Nun diese Treffen sind ja nichtmal unbedingt Verstöße.
Das Feierabendbier mit 3 Leuten, die jeweils eigene Haushalte haben ist bereits ein Verstoß gegen die aktuelle Regelung…
Nö, in meiner Wohnung kann ich nach wie vor machen was ich will.
Die politisch formulierte Äußerung „inakzeptabel“ hat welche rechtliche Bindung...0😉
Zumindest für Bayern kann ich sagen, dass auch in den eigenen vier Wänden die Einschränkungen gelten:
Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(8. BayIfSMV)
vom 30. Oktober 2020
(...)
§ 3
Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
1.
mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
2.
zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird.
(2) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
und ein Preisschild gibts auch gleich dazu:
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz in EURO
1 § 3 Abs. 1, § 27 Nr. 1 BayIfSMV Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 3 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro