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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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Autor Thema: Alles was Corona betrifft  (Gelesen 338324 mal)

Eisensoldat

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #480 am: 30. März 2020, 10:59:02 »

Mal ein wohltuend sachlicher Beitrag von Prof.Dr.Carsten Scheller, wie ich verstanden habe für Terra-X Blog, aber auch unter https://you.tu.be/w-uub0urNfw abrufbar.
Interessant die Info über Influenza in 2018 in DEU, die 25.000 Todesopfer hatte, aber keinen hat´s damals interessiert.

Kann mir jemand einen Tip geben, wo ich Zahlen über den tatsächlichen Krankenstand finde (NICHT die  Infizierten), also wie viele (absolute Zahlen) Erkrankte gibt es , die Covid-19 labordiagnostisch bestätigt haben, und mit Symptomen zu Hause sind, im Krankenhaus sind, und wie viele davon in Intensiv? Wenn es das noch historisch gäbe, wäre das ein Träumchen.
Und auf der Robert-Koch Seite finde ich keine Aussagen zur Dunkelziffer, wo steht das? (Wahrscheinlich bin ich aber in der Bedienung der Suche nur suboptimal ausgebildet =zu blöd)
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LwPersFw

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #481 am: 30. März 2020, 11:03:59 »


Es bleibt nur zu Hoffen, dass die Eindämmung schnell wirkt.


Und dieser Zeitraum hat erst am 21.03. effektiv begonnen.

Denn auf Grund der Inkubationszeit von 14 Tagen kann frühestens ab dem 04./05.04. beginnend abgeschätzt werden, ob die ergriffenen Maßnahmen greifen.



Deshalb ermahne ich ALLE hier letztmalig :

Hört auf mit Euren fiktiven Denkspielen über Tote... Worst-Case Szenarien.

Dies verbreitet unnötig Angst.

Aber genau dies gilt es durch ruhige Sachlichkeit zu vermeiden.

Gerade von den aktiven und ehemaligen Soldaten hier erwarte ich dies !



Ab jetzt werde ich solche Beiträge ohne Vorwarnung löschen !


... und wer es unbedingt braucht ... tauscht sich per PN aus ...


Bevor hier wieder die Worst-Case Diskussion ausbricht... erinnere ich daran.

Wer das will ... nutzt PN

Bis Mitte April heißt es abwarten.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Holiday

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #482 am: 30. März 2020, 11:53:44 »

Mal ein wohltuend sachlicher Beitrag von Prof.Dr.Carsten Scheller, wie ich verstanden habe für Terra-X Blog, aber auch unter https://you.tu.be/w-uub0urNfw abrufbar.
Interessant die Info über Influenza in 2018 in DEU, die 25.000 Todesopfer hatte, aber keinen hat´s damals interessiert.

leider vergleicht man hier verschiedene Zahlen miteinander

die Grippetoten aus der Grippesaison 2018 werden als Übersterblichkeit in der Grippe Saison gewertet. Das bedeutet vereinfacht man nimmt die Todesrate des Sommerhalbjahrs und vergleicht dies mit dem Winterhalbjahr und schreibt die Differenz der grassierenden Grippe zu (die sicherlich ihren Anteil hat).

Die Letalität (bisher hier im Forum CFR) über die im Zusammenhang mit COVID-19 gesprochen wird beweret aber nur Tote mit nachgewiesener Infektion.

Man vergleicht hier also Äpfel mit Birnen.

Gruß
Holiday
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MMG-2.0

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #483 am: 30. März 2020, 12:12:46 »

[...]
Interessant die Info über Influenza in 2018 in DEU, die 25.000 Todesopfer hatte, aber keinen hat´s damals interessiert.
[...]

Einfach die damals 25.000 Genschätzen (Endwert) exponentiell auf den heutigen Stand wieder zurück rechnen und dann vergleichen.

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LwPersFw

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #484 am: 30. März 2020, 12:22:07 »

Wer dazu lesen will ... siehe

"Bericht zur Epidemiologie der Influenza in Deutschland Saison 2018/19" des RKI
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Jan96

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #485 am: 30. März 2020, 22:05:45 »

[...]
Interessant die Info über Influenza in 2018 in DEU, die 25.000 Todesopfer hatte, aber keinen hat´s damals interessiert.
[...]

Einfach die damals 25.000 Genschätzen (Endwert) exponentiell auf den heutigen Stand wieder zurück rechnen und dann vergleichen.

Mit welchem Wachstumsfaktor?
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WirdMaHellImHals

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #486 am: 30. März 2020, 23:42:27 »

Das ist beim Sars-CoV2 nicht der Fall. Antikörpertests können mit einer Spezifität von nahezu 100% die AK gegen das Sars-CoV2 nachweisen. In kurzer Zeit sollen fertige Streifen für Immuno-Essays und ELISAs zur Verfügung stehen, so dass eine Antikörper-Testung für z.B. medizinisches Personal zeitnah, kostengünstig und quantitativ sinnvoll zur Verfügung stehen wird.

Eine nahezu hundertprozentige Sensitivität meinst du wohl  ;) Es ist wichtiger, dass alle Erkrankten bzw Personen mit AK auch als solche erkannt werden, alsdass die Gesunden nicht als solche erkannt werden.

Im Gegenteil, du liest schon richtig.
Es geht dadrum, dass bei den Anti-Körper-Tests nicht fälschlicherweise eine Immunität gegen z.B. das alte Sars-Virus oder sogar andere Erkältungs-Viren nachgewiesen wird.
Dass die Sensitivität natürlich auch hoch sein sollte, sollte an dieser Stelle klar sein
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F_K

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #487 am: 31. März 2020, 08:28:53 »

Anmerkung: Der CFR ist nun in DEU auch bei 1 % und wird sich vermutlich leicht darüber einpendeln - so um 1,5 %.

Zwei Fragen:
Ich meine gestern gehört zu haben, die BR wäre mit den Maßnahmen "zufrieden", wenn sich die Verdoppelung der Infektionen auf 10 Tage verlängert.

- Hat jemand dafür eine Quelle?
- Was ist der wissenschaftliche Hintergrund - bei einer Verdoppelung alle 10 Tage bleibt es eine exponentielle Ausbreitung, wenn auch langsamer?
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tank1911

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #488 am: 31. März 2020, 08:43:19 »

Zitat
Anmerkung: Der CFR ist nun in DEU auch bei 1 % und wird sich vermutlich leicht darüber einpendeln - so um 1,5 %.

Wieder reine Glaskugelaussage. Der Wert ergibt sich weiter schlicht aus den bekannten Infizierten und den Verstorbenen. Damit zu hantieren bleibt wissenschaftlich unseriös und verunsichernd. Sie können "glauben" dass es eine niedrige Dunkelziffer gibt, werden es nur niemals erfahren.

Zitat
Zwei Fragen:
Ich meine gestern gehört zu haben, die BR wäre mit den Maßnahmen "zufrieden", wenn sich die Verdoppelung der Infektionen auf 10 Tage verlängert.

- Hat jemand dafür eine Quelle?
- Was ist der wissenschaftliche Hintergrund - bei einer Verdoppelung alle 10 Tage bleibt es eine exponentielle Ausbreitung, wenn auch langsamer?

Google sagt z.B. hier https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-deutschland-209.html

Auch diese Floskel "exponentielle Ausbreitung" wird m.M.n. zu inflationär angewendet und trägt zur Verunsicherung bei. Mag ja stimmen, aber einzig wichtig ist es, zu schauen ob sich die Quote der Neuinfizierten verringert, sprich dass die Maßnahmen greifen. Ziel bleibt doch die Verlangsamung, denn aufhalten kann man es nicht. Und wenn die BK rausfeuert "Verdopplung alle 10 d", dann hat sie sich das sicherlich nicht aus den Rippen geschnitten. Könnt mir vorstellen, dass da schlicht ne saubere Prognose hinsichtlich medizinischer Kapazitäten über die Zeit dahinter steckt.
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F_K

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #489 am: 31. März 2020, 09:24:25 »

@ tank1911:

Nein, Wissenschaft - und zwar auf Niveau von WHO / RKI.

Ein "Case" ist ein per Labortest festgestellter Infizierter, als Quotient zu den Toten. Dies ist ein wissenschaftlich festgestellter Wert.
Der IFR bezieht sich dann auf alle Infizierten (diesen kann man nur abschätzen).

Im Übrigen kann man, wenn man Populationen KOMPLETT testet oder dies wissenschaftlich abschätzt, auch IFR Werte bestimmen (so z. B. ein Kreuzfahrtschiff, alle Passagiere / Crew testen).

Eine Verdoppelung alle X Tage führt nur nach XY Tagen zu sehr hohen Neuansteckungszahlen, daher meine Frage.
Wenn es um Kapazitäten ging, wäre das Kriterium ja: Nicht mehr als Z Neuansteckungen über einen Zeitraum von 3  Wochen, dauerhaft.
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F_K

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #490 am: 31. März 2020, 10:44:01 »

Als Ergänzung: Dies ist eine Einschätzung von RKI zur Thematik:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Modellierung_Deutschland.pdf?__blob=publicationFile .

Damals hat RKI einen CFR von 0,56 angenommen, aber schon gesagt, dass dieser am unteren Ende der Möglichkeiten liegt, also eher höher ist.

Durch die jetzt durchgeführten Maßnahmen gegen die Neuinfektionen zurück, deshalb werden wir keine so "starken" Szenarien sehen, die das RKI dort angenommen hat.

Klar kann man jede einzelne Zahl "versuchen wegzudeuten" - aber weltweit spricht viel dafür, dass WHO / RKI schon ein wissenschaftlich fundierten Zahlen ausgeht.
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LwPersFw

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #491 am: 31. März 2020, 12:51:35 »

Im BGBl wurde ja u.a. das

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

veröffentlicht.

Darin enthalten ist eine wichtige Regelung, für Diejenigen die Kinder betreuen müssen, weil Schulen etc. schließen mussten. Hier kann ggf. eine finanzielle Entschädigung beantragt werden.

Nicht jeder kommt in den Genuss, da an Bedingungen geknüpft. Es ist im Einzelfall zu prüfen.

Diese Regelung tritt am 30.03.2020 in Kraft.

"Zudem wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kinder der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist.
Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).
"

Im o.g. Gesetz ist es zu finden in Artikel 1 , Änderung des Infektionsschutzgesetzes, Nr 7 , zu §  56 ff


Damit ersichtlich ist, für wen dies in Betracht kommt, hier die Begründung des Gesetzgebers zu diesem Punkt:

"Zu  Nummer  7

Zu  Buchstabe  a

Ziel  der  Entschädigungsregelung  ist  die  Abmilderung  von  Verdienstausfällen,  die  erwerbstätige  Sorgeberechtigte von  Kindern  erleiden,  wenn  sie  ihrer  beruflichen  Tätigkeit  nicht  nachgehen  können,  weil  Einrichtungen  zur  Betreuung  von  Kindern  oder  Schulen  aufgrund  behördlicher  Anordnung  zur  Verhinderung  der  Verbreitung  von  Infektionen  oder  übertragbaren  Krankheiten  vorübergehend  geschlossen  werden  oder  deren  Betreten  vorübergehend verboten ist. 

Anspruchsberechtigt  sind  erwerbstätige  Sorgeberechtigte  von  Kindern,  die  das  zwölfte  Lebensjahr  noch  nicht vollendet  haben  oder  behindert  und  deshalb  auf  Hilfe  angewiesen  sind.  Sorgeberechtigt  ist,  wem  die  Personensorge  für  ein  Kind  im  vorgenannten  Sinne  nach  § 1631  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zusteht. Im  Fall, dass  das Kind  in  Vollzeitpflege  nach  § 33  des  Achten  Buches  Sozialgesetzbuch  in  den  Haushalt  aufgenommen  wurde, steht  anstelle  der  Sorgeberechtigten  den  Pflegeeltern der  Anspruch  auf  Entschädigung  zu.

Voraussetzung  für  den  Entschädigungsanspruch  nach  Satz 1  ist,  dass  im  Zeitraum  der  Schließung  bzw.  des  Betretungsverbots  der  Einrichtungen  zur  Betreuung  von  Kindern  oder  Schulen  keine  anderweitige  zumutbare  Betreuungsmöglichkeit  für  das  Kind  sichergestellt  werden  kann. 

Eine  zumutbare  Betreuungsmöglichkeit  ist  beispielsweise  gegeben,  wenn  ein  Anspruch  auf  eine  sogenannte  Notbetreuung  in  der  Kindertagesstätte  oder  der Schule  besteht,  auf  den  anderen  Elternteil  zurückgegriffen  werden  kann  oder  andere  hierzu  bereite  Familienmitglieder/Verwandte  die  Betreuung  des  Kindes  oder  -  bei  Geschwistern  -  mehrerer  Kinder  wahrnehmen  können.

Personen,  die  einer  Risikogruppe  in  Bezug  auf  die  Infektion  oder  übertragbaren  Krankheiten  angehören,  zu  deren Verhinderung oder  Verbreitung die Einrichtungen zur  Betreuung  von Kindern oder  Schulen  von der  zuständigen Behörde  vorübergehend  geschlossen  bzw.  mit  einem  Betretungsverbot  belegt  wurden,  gelten  nicht  als  „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“  im  Sinne  dieser  Regelung.

