und schließt damit die „Besoldungslücke“ von Unterhaltssicherungs- und Besoldungsempfängern."

Mehr dazu im Link

dbwv.de
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Schnolle

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #101 am: 03. August 2022, 17:13:23 »

Hallo, eine dringende Frage. Müssen angeordnete und genehmigte Mehrarbeitstunden (nicht Gleitzeitkonto) bis Ende der RD abgebaut werden?
...und wenn das nicht möglich ist, muss das dann ausgezahlt werden? Hintergrund meiner Frage ist eben die Situation, dass es viel Mehrarbeit gibt, die komplett mit Befehlen und ZDP hinterlegt sind und die bis zum Ende der RD aus dienstlicher Notwendigkeit, nicht abgebaut werden konnten. Jetzt ist die Frage ob das Übernehmen in die nächste RD statthaft ist.
Aus meiner Sicht nicht, da ja nicht garantiert ist, dass der RDL die RD auch antreten kann. Dann würde dem RD ein Nachteil entstehen.
In den Mehrarbeitszeitverordnungen konnte ich nichts zu Reservisten finden. Auch in der SAZV nicht.
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tdn

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #102 am: 03. August 2022, 17:19:52 »

Irgendwo stands, muß bis zum Ende der RDL abgebaut/ausgeglichen werden. Gab auch irgendwo eine Diskussion zu ATB, da stand das glaube ich mit Zitat drin.
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Schnolle

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #103 am: 03. August 2022, 17:24:30 »

Danke. Genau das hatte ich auch im Kopf, dass esirgedwo stand. Aber damit kann ich wenig argumentieren.
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F_K

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Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #104 am: 03. August 2022, 17:26:04 »

.. zum Ende des RD bzw. zum DZE müssen ALLE Konten ausgeglichen sein - auch Gleitzeit kann NICHT übertragen werden.

Deshalb - diese Situation dem befehlenden Vorgesetzten melden - ggf. hat er dies ja nicht auf dem Schirm - und es geht ja schnell um viel Geld.
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