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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

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Autor Thema: Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG  (Gelesen 4113 mal)

JohnnyRico

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Hallo,

erst letztens bin darauf hingewiesen worden, dass man bei dem Betrieb, bei dem man nach DZE Fuß gefasst hat, teile der Wehrdienstzeit gem. § 5 bzw. § 8 SVG anerkannt bzw. vom Betrieb angerechnet werden müssten, in dem Sinne, dass diese Zeit so zu werten sei, als sei man entsprechend bereits länger im Betrieb  (§8 SVG: „Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen“). Ich habe mir auch alsbald ein entsprechendes Schreiben über den BFD besorgt, aus dem hervorgeht, dass von meinen insgesamt über 12 Jahren beim Bund, 7 Jahre, 9 Monate und 19 Tage auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeit gem. SVG angerechnet werden müss(t)en.

Allerdings: So eindeutig wie mir dies nach dem gegebenen Hinweis geschildert wurde, kann ich zumindest das aus den o.g. §§ nicht herauslesen. Ich arbeite zwar in einem großen Unternehmen, gehe aber davon aus, dass sofern ich das BFD-Schreiben in unsere Personalabteilung weiterreichen würde, dieses erklärungsbedürftig wäre und ich die (rechtlichen) Konsequenzen zumindest bündig erläutern und aufführen müsste ::)

Erst Frage: Aber verhält es sich überhaupt so wie beschrieben, also dass mein derzeitiger Betrieb die o.g. Zeit wie eigene Betriebszugehörigkeit werten muss? Falls ja, ist das ja eine nicht unerhebliche Information für mich als Arbeitnehmer. Die Betriebszugehörigkeit spielt ja beispielsweise bei Fragen der Abfindung oder Aufhebungsverträgen eine nicht unerhebliche, finanzielle Rolle (an der sich u.a. eine entsprechende Abfindungszahlung bemessen kann).

Zweite Frage: Gesetzt den Fall, dass es so ist wie beschrieben: Gilt die Regelung nur für den ersten Betrieb, bei dem man nach DZE Fuß gefasst hat oder für jeden Betrieb, bei dem man in der Folge auch wieder beschäftigt ist?

MkG
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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #1 am: 25. März 2020, 22:02:56 »

Die mögliche Anrechnung von Zeit auf die BEschäftigungszeit bezieht sich nur auf die Zeit, in der man an der Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen ds BFD für die Wiedereingliederung teilgenommen hat.
Das von 12 Jahren Dienstzeit, 7 Jahre, 7 Monate und 19 Tage eine Berufsförderung erfolgt ist, scheint doch eher unwahrscheinlich.
Des weiteren steht im § 8 SVG klar bestimmt, dass sich diese Anrechnung nur auf ein sich an den Wehrdienst anschließendes (erstes) Berufverhältnis anrechnen lässt.
Inwieweit Unternehmen die Erfahrung im Dienst bei zivilberuflich verwertbaren Tätigkeiten anrechen, liegt im Verhandlungsgeschick der Parteien.
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LwPersFw

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #2 am: 26. März 2020, 08:33:15 »


Ich habe mir auch alsbald ein entsprechendes Schreiben über den BFD besorgt, aus dem hervorgeht, dass von meinen insgesamt über 12 Jahren beim Bund, 7 Jahre, 9 Monate und 19 Tage auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeit gem. SVG angerechnet werden müss(t)en.


Sie haben ein Schreiben einer Behörde.

Legen Sie dies der Personalabteilung vor und bitten Sie, dass man die entsprechenden Anrechnung vornimmt und dies Ihnen auch schriftlich bestätigt. Ggf. mit dem Hinweis auf das u.g. Urteil des BAG.

Sollte man Ihnen dies verweigern ... dann sehen Sie weiter.


"Durch § 8 SVG soll die erstmalige oder die Wiedereingliederung des
länger dienenden Zeitsoldaten in einen zivilen Beruf erleichtert werden. Diejeni-
gen Zeitsoldaten, die im Anschluss an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig
werden, sollen für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst beding-
ten späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, einen Ausgleich
erhalten. Damit dient die Vorschrift auch dazu, den Beruf eines Zeitsoldaten
attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Das liegt im Inte-
resse der Allgemeinheit (BAG 25. März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris-Rn. 17)."



Zitat
Zweite Frage: Gesetzt den Fall, dass es so ist wie beschrieben: Gilt die Regelung nur für den ersten Betrieb, bei dem man nach DZE Fuß gefasst hat oder für jeden Betrieb, bei dem man in der Folge auch wieder beschäftigt ist? 

"Leitsatz:

Ein erstes auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 8 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) liegt auch dann vor, wenn der ehemalige Zeitsoldat lediglich gut zwei Monate in einem Anstellungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit beschäftigt und dieses Anstellungsverhältnis dann einvernehmlich beendet wird.

Auf das danach bei einem anderen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis ist die Wehrdienstzeit des ehemaligen Zeitsoldaten nicht anzurechnen."


LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.1997 - 4 Sa 1670/96

Also ... es gilt nur das 1.
« Letzte Änderung: 26. März 2020, 16:36:33 von LwPersFw »
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JohnnyRico

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #3 am: 26. März 2020, 21:50:59 »

Hallo und schon mal vielen Dank für die Antworten.

Die mögliche Anrechnung von Zeit auf die BEschäftigungszeit bezieht sich nur auf die Zeit, in der man an der Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen ds BFD für die Wiedereingliederung teilgenommen hat.
Das von 12 Jahren Dienstzeit, 7 Jahre, 7 Monate und 19 Tage eine Berufsförderung erfolgt ist, scheint doch eher unwahrscheinlich.
Des weiteren steht im § 8 SVG klar bestimmt, dass sich diese Anrechnung nur auf ein sich an den Wehrdienst anschließendes (erstes) Berufverhältnis anrechnen lässt.
Inwieweit Unternehmen die Erfahrung im Dienst bei zivilberuflich verwertbaren Tätigkeiten anrechen, liegt im Verhandlungsgeschick der Parteien.
Nun ja, zunächst mal: Ich habe ja dieses Schreiben und damit den genannten Zeitraum ja "schwarz auf weiß". Das Schreiben schließt mit dem Satz "Die o.a. Zeiten sind auf die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit anzurechnen, sofern der ehemalige Soldat im erlernten oder vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist."

Daraus ergibt sich allerdings die Frage wie hier "erlernter oder vergleichbarer Beruf" zu interpretieren ist. Mit "dran, drauf, drüber" hat meine jetzige zivilberufliche Tätigkeit natürlich nicht mehr viel gemein...  ;D

Sie haben ein Schreiben einer Behörde.

Legen Sie dies der Personalabteilung vor und bitten Sie, dass man die entsprechenden Anrechnung vornimmt und dies Ihnen auch schriftlich bestätigt. Ggf. mit dem Hinweis auf das u.g. Urteil des BAG.

Sollte man Ihnen dies verweigern ... dann sehen Sie weiter.


"Durch § 8 SVG soll die erstmalige oder die Wiedereingliederung des
länger dienenden Zeitsoldaten in einen zivilen Beruf erleichtert werden. Diejeni-
gen Zeitsoldaten, die im Anschluss an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig
werden, sollen für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst beding-
ten späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, einen Ausgleich
erhalten. Damit dient die Vorschrift auch dazu, den Beruf eines Zeitsoldaten
attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Das liegt im Inte-
resse der Allgemeinheit (BAG 25. März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris-Rn. 17)."

Vielen Dank. Damit ist die Frage ja eigentlich fast abschließend und vollständig beantwortet. Im Zweifelsfall werde ich genau so vorgehen.

Zitat
Also ... es gilt nur das 1.

Die letzte Folgefrage die ich habe ist lediglich, ob es eine Rolle spielt, dass zwischen DZE und dem jetzigen Beschäftigungsverhältnis eine "Zwischenzeit" von ca. 5-6 Monaten war, in der u.a. noch ein Studium beendet wurde. Spielt es?

MkG
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LwPersFw

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #4 am: 27. März 2020, 09:56:19 »

Bitte nicht einzelne Bestandteile aus den Gesetzestexten "herauspicken"  ;)

Denn oft kommt es z.B. auf ein "und" bzw. "oder" an ...

Für Sie sind m.E. die ersten 3 Absätze maßgeblich:

"(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.

D.h. hier geht es nicht um Dienstzeit als Soldat, sondern die Zeit einer nach § 5 geförderten Ausbildung.
Und in dem mit dieser Ausbildung erworbenen/vergleichbaren Beruf (Studienabschluss) muss man dann
mindestens 6 Monate tätig sein.
Die 6 Monate beginnen nach Abschluss der Ausbildung zu laufen.


(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

D.h. zunächst werden Zeiten nach Satz 1 voll angerechnet.
Dazu kommen dann die Zeiten nach Satz 2 zu einem Drittel.
Dadurch ergibt sich auch der taggenaue Zeitraum im Schreiben des BfD.



(3) Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.

In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung."


Der Abs 3 ist für die SaZ relevant, die bereits zum DZE ihre Maßnahme nach § 5 abgeschlossen haben,
oder nach DZE gleich in ein Arbeitsverhältnis eintreten, weil sie wieder im vor Bw erlernten Beruf arbeiten.
Ein SaZ 12 hat ja z.B. grundsätzlich 2 Jahre Freistellungsphase BfD schon während der Dienstzeit (altes Recht).
Hier ist dann die Bedingung, dass er mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört, bei dem er nach DZE arbeitet.




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FoxtrotUniform

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #5 am: 27. März 2020, 16:27:43 »

So und nicht anders als LwPersFw geschrieben hat stellt sich der Sachverhalt dar.
Andernfalls würde auch kaum ein großes Industrieunternehmen SaZ mehr einstellen.

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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

JohnnyRico

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #6 am: 01. April 2020, 12:48:22 »

So und nicht anders als LwPersFw geschrieben hat stellt sich der Sachverhalt dar.
Andernfalls würde auch kaum ein großes Industrieunternehmen SaZ mehr einstellen.
Ok vielen Dank. Das heißt aber, dass die grundsätzliche Überlegung, bezogen auf die Abfindungsregelung beispielsweise, korrekt ist? (Längere Betriebszugehörigkeit = höhere Abfindung)

Die Betriebszugehörigkeit spielt ja beispielsweise bei Fragen der Abfindung oder Aufhebungsverträgen eine nicht unerhebliche, finanzielle Rolle (an der sich u.a. eine entsprechende Abfindungszahlung bemessen kann).

Liebe Kameradinnen und Kameraden !

Bei Fragen zu Vorschriften und Regelungen steht Ihnen das "neue" Regelungsportal (früher Regelungen Online) zur Verfügung.
Über die Startseite der Bundeswehr gelangen Sie via Link auf die Intranet-Seite.

Bei Fragen stehen wir (die Redaktion der Gruppe Regelungsmanagement) Ihnen gerne zur Verfügung :
Hilfe.ZRMS@Bundeswehr.org

oder telefonisch :
90-3461-3777 // 02251-953-3777.

Liebe Grüße aus Euskirchen !
Oh, vielen Dank. Das ist ja praktisch. Und die offizielle Stellungnahme der Gruppe Regelungsmanagement ist deckungsgleich mit der von LwPersFw in diesem Fall, nehme ich an?

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #7 am: 01. April 2020, 13:12:17 »

@Michelle: Bitte hör mit dem Gespamme auf!
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•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #8 am: 01. April 2020, 14:39:27 »

So und nicht anders als LwPersFw geschrieben hat stellt sich der Sachverhalt dar.
Andernfalls würde auch kaum ein großes Industrieunternehmen SaZ mehr einstellen.
Ok vielen Dank. Das heißt aber, dass die grundsätzliche Überlegung, bezogen auf die Abfindungsregelung beispielsweise, korrekt ist? (Längere Betriebszugehörigkeit = höhere Abfindung)


Bitte umsetzen

Zitat
Sie haben ein Schreiben einer Behörde.

Legen Sie dies der Personalabteilung vor und bitten Sie, dass man die entsprechenden Anrechnung vornimmt und dies Ihnen auch schriftlich bestätigt. Ggf. mit dem Hinweis auf das u.g. Urteil des BAG.

Dann weitersehen
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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #9 am: 14. August 2020, 15:40:34 »

Mahlzeit, ungewöhnliche Lageentwicklung zu dem Thema:
Ich hatte in der Zwischenzeit ein weiteres Schreiben des BFD erhalten. Hierin wird lediglich folgendes beschrieben:

"Ihrem Arbeitgeber wird Folgendes bestätigt:

Dienstzeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2016
Davon Dauer des Grundwehrdienstes entsprechende Zeit: 9 Monate
Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung:

- [Aufzählung meiner BFD-Maßnahmen nach DZE], insgesamt lediglich 2 Monate]

Die Entscheidung über die Anrechnung dieser Zeiten auf Grundlage von § 8 SVG obliegt Ihrem Arbeitgeber"

Ich habe nachgefasst, warum ich dieses Schreiben überhaupt erhalten habe und warum der Inhalt bzw. die Zeiten zu dem in #1 genannten Schreiben abweichen. Hierin habe ich auch auf das von @LwPersFw genannte Urteil verwiesen. Antwort des BFD:

Der Sachverhalt wäre aufgrund einer Rückfrage meines Arbeitgebers zu dem in #1 genannten Schreiben erneut geprüft worden. Es wäre ferner durch die vorgesetzte Behörde festgestellt worden, dass nach aktueller Rechtslage die Anrechnung des Wehrdienstes, wie in der nun o.g. Bescheinigung, vorzunehmen sei.

Weitere Ausführungen wurden leider nicht gemacht  ???

Das ist insofern seltsam als dass die Berechnung gem. des in #1 genannten Schreibens ja (sofern ich dies richtig gesehen habe!) exakt so vorgenommen wurde wie von @LwPersFw in #4 beschrieben.

"(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.

D.h. hier geht es nicht um Dienstzeit als Soldat, sondern die Zeit einer nach § 5 geförderten Ausbildung.
Und in dem mit dieser Ausbildung erworbenen/vergleichbaren Beruf (Studienabschluss) muss man dann
mindestens 6 Monate tätig sein.
Die 6 Monate beginnen nach Abschluss der Ausbildung zu laufen.


(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

D.h. zunächst werden Zeiten nach Satz 1 voll angerechnet.
Dazu kommen dann die Zeiten nach Satz 2 zu einem Drittel.
Dadurch ergibt sich auch der taggenaue Zeitraum im Schreiben des BfD.


Hier an dieser Stelle das ursprüngliche Schreiben gerne nochmal aufgeschlüsselt:

Berechnung:

Dienstzeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2016 = 162 Monate 0 Tage
abzgl. Grundwehrdienst gem. § 8 Abs. 2 SVG =  9 Monate 0 Tage
abzgl. Studium (…) vom 01.10.2006 bis 30.09.2011 = 48 Monate
abzgl. Maßnahme nach § 5 SVG = 2 Monate 13 Tage

VERBLEIBEN 102 Monate 17 Tage

davon 1/3 gem. § 8 SVG = 34 Monate 6 Tage

+ Grundwehrdienst = 9 Monate 0 Tage

+ Studium = 48 Monate 0 Tage

+ Maßnahme nach § 5 SVG = 2 Monate  13 Tage

INSGESAMT 93 Monate 19 Tage (7 Jahre, 9 Monate, 9 Tage).

Sicherlich ungewöhnliche Aufschlüsselung… erst muss man die ganzen Sachen halt rausrechnen und dann wieder rein (!?). Wovon ist beispielsweise Abhängig, ob das Studium angerechnet werden kann oder nicht? In meinem aktuellen Beruf kommt es dabei nicht unbedingt auf die damals einschlägigen Studieninhalte an, sondern mehr auf die Gesamtheit der Qualifikationen.

Wie auch immer, aber selbst wenn ich von folgendem Szenario ausgehe: Saz12, keine BFD-Maßnahmen, kein Studium etc., müsste ich dann nicht auf mind. folgende Rechnung kommen:

Dienstzeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2015 = 144 Monate
Abzgl. Grundwehrdienst gem. § 8 Abs. 2 SVG =  9 Monate 0 Tage

VERBLEIBEN 135 Monate

Davon 1/3 gem. § 8 SVG = 45 Monate

Die 9 Monate Grundwehrdienst wieder drauf: 54 Monate = 4,5 Jahre

Wirklich seltsam das so gemeiniskrämerisch nur "von vorgesetzter Behörde" (ich nehme an das PersAmtBw) gesprochen wird -und die angebliche Rechtsgrundlage nicht mal genannt wird? Von meinem AG habe ich übrigens auch noch nichts gehört und na ja, ihr seht ja wie alt der Thread mittlerweile ist  8) Aber ganz untätig waren wohl nicht. Durch den letzten Satz im o.g. neuen Schreiben ("Die Entscheidung über die Anrechnung dieser Zeiten auf Grundlage von § 8 SVG obliegt Ihrem Arbeitgeber") ist die ganze Sache ja ohnehin total beliebig bzw. der AG kann oder wird sagen: Ja, ähh, gut, dann entscheiden wir uns halt für NULL Tage. Ätschibätschi.

Habe ich überhaupt eine korrekte Auskunft des BFD erhalten? Was würdet ihr mir zum weiteren Vorgehen empfehlen?

So oder so: Besten Dank überhaupt schon mal fürs LESEN.

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JohnnyRico

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #10 am: 25. August 2020, 13:00:05 »

Reaktion von meinem AG in der Zwischenzeit: "Die Bundeswehr" würde diesbezüglich nochmal auf mich zukommen. Ich nehme an, die nehmen Bezug auf das in #9 erwähnte Schreiben. Also damit stehe ich nach fast 5 Monaten in dieser Angelegenheit wieder bei 0.
Mich beschleicht das Gefühl, dass da irgendwas zwischen meinem AG und "der Bundeswehr" geklüngelt wurde :-\
Hätte nicht gedacht, dass man so einen Bescheid durch eine Neuausstellung einfach so komplett rasiert. Das kann doch alles nicht koscher sein...
MkG
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JohnnyRico

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Antw:Anrechnung der Zeit des Wehrdienstes gem. §§ 5 bzw. 8 SVG
« Antwort #11 am: 21. September 2020, 06:57:59 »

Nochmals hallo zusammen,

Lageentwicklung:

Gegen den in #10 "korrigierten" Bescheid hatte ich mich beschwert bzw. zumindest um Erläuterung gebeten. Hierbei hatte ich mich auch direkt ans BAPersBw, hier - II 2.2 gewandt.

Als Ergebnis habe ich vom BFD die Erklärung bekommen, dass die o.g. Stelle in der Tat auf Anfrage meines AG den Sachverhalt nochmal geprüft hätte.

1) Durch eine Neufassung (!) des § 8 SVG wären die Zeiten einer Fachausbildung (u.a. Studienzeiten an der Universität der Bundeswehr) generell nicht mehr zu berücksichtigen.
In dem "korrigierten" Bescheid wären u.a. diese Zeiten daher nicht mehr aufgeführt und die Bescheinigung entsprechend den aktuellen Vorgaben (gem. "Wortlaut" des § 8 SVG???) erstellt worden.

2) Bzgl. des von LwPersFw genannten BAG-Urteils vom 25.03.1987 solle durch den § 8 SVG die Eingliederung in den zivilen Beruf erleichtert werden - der BFD wäre aber mit dem Ausstellen der Bescheinigung zu § 8 seiner Verpflichtung in diesem Verfahren nachgekommen und gut ist.  :-X

3) Dann verweist der BFD nochmal auf den Passus, dass Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 8 I SVG auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden würden, wenn Sie im Anschluss in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig sind.

4) Diese Bewertung könne aber nur vom AG erfolgen. Daher würde das auch allein dem AG obliegen.
 
5) Ferner könne ich mich gar nicht gegen den Beschied "beschweren", da es ja Bescheid im rechtlichen Sinne wäre, sondern es sich lediglich um eine Information handeln würde, die keinen Verwaltungsakt darstellt ;D

Also insgesamt lässt mich das Ganze etwas ratlos zurück. Sehe ich das irgendwie komplett falsch oder legen die den §8SVG hier irgendwie ganz anders aus als das hier im Thread dargelegt wurde? Das Schreiben des BFD lese ich so, dass das also in meinem Fall letztlich vollständig dem AG obliegt, die Maßnahmen der beruflichen Bildung zu bewerten (und ob hier der Passus "erlernter oder vergleichbarer Beruf" einschlägig ist)und daher auch irgend eine Vordienstzeit anzuerkennen und anzurechen - für mich also komplett für die Füße und eine butterweiche Norm, die mir nichts bringt. Die Anrechnung der anrechenbaren Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zu einem Drittel gemäß § 8 II Satz 1 fehlt auch vollständig. Auch dies hatte ich in meiner "Beschwerde" erwähnt, blieb aber völlig unbeantwortet.


Insgesamt ein kompletter Rohrkrepierer für mich würde ich also sagen, was meint Ihr? Ist das, was mir mitgeteilt wurde etwa korrekt? Habe ich noch irgendwelche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen?

In jedem Fall danke für Eure Aufmerksamkeit und Interesse zu dem Thema.

MkG
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