Ein  Anspruch  auf  Entschädigung  entsteht  nicht,  soweit  die  Arbeitszeit  von  Sorgeberechtigten  aufgrund  der  Anordnung  von Kurzarbeit  verkürzt  ist, denn  Sorgeberechtigte, die keine  Arbeitsleistung  erbringen  müssen,  können ihre Kinder  während dieser  Zeit  selber  betreuen.

Ein  Entschädigungsanspruch  greift  nur,  wenn  allein  die  Schließung  oder  das  Betretungsverbot  der  Schulen  oder Betreuungseinrichtungen  zu  einem  Verdienstausfall  führen. 

Das  ist  z.  B.  nicht  der  Fall,  wenn  und  soweit  der Erwerbstätige  bereits  nach  anderen  gesetzlichen,  tariflichen,  betrieblichen  oder  individualrechtlichen  Grundlagen unter  Fortzahlung  des  Entgelts  oder  einer  der  Höhe  nach  dem  Entgelt  entsprechenden  Geldleistung  der  Arbeit fernbleiben  kann. 

Soweit  derartige  rechtliche  Möglichkeiten  bestehen,  sind  diese  prioritär  zu  nutzen.  Dies  ist  zum Beispiel  der  Fall,  wenn  dem  sorgeberechtigten  Erwerbstätigen  noch  Zeitguthaben  zusteht.  Dieses  ist  vorrangig abzubauen.

Nach  Satz 2  haben  Anspruchsberechtigte  gegenüber  der  zuständigen  Behörde  bzw.  auf  Verlangen  des  Arbeitgebers  auch  diesem  gegenüber  darzulegen,  dass  eine  zumutbare  Betreuungsmöglichkeit  für  das  Kind  nicht  besteht oder  ggf.  in  welchem  Umfang  eine  solche  nicht  besteht. 

Hierzu  gehört  beispielsweise  die  Darlegung,  dass  kein Anspruch  auf  eine  sogenannte  Notbetreuung  besteht  und  anderweitige  Betreuungspersonen  (z.B.  Freunde,  Verwandte)  nicht  zur  Verfügung  stehen. 

Informationen  zu  einem  ggf.  bestehenden  Anspruch  auf  Kurzarbeitergeld oder  zum  Stand  von  Überstundenkonten sind dem  antragstellenden  Arbeitgeber  selbst  bekannt.  Gleiches  gilt,  soweit  die  Möglichkeit  des  ortsflexiblen  Arbeitens  (z.  B.  Homeoffice)  besteht  und  die  Nutzung  zumutbar  ist.

Nach  Satz 3  besteht  ein  Entschädigungsanspruch  nicht,  soweit  eine  Schließung  ohnehin  während  der  durch  Landesrecht  festgelegten  Schulferien  erfolgen  würde.

Zuständig  für  die Gewährung der  Entschädigung sind die  nach  Landesrecht  zu bestimmenden  Behörden (§  54).

Zu  Buchstabe  b

Der  Entschädigungsanspruch  ist  -  abweichend  zu  Absatz  2  Satz 2  und  Satz  3  -  der  Dauer  nach  auf  einen  Zeitraum von  längstens  sechs  Wochen  und  der  Höhe  nach  auf  67  Prozent  des  dem  erwerbstätigen  Sorgeberechtigen  entstandenen  Verdienstausfalls  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  2.016  Euro  monatlich  für  einen  vollen  Monat  begrenzt.  Eine  staatliche  Entschädigungsleistung  ist  der  Höhe  nach  zu  begrenzen.  Endet  die  Schließung  oder  das Betretungsverbot  vor  dem  Ablauf  des  Zeitraumes, endet  damit  auch der  Entschädigungsanspruch.

Zu  Nummer  8

Mit  Absatz 6  wird  der  Versicherungsschutz  der  Personen,  die  eine  Entschädigung  nach  § 56  Absatz 1a  erhalten, in  der  Renten-, Kranken-  und  sozialen  Pflegeversicherung sowie nach  dem  Recht  der  Arbeitsförderung  sichergestellt.  Hinsichtlich  der  Höhe  der  zu  zahlenden  Beiträge  wird  an  die  Regelungen  zur  Beitragsbemessung  bei  Bezug von kurzfristigen  Entgeltersatzleistungen  angeknüpft."
 

Quelle: BT Drucksache 19/18111



Ergänzung:

"Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Informationen für Arbeitgeber

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020."


Quelle: BMAS.de

Weiterer Hinweis des BMAS:

"Müssen  Arbeitnehmer  ihren  Jahreserholungsurlaub  in  Anspruch  nehmen,  bevor  sie den  geplanten  Entschädigungsanspruch  geltend  machen  können?

Grundsätzlich  soll  gelten,  dass  Arbeitnehmer  alles  ihnen  Zumutbare  unternehmen,  um  die Kinderbetreuung  während  der  behördlich  angeordneten  Kita-  oder  Schulschließungen sicherzustellen.  Dazu  gehört  z.  B.  auch  der  Abbau  von  eventuell  vorhandenen  Zeitguthaben oder  Überstunden  im  Arbeitszeitkonto,  soweit  dies  zumutbar  ist.   

Urlaub  für  Arbeitnehmer  wird  vom  Arbeitgeber  nach  den  Grundsätzen  des  §  7  Absatz  1 Bundesurlaubsgesetz  festgelegt.  Der  Arbeitgeber  ist  auch  befugt,  für  das  Unternehmen  oder für  einzelne  Abteilungen  Betriebsferien  unter  Anrechnung  der  Urlaubsansprüche anzuordnen.  Ordnet  der  Arbeitgeber  zum  Beispiel  während  der  Kita-  oder  Schulschließung Betriebsferien  an,  haben  betroffene  Arbeitnehmer  bezahlten  Urlaub  und  ihnen  entsteht  kein Verdienstausfall.

Ob  und  in  welchem  Umfang  Arbeitnehmer  während  der  Kita-  oder  Schulschließung Erholungsurlaub  von  sich  aus  in  Anspruch  nehmen  müssen,  ist  eine  Frage  der  Zumutbarkeit. So  dürfte  es  in  der  Regel  zumutbar  sein,  den  Urlaub  aus  dem  Vorjahr  zur  Sicherstellung  der Kinderbetreuung  während  der  Kita-  oder  Schulschließung  einzusetzen.  Auch  bereits  vorab verplanter  Urlaub,  der  sowieso  während  des  Zeitraums  der  Kita-  der  Schulschließung  in Anspruch  genommen  werden  sollte,  müsste  verbraucht  werden. 

Arbeitnehmer  können dagegen  nicht  verpflichtet  werden,  ihren  gesamten  Jahresurlaub  für  das  laufende Kalenderjahr  in  Anspruch  zu  nehmen,  bevor  sie  den  Entschädigungsanspruch  geltend machen  können.

Bei  der  Entschädigungsregelung  wegen  Kinderbetreuung  handelt  es  sich  -  wie  auch  bei  den Regelungen  zum  Kurzarbeitergeld  (§§  96  ff.  SGB  III)  -  um  eine  staatliche  Auffangleistung. Beim  KuG  wird  gegenwärtig  in  dieser  Situation  so  verfahren,  dass  der  Urlaub  des  Vorjahres eingesetzt  werden  muss,  der  des  laufenden  Jahres  jedoch  nicht.  Die Nachrangigkeitsausführungen  in  der  Begründung  zu  §  56  Absatz  1a  IfSG  sind  nach Auffassung  des  BMAS  daran  angelehnt. 

Sie  zielen  auf  einen  sachgerechten  Ausgleich  der Interessen  aller  Beteiligten."



Siehe Anhang
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LwPersFw

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #492 am: 31. März 2020, 16:36:56 »

Es kann wohl nicht schaden wenn wir ALLE mal inne halten.

Artikel bei Spiegel.de

Bis Mitte April wird es keine verlässlichen Zahlen zur Entwicklung der Ausbreitung geben...

... und die getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung werden ebenfalls bis dahin bleiben.

Deshalb schließe ich dieses Thema bis zum 20.04.2020.


Wer wissenschaftliche Diskussionen führen will, oder über das eigene Wohl und Wehe ...  bitte per PN


Gibt es neue/aktuelle Informationen zu Einstellung etc. ... werden wir diese im entsprechenden Top-Thema veröffentlichen.




Ein gutes Schlusswort für Heute:

Corona-Pandemie: Tagesbefehl des Generalinspekteurs

Tagesbefehl des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 30. März


https://www.bmvg.de/de/aktuelles/generalinspekteur-krise-keine-blaupause-corona-pandemie-229942
« Letzte Änderung: 04. April 2020, 09:30:21 von LwPersFw »
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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #493 am: 31. März 2020, 19:58:51 »

Tagesbefehl des GI vom 30.03.
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