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Bereitschaftsdienst Anrechnung?

Begonnen von Heter91, 20. Februar 2020, 15:46:40

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Heter91

Guten Tag Kameraden :)

Ich habe eine Frage bezüglich der Vergütung/Mehrarbeit von Bereitschaftsdienst.
Folgende Lage: wir sind in unserer Einheit verpflichtet ab und an Bereitschaftsdienst von 24h zu leisten um innerhalb von 15 Min unseren Auftrag notfalls wahrnehmen zu können. Deswegen müssen wir am Standort verbleiben und dürfen die Kaserne nicht verlassen!

Für die 24h wollen die uns mit der halben Mehrarbeit vergüten also quasi 24h Bereitschaftsdienst nur 12h ,,frei" ,,Überstunden" gewähren! Unter der Woche abzüglich der Rahmendienstzeit wären es dann statt 15 Überstunden dann nur 7,5 Überstunden obwohl wir 15h quasi die ganze Zeit im Dienst sind!

Ist das mit der neuen Arbeitszeit Verordnung so richtig?
Ich selber hatte ein wenig recherchiert und nichts darüber gefunden, nur dass diese halbe Vergütung bis 31.12.2015 galt! Aber nicht wie es nun ist.

Vielen Dank für die Antworten schon mal!

MkG

tank1911

Aus: Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV

§12 Rufbereitschaft
(1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit
hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel
der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
(2) Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit
und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom
Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.

§ 13 Bereitschaftsdienst
(1) Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.
(2) Bei erheblichen Bereitschaftsdienstanteilen an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen
Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Bei einem regelmäßigen Bereitschaftsdienstanteil ohne
Arbeitsleistung von mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden zu erhöhen.
[...]

Aus: ZDv A-1420/34 Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

212. Rufbereitschaft ist nur anzuordnen, wenn die dienstlichen Gegebenheiten eine Bereithaltung zur unverzüglichen Dienstaufnahme vor dem nächsten Dienstbeginn zwingend erfordern. Während der
Rufbereitschaft muss eine Soldatin oder ein Soldat jederzeit erreichbar sein und im Falle eines Anrufs im Rahmen des jeweils festgelegten Zeitrahmens den Dienst aufnehmen. Der maximale Zeitrahmen
zwischen telefonischer Alarmierung und Eintreffen am Ort der Dienstleistung ist jeweils im Einzelfall oder grundsätzlich durch den verantwortlichen Disziplinarvorgesetzten bzw. die verantwortliche
Disziplinarvorgesetzte, den Kasernenkommandanten bzw. die Kasernenkommandantin oder den Standortältesten bzw. die Standortälteste festzulegen, darf jedoch nicht unter 30 Minuten liegen und soll
sechs Stunden nicht überschreiten.


Dementsprechend sorgt die durch ihren DV befohlene Regelung m.M.n. dafür, dass Sie nicht nur in Bereitschaft, sondern durchgehend im Dienst waren.

Weque

Danke :)

Genauso ist die Frage ob für einen Wachdienst der Ausnahmetatzustand Regel finden kann? Ist der nicht nur für Übungen u.s.w. gedacht?

LwPersFw

Zitat von: Weque am 21. Februar 2020, 10:23:40
Danke :)

Genauso ist die Frage ob für einen Wachdienst der Ausnahmetatzustand Regel finden kann? Ist der nicht nur für Übungen u.s.w. gedacht?

Was unter den Ausnahmetatbestand fällt, ist eindeutig im § 30c Abs 4 Soldatengesetz geregelt:

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere

a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,

2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,

3. mehrtägigen Seefahrten,

4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie

5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.


Hinzu treten die seit 01.01.2020 geltenden neuen Regeln für die Abgeltung daraus erwachsener Ansprüche.

Wenn finanziell vergütet werden soll - Freizeit hat weiterhin Vorrang - ...

BS/SaZ > § 50a BBesG
FWDL > § 11 WSG
RDL >  § 17 USG
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Dessen ungeachtet sollte man Fragen zur SAZV erst mal im entsprechenden Forum zur SAZV im WikiBw stellen.

1. wurden dort viele Fragen schon ausgiebig beantwortet

2. wird das Forum von der Ansprechstelle BMVg aktiv moderiert ... es gibt also zu jeder Frage auch eine verbindliche Antwort


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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