mal eine Frage dazu - die theoretisch auch möglich währe
laut DRK-Gesetzt unterstützt das Deutsch Rote Kreuz bei Bedarf auch den SanDienst der BW
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- könnte es jetzt passieren das die EHRENAMTLICHEN Mitglieder des DRK´s (sowie anderer Organisationen die unter das DRK-Gesetz fallen, wie Malteser - Johaniter - Samariter ecc) - und hier gerade die ausgebildeten Schwestern der Schwesternschaften im DRK - bzw die ausgebildeten Schwesternhelferinnen zu einer Dienstpflicht herangezogen werden wenn die Primärversorgung der Erkrankten gefährdet ist
Ab einer bestimmten Stufe ist rechtlich Vieles möglich...
Wenn wir an die Belastungsgrenze der zunächst zuständigen Stellen geraten ... und die Ebene "Notstand" erreichen...
...greifen z.B. die dafür vorgesehenen Regelungen der Länder.
z.B. NRW
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
§ 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten
1. bei Brandgefahren (Brandschutz),
2. bei Unglücksfällen oder solchen
öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und
3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
§ 20
Dienstpflichten, Freistellung
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr
und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am
Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungs
dienst sowie an sonstigen Veranstaltungen
verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde,
bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt.und generell
§ 43
Hilfeleistungspflichten
(1) Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet.