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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???  (Gelesen 6914 mal)

11qq11

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Hallo,

an dieser Stelle vorweg, habe mich für diese Frage bewußt extra nochmals angemeldet, sprich bin hier schon vertreten und verschiedentlich in Erscheinung getreten. Aus bestimmten Gründen, um hier etwaig mich kennenden Dritten zu entgehen, wählte ich den Weg einer Neuanmeldung.

Selbstredend habe ich zuvor auch das Forum durchforstet, zu meiner Frage jedoch ohne vergleichbaren Verweis, und sehe mich auf Basis von Verwendung in nicht hinter"letzter" Funktion auch nicht gänzlich unerfahren, zum Vorgang jedoch dennoch demnach nicht erfahren und wissend genug. Zwar habe ich Meinung bzw. Bewertung und Vermutung zum Vorgang, bin jedoch weder Jurist, noch in Vergangenheit je mit vergleichbaren Vorgang direkt oder indirekt konfrontiert gewesen. Aber womöglich könnten ja mit §§ erfahrene Mitleser Ihre Bewertung geben, und etwaig auch noch Rechtsgrundlage/n nennen.

Kurzfaßung:

Ist es der Bw möglich, im Zuge von Vorermittlungen beschlagnahmtes Privateigentum eines Soldaten auch nach dessen Entlassung/DZE weiter unter Beschlag zu halten, obgleich gegen den Soldaten sich zum Zeitpunkt Entlassung/DZE kein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig/eingeleitet sieht (es gab nur einmalige Vernehmung, gab und gibt bislang jedoch weder Einleitungsverfügung, noch hatte der Soldat in irgendeiner Form je Stellung zu nehmen auf etwaige Absicht das ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn beabsichtigt wäre) und auch seitens etwaig ziviler Staatsanwaltschaft kein etwaig denkbar mögliches Amtshilfeersuchen, betreffend Durchsuchung/Beschlagnahme, gegenüber der Bw vorliegt?

Und ist es statthaft, dass abweichend vom § 20 (3) WDO nicht der Disziplinarvorgesetzte, sondern Dritte, in dem Fall IT´ler der Bw, in Abwesenheit des Disziplinarvorgesetzte private Datenträger und Rechner nicht nur durchsuchen und auswerten, sondern zuvor auch sichten (Stichwort: "Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.")?


Langfaßung für jene die Detailangaben wünschen (und ich schreibe lieber ein zwei Zeilen mehr, schon um etwaig denkbare Nachfragen möglichst zu minimieren; was nicht hieße das ich mögliche Nachfragen nicht beantworten tät wollen):

Zum 30.xx.2019 hatte ich DZE, stehe also nicht mehr im Soldatenverhältnis. Gut 2 Monate vor dem DZE fand während meiner Abwesenheit (Urlaub) in meinem Bereich (Büro dienstlich) eine Durchsuchung statt. Dies im Zuge von schon zuvor begonnenen Vorermittlungen seitens WDA, ausgelöst durch Strafanzeigen gegen meine Person, wobei u.a. auch ein etwaiger dienstlicher Bezug unterstellt wurde. Ich wurde dazu telefonisch informiert und Vertrauenszeuge war anwesend. Soweit alles gut. Durchsucht wurde im Auftrag WDA und mit der Absicht Rechner und Datenträger (dienstlich -und- privat) in Verwahrung zu nehmen und nach Daten/Verweisen auf XXXXX zu durchsuchen. Der Durchsuchungsbeschluss war zugleich ein Beschlagnahmebeschluss, dies jedoch nur als Randinformation.

Da ich mich im Urlaub unweit vom Dienstort befand, verlegte ich am Folgetag zum Dienstort, ließ mir zum Vorgang anhängige Papiere (mithin also u.a. Beschluss) geben und die seitens FJ sichergestellten und versiegelten Objekte zeigen, und widersprach schriftlich der erfolgten und einer weiteren Durchsuchung und Beschlagnahme. Anschließend fuhr ich gen Heimat und in schon geplanten Urlaub.

2 Wochen vor meinem DZE befand ich mich wieder im Dienst. Auf die Frage wo sich meine beschlagnahmten Geräte befänden und meinem Hinweis davon auszugehen diese spätestens an meinem Entlassungstag an mich ausgehändigt zu sehen, wurde mir mitgeteilt die Geräte auf Weisung WDA zwischenzeitlich an Dienststelle XXXXX (Cyber) übergeben zu haben und bzgl. einer Rückgabe auf WDA angewiesen sei, darauf jedoch hinwirken würde.

Mit DZE erfolgte keine Rückgabe! Auf meine Frage zum Grund und einer Rechtsgrundlage, erhielt ich einzig den Verweis auf WDA. Im Zuge dessen sah ich mich gehalten gegenüber meinem (damaligen) Chef schriftlich mitzuteilen, dass ich, sollte eine Rückgabe nicht innerhalb nächster 14 Tage erfolgen -oder- mir Rechtsgrundlage etwaigen Versagens einer Rückgabe bekannt gegeben werden, Strafanzeige wegen Unterschlagung zu stellen gedenke.

Da 14 Tage später weder Rückgabe noch Resonanz erfolgte, stellte ich mithin Strafanzeige wegen Unterschlagung gegen unbekannt.
Daraufhin erhielt ich als nächste Reaktion seitens Staatsanwaltschaft (welche damals noch gegen mich im Zuge gestellter Strafanzeigen ermittelte) einen Beschluss auf Beschlagnahmebestätigung seitens Amtsgericht XY, dies auf Basis, dass entsprechende Geräte etwaig noch als Einziehungsgegenstände in Frage kämen. Gegen diesen Beschluss legte ich Beschwerde ein.

Daraufhin hörte ich seitens Bundeswehr und Staatsanwaltschaft/Polizei über Monate nichts. Erhielt jedoch Akteneinsicht in Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der u.a. hervorging, dass im Zuge meiner zum DZE von mir gegenüber meinem (damaligen) Chef abgegebenen Erklärung bei Nichtrückgabe Anzeige wegen Unterschlagung zu stellen, seitens WDA wiederholt mit StA Verbindung gesucht wurde, dabei im Sinne: ob man im Zuge des gegen mich (damals noch) geführten Ermittlungsverfahren nicht etwaig auch Interesse an meinen Geräten hätte, und ob man nicht 1) eine eigene Beschlagnahme aussprechen könne, und 2) ob man nicht einen Antrag auf Amtshilfe zu stellen bereit wäre. (Alles im Zuge von "nur" Anrufen, also im Zuge Telko, die StA hatte hierzu jedoch Aktennotizen in der Ermittlungsakte hinterlassen.)

Im Zuge dieser Anfragen, bzw. auf Basis des scheinbar geradezu Anbietens wie sauer Bier, so zumindest liest sich Aktennotiz, erfolgte dann seitens StA Antrag auf besagte Beschlagnahmebestätigung, welchem anschliessend seitens Amtsgericht mit Beschluss entsprochen wurde, und gegen welchen ich infolge Beschwerde einlegte. Ein Antrag auf Amtshilfe seitens der StA gegenüber der Bw unterblieb gleichwohl.

Vor etwa 2,5 Monaten und nach vielen Monaten, erhielt ich Bescheid seitens Gericht XY, dass meine Beschwerde Erfolg hat, mir meine Geräte herauszugeben wären, Kosten die Staatskasse zu tragen hätte usw.. Auch war dem Beschluss zu entnehmen, dass zwischenzeitlich auch alle Geräte schon ausgelesen waren (jedoch nicht durch meinen ehemaligen Chef/Disziplinarvorgesetzten), und strafrechtliche Funde, wovon ich jedoch von Beginn an ausging, nicht gemacht wurden.

Darauf erfolgte durch mich noch am gleichen Tag Herausgabebegehren gegenüber der StA. Diese teilte mir zeitnah und vor ca. 1,5 Monaten mit: 1) das man das Ermittlungsverfahren gegen mich einstellt (§170(2)) -und- 2) eine Rückgabe der Geräte durch die StA selbst nicht erfolgen könne, da diese sich noch immer im Bereich der Bw befänden, man die Bw aber zum Beschluss in Kenntnis gesetzt hätte.
Daraufhin erfolgte am Folgetag gleichfalls auch durch mich Aufforderung zur Herausgabe gegenüber derzeitigen Chef meiner letzten Einheit schriftlich per Einschreiben und Email, und unter Verweis auf gerichtlichen Beschluss.

Seitdem passiert nichts! Keinerlei Rückmeldung oder Resonanz. Da seit 2 Wochen im Zuge Covid-19 auch kein Dienstbetrieb an alter Wirkungsstätte mehr stattfindet, gehen auch Anrufe ins Leere. Unabhängig dessen, hätte ich jedoch so oder so Grund zur Annahme, dass man sich bei einem Telefonat versucht zeigen würde sich in jeglicher Hinsicht möglichst bedeckt und vorsichtig zu halten. Dies da ich mich gezwungen sah, abseits besagter Anzeige bzgl. Unterschlagung gegen "unbekannt", leider noch zwei weitere Strafanzeigen, dabei zumindest eine schlussendlich wohl meinen ehemaligen Chef (be)treffend, zu stellen. Sachverhaltsdarstellung dazu wäre jedoch ein anderes Thema und deren Hintergründe zum hier in Frage stehenden Vorgang nicht von Relevanz.

Somit meine Frage:  Sähen die hier mitlesenden und auf §§ versierten Dritten auch nur irgendeine denkbare rechtliche Grundlage, auf Basis welcher seitens der Bw Herausgabe privater Geräte unterlaufen werden könnte, und weiterer Verbleib innerhalb der Bw sich legitimieren ließe?

Meiner Ansicht nach, und ich möge falsch liegen, bestand schon zum/mit DZE keine Rechtsgrundlage zur Nichtherausgabe. Lasse mich jedoch gern eines Besseren belehren.

Anzumerken wäre dazu etwaig noch, dass auch ein gegen meine Person gerichtetes gerichtliches Disziplinarverfahren sich nicht anhängig zeigt, auch zu etwaig möglicher Absicht dazu mir nichts vorläge. Gleichwohl und wie erwähnt, auch das mit Vorwürfen im Zusammenhang gestandene zivile Straf-/Ermittlungsverfahren eingestellt ist.
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Ralf

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #1 am: 31. März 2020, 18:47:07 »

Hast du denn einen Anwalt deswegen hinzugezogen?
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justice005

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #2 am: 31. März 2020, 21:20:56 »

Zitat
Durchsucht wurde im Auftrag WDA

Ich gehe mal davon aus, dass der Durchsuchungsbeschluss von einem Truppendienstgericht erlassen wurde. Falls ja, gilt die Beschlagnahme solange, bis das Verfahren rechtskräftig beendet wurde, sei es durch Urteil oder durch eine Verfahrenseinstellung durch die WDA oder die Einleitungsbehörde oder aber, bis das Truppendienstgericht oder das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss aufhebt. Dass die WDA das Gerät zur forensischen Auswertung schickt, ist dabei der Normalfall. Und ein Disziplinarverfahren kann auch nach DZE weitergehen. Denn schließlich bekommen Sie vermutlich noch Übergangsgebühren und einen Dienstgrad haben Sie auch noch.

Die Staatsanwaltschaft hat NICHTS damit zu tun und ein Amtsgericht auch nicht. Ein Amtsgericht ist nicht befugt, einen Beschluss des Truppendienstgerichts aufzuheben.

Mir scheint, Sie werfen - wie viele andere auch - Disziplinarrecht und Strafrecht völlig durcheinander, obwohl das eine nichts mit dem anderen zu tun hat.

Ich vermute, es hat wegen der Vorwürfe sowohl ein Disziplinarverfahren als auch ein Strafverfahren gegeben. Trotzdem muss man strikt trennen.

Kann es vielleicht sein, dass unabhängig von Truppendienstgericht (!) auch die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Beschlagnahmebeschluss im Strafverfahren eingeholt hat und das dieser (!) sodann durch das Amtsgericht aufgehoben wurde? Falls ja, ist der Beschluss des Truppendienstgerichts immer noch in Kraft.

WENN also die ursprüngliche Durchsuchung aufgrund eines Beschlusses des Truppendienstgerichts erfolgte, dann müssen Sie sich gegen DIESEN Beschluss wehren. Die Staatsanwaltschaft oder ein Amtsgericht haben nichts damit zu tun.

 

Disziplinarvorgesetzte, WDA und Truppendienstgericht interessieren sich einzig und alleine für etwaig begangene Dienstvergehen, also Verstöße gegen Ihre soldatsichen 



 
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11qq11

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #3 am: 01. April 2020, 18:35:36 »

Moin Moin,

ein Danke der Resonanz und zunächst zum einfachen. Bevor es dann interessanter oder komplizierter wird, je nach Blickwinkel und Betroffenheit halt.

@Ralf

Ja, hatte Anwalt und habe Anwalt. Zunächst vor Ort am Dienstort, nunmehr am Heimatort. Die erfolgreiche Beschwerde betreffend der Beschlagnahmebestätigung der StA lief auch über Anwalt.

Dessen Absicht derzeit ist auch das Ermittlungsverfahren bzgl. Unterschlagung zu forcieren. Denn dieses ist ja noch nicht eingestellt, allerdings führt die StA es gegen Richter XY vom Amtsgericht, welcher den Antrag der StA auf Beschlagnahmebestätigung nachkam und den Beschluss verfügte/unterschrieb. "Wieso" die StA es ausgerechnet gegen den führt, dazu ließe sich nur "spekulieren", denn es sollte gemäß Inhalt der Anzeige sehr deutlich sein, gegen welche etwaigen Unbekannten sich Anzeige gerichtet sah/sieht. Allerdings schließe ich nicht aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen besagten Richter bewußt gegen besagten Richter gerichtet wurde, einfach um es erst gar nicht gegen andere zu richten. Zumal seitens der StA auch noch keine weiteren Ermittlungshandlungen gegen besagten Richter XY unternommen wurden, und es wohl jetzt schon klar ist/wäre, dass solch Ermittlungsverfahren gegen den Richter eingestellt wird. Diese Umstände werden der StA nun aber "nochmals" explizit mitgeteilt und angefragt, und dann halt mal sehen ob man weiter wissentlich nur gegen Richter XY "ermitteln" mag, oder ob man Verhalten anderer in den Fokus stellt.

Zu etwaigen weiteren Sachverhalten zeigt sich derzeitiger Anwalt aber etwas "überfordert", denn es verhält sich alles etwas komplizierter. Dazu aber gleich.


@justice005

Danke der Antwort und Versuch zur Erhellung! Schätze Ihre Beiträge.

Auch erstmal vom einfachen zum komplizierten/interessanten:

Sie schrieben: "Dass die WDA das Gerät zur forensischen Auswertung schickt, ist dabei der Normalfall."

Alles schön und gut, eine forensiche Auswertung wird sicherlich auch nicht Part der WDA bzw. des Disziplinarvorgesetzten sein, aber, insbesondere wenn Rechner, Datenträger oder Telefone nicht verschlüsselt sind und Passwortfrei, oder der zu Durchsuchende Passwörter mitteilt, mithin der Disziplinarvorgesetzte problemlos Durchsicht nehmen kann, dann kann das ja nicht zugleich und irgendeinen wie auch immer gelagerten Automatismus folgend bedeuten, dass § 20 (3) WDO Bedeutung verliert. Oder?

Da private Daten bekanntlich privaten Papieren gleichgestellt sind, gemäß WDO auch nur dem Disziplinarvorgesetzten solch Durchsicht zusteht, halte ich eine einfach Weitergabe an Forensik bedenklich und nicht WDO entsprechend.

Zumal und wo, insbesondere in meinem Fall, dass was bei mir (angeblich) gesucht wurde und worauf die Durchsuchung (angeblich) fußte und abstellte, wäre denn an dem gewesen wie unterstellt, sehr deutlich sehr privater Natur gewesen wäre!

Grundsätzlich suchte man nach etwaig möglichen Chats bzw. Emails, SMS und Bildmaterial, alles aus/in eingrenzbaren Zeitfenster (von 3 Monaten), gemäß Auswertebericht durchsucht hat man jedoch den kompletten Datenbestand, dabei mithin fast 2stellige Terabyteanzahl aus über 10 Jahren und einschließlich privatester und keinesfalls vom Durchsuchungsbeschluss erfasster Daten, wie z.B. auch Gesundheitsdaten!

Ist klar der der StA zwischenzeitlich vorgelegten Auswertung zu entnehmen. Gleichfalls wie sich entnehmen läßt, dass der Disziplinarvorgesetzte zu keinen Zeitpunkt, und das ganze nahm mehrere Tage in Anspruch, je anwesend war. Zumal er zu besagter Zeit eh nicht vor Ort gewesen sein könnte, da an anderer Stelle örtlich gebunden.

Mithin auch die "Vorabsichtung" den IT´lern in Gänze überlassen wurde!

Ob solch Vorgehen, im Sinne von: "Dass die WDA das Gerät zur forensischen Auswertung schickt, ist dabei der Normalfall.", dem § 20 (3) WDO entsprechen kann, da hätte ich, jedenfalls als Nichtjurist, zumindest Zweifel.

Aber vielleicht können Sie als juristisch Versierter (oder andere die mit solch Vorgängen mehr als einmal im Jahr zu tun haben) dazu Ihren Stand bzw. Ihre Ansicht dazu kundtun!?

Dies erstmal zunächst. Abseits der IT, zur Verdeutlichung, diesbezüglich war ich wohl zu undeutlich verblieben in meinem Eingangspost, und in Annahme das sich die Lagebewertung dadurch etwas anders und zugleich komplizierter gestalten könne, zugleich etwaig auch das wie beschrieben Herantragen der IT an die StA "wie sauer Bier" seitens der WDA begründen(?) könnte, schreibe ich anschliessend noch weiter, muß jedoch zunächst erstmal off.

Und ja, mir ist, auch wenn es hin und wieder in manch Dingen nicht immer auf ersten Blick einleuchtet, durchaus nicht fremd, dass Straftaten nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen soldatische Pflichten sein müssen, ebenso wie Verstöße gegen soldatische Pflichten natürlich nicht zwangsläufig strafrechtlich relevant sein müssen.

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LwPersFw

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #4 am: 01. April 2020, 19:22:26 »

Bevor Sie weiter Ihre rechtlichen Wege gehen...

...empfehle ich das Studium dieser ZDv A-960/1 (finden Sie auch im Internet).

Auszug:

"Das  CSOCBw  stellt  IT-forensische  Fähigkeiten  zur  Verfügung65,  um  während und in  der Aufarbeitung  /  Bewertung  von InfoSichhVork  (siehe  Abschnitt  8 )  schnell  und effizient  auf  forensischen Ergebnissen  aufbauende  reaktive  und  präventive  Gegenmaßnahmen  ergreifen  zu  können  (z.  B. Anpassen zentraler  Filter,  der  dynamische Einsatz  von Sensoren  und  das  zeitliche Einschränken  /  Deaktivieren  von  zentralen  Diensten  und  /  oder  Sicherheitskomponenten).  Bei  erwarteten Einschränkungen  des  Betriebes  oder  Einsatzes  von  IT  der  Bw  sind  die  Prozesse  der  A-960/15  „ITKrisenmanagement  in  der  Bundeswehr“  (siehe Bezug  Anlage  11.15  (lfdNr.  47))  durchzuführen. Weiterhin stehen  diese  IT-forensischen  Fähigkeiten auf  Anforderung  für  die  Unterstützung  von disziplinaren  und  strafrechtlichen  Ermittlungen  zur  Verfügung.  Näheres  dazu  regelt  die  A-960/5 (siehe Bezug  Anlage  11.15  (lfdNr.  59))"

Als Suchbegriff geben Sie   Diszi   ein.


Und Ihr Anwalt kann versuchen, ob er Einsicht in die genannte
ZDv A-960/5 "Behandlung von Informationssicherheitsvorkommnissen und Unterstützung von disziplinaren und strafrechtlichen Ermittlungen"
bekommt.

Ob dies möglich ist, kann vielleicht justice005 sagen.

Denn diese ZDv ist VS-NfD eingestuft.




Und zum Punkt "alles wurde durchsucht" ...

Ich bin absolut IT-Unwissender ... aber selbst ich weiß...
Wenn ich eine Datei nur normal lösche, ist sie trotzdem nicht weg.
Erst wenn der Bereich im Speicher, wo sie gespeichert war, mit neuen Daten überschrieben wird, sicherheitshalber mehrfach, ist sie wirklich weg und nicht mehr herstellbar.

Ergo ... wird jeder Forensiker immer den gesamten Speicher durchsuchen ... um diese vermeintlich gelöschten Dateien ggf. zu finden und wieder herzustellen, wenn sie für die Ermittlungen relevant sind.
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11qq11

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #5 am: 02. April 2020, 03:44:02 »

@LwPersFw

Danke der Hinweise!

Bzgl. beschriebener technischer Umstände bei gelöschten Daten, hatte ich auch schon mal was zu gelesen. Solch Umstände sollten aber schlussendlich auch nicht Freifahrtschein für etwaige Komplettausforschung sein können.

Komme zwar an die 960/5 derzeit nicht mehr ran, zumindest nicht persönlich, aber wenn in 960/1 - und wie Ihrerseits erwähnt - steht:

"Weiterhin stehen  diese  IT-forensischen  Fähigkeiten auf  Anforderung  für  die  Unterstützung  von disziplinaren  und  strafrechtlichen  Ermittlungen  zur  Verfügung.  Näheres  dazu  regelt  die  A-960/5 (siehe Bezug  Anlage  11.15  (lfdNr.  59))"

kann besagte Unterstützung  aber sicherlich nicht "Regieführung" bedeuten. Oder liege ich dazu falsch und fehlt es mir an Befähigung dazu ausreichend genug abstrakt zu denken oder zu verstehen?

Und wenn ich meinte das, zu meinem Unverständnis, "alles wurde durchsucht" wurde, dann einfach nochmal zum erwähnten Punkt der Gesundheitsdaten.

Person XY (IT´ler) sucht im Zuge besagter "Unterstützung" -oder- halt der Disziplinarvorgesetzte sucht selbst direkt und jeweils auf Basis Durchsuchungsbeschluss nach etwaigen Bildaufnahmen von Person x, etwaigen Chats/Emails und etwaigen SMS betreffend Person x. Wie Bilder von Personen, Chats/Emails und SMS aussehen können, dürfte jeden klar sein, mit Sicherheit jedoch nicht wie z.B. digitalisierte Arztschreiben und Krankschreibungen. Wieso sowas dann gelesen wird muß und kann ich nicht nachvollziehen.

Abseits vom Auswertebericht in der Ermittlungsakte der WDA dann jedoch lesen zu dürfen, dass der Soldat nach Auswertung seiner IT "darüberhinaus" in Verdacht steht falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht zu haben, lässt mich wohl nicht ganz unberechtigt schon grundsätzlich an einer sachgerecht stattgefundenen Durchsuchung der IT zweifeln.

Denn ob mir gerade ein eingescanter Arztbericht oder digitalisierte Krankschreibung als Durchsuchender am Bildschirm vor Augen kommt -oder- ob ich auf ein etwaig in Frage kommendes Bild einer Person oder in Frage kommende Email/Chatnachricht oder SMS gestossen bin und mir dann näher anschaue, sollte sich wohl auch ohne genaues einlesen in Scans von Arztbericht/Krankschreibung feststellen lassen. Mach ich mir aber die Mühe mich dennoch in solch entsprechende Dokumente einzulesen, dann habe ich wohl meinen Durchsuchungsauftrag bzw. meine Durchsuchungsgrenzen "sehr sehr weit" bzw. zu weit ausgelegt/wahrgenommen.

Auch fällt mir spontan noch ein, dass digitale Daten ja "TimeStamps" haben, sich Daten also technisch recht einfach selektieren/eingrenzen lassen auf vorgegebenen in Durchsuchungsbeschluss erwähnten Zeitraum. Dann festzustellen das auch dies augenscheinlich keine Umsetzung gefunden haben kann, fühlt sich schon etwas nach Stasi-liker oder interessenloser, ggf. auch überforderter, Handhabe an.

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11qq11

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #6 am: 02. April 2020, 03:45:19 »

So, zum erwähnten was die Angelegenheit wohl für alle Beteiligten etwas komplizierter macht. Oder eben, wie schon gesagt, etwas interessanter macht für Juristen. Je nach Blickwinkel oder Betroffenheit.

@justice005

Beginne ich mit dem einfacheren Dingen. Ja, Durchsuchung/Beschlagnahme war durch einen Richter von einem TDG per Beschluss verfügt.

Die diesbezügliche und nach Beschwerde erfolgte gerichtliche (oder richterliche?) Entscheidung, wenn ich es richtig in Erinnerung habe sogar unter Vorsitz des Richters der zuvor den Beschluss absegnete, verwarf die Beschwerde jedoch. Verhältnismäßigkeit wäre gewahrt, Notwendigkeit gegeben usw.. Entscheidung dazu fiel übrigens in einer Geschwindigkeit, wie ich es von TDG noch nie erlebt habe. Da ja bekanntlich ausgelastet bis Oberkannte Unterlippe.

Dagegen hätte gemäß Rechtsbehelf innerhalb von Frist (ich meine 30 Tage, habe die Ordner gerade nicht hier) neuerlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden können. Dies erfolgte jedoch nicht, einerseits etwaiger Kosten wegen, anderseits da ich ja wußte das an den Vorwürfen nichts dran war, also weder etwas zu befürchten hatte, noch davon ausging das es lange Zeit in Anspruch nähme bis ich die Asservate zurück bekäme. Und immerhin wußte ich auch, dass in dem im Durchsuchungsbeschluss abgestellten Zeitraum durch mich kaum bis gar nicht Daten anfielen, zum Teil einzelne Geräte gar nicht in Nutzung waren. Das man schlussendlich zig Terabyte Daten von Anfang bis Ende einer Durchsuchung unterzieht, wobei gewiss nicht zu 100% nur rein manuell, war für mich nicht erwartbar, zumindest damals noch nicht.

Ob man etwaig jetzt noch oder nochmal Beschwerde einlegen könnte, in dem Fall den langen Zeitverzug der Beschlagnahme geschuldet, sähe ich mich überfragt!? Die bisherige also besagte abgewiesene Beschwerde war seitens vom Anwalt (nur?) gegen die Durchsuchung vom Büro und gegen die angedachte fortführende Durchsuchung, also die der IT, gerichtet. Gemäß seiner Aussage hätte eine Beschlagnahme dazu erst nach einer Durchsuchung denkbar sein können, es handele sich somit damals, also vor der Durchsuchung der IT, "nur" um eine Sicherstellung. Ob an dem ist oder ob der Anwalt geschludert hat, kann bzw. konnte ich als Laie schlecht wissen!?

Vernehmung bzw. Disziplinarverfahren

Also Vernehmung gab es genau eine, diese führte mein damaliger Chef im Auftrag der WDA. Er selbst gab den "Fall" an die StA ab, setzte ein eigenes Disziplinarverfahren also soweit aus. Fand ich auch sehr vernünftig und angemessen. Eine Absehensverfügung gab bzw. gibt es vom damaligen Chef daher(?) auch keine. Was mir nicht unrecht ist, immerhin bedeutet nicht bestehende Absehensverfügung, zumindest meiner Kenntnis nach, auch das ein etwaig später noch zu entscheidendes Gericht, selbst und frei eigenständig zu ermitteln bzw. nachzuermitteln hat.

Gleichwohl sah sich besagter Chef in Folge mehrfach seitens WDA beauftragt bei den sogenannten Vorermittlungen persönlich zu unterstützen. Hatte also verschiedentlich Vernehmungen von Dritten betreffend meiner Person geführt. Und halt auf Weisung der WDA die Durchsuchung vom Büro und meiner IT beim zuständigen TDG beantragt.


Nun zum wohl alles verkomplizierenden Umstand

So, jetzt wird es "interessant", Trommmmmmmmelwirbel, hatte mein "DZE" im Zuge Entlassung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG! Von daher war oder ist "DZE" im Eingangspost wohl etwas zweideutig. Entlassung also gemäß:  "nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde". Bei mir wurde auf den Punkt militärische Ordnung abgestellt.

War viele Jahre und bis vor wenigen Jahren SAZ xx, anschliessend bis eben zur Entlassung am 30.xx mehrere Jahre als "sogenannter" Langzeitreservist wiederkehrend in Resevedienstleistung. BS war (damals) nicht drin, Wiedereinstellung "technisch" nicht bzw. nicht mehr möglich, und wäre von mir auch nicht wirklich gewollt gewesen. Aufgrund meines Alters und meinen persönlich privaten Gegebenheiten war das mit den wiederkehrenden Langzeitdienstleistungen i.O. für mich. Und am Rande, betreffend BFD, nein, Anspruch besteht keiner mehr, weder zeitlich noch finanziell, war schon Meister bzw. hab den gemacht, dann Fernstudium und noch zwei drei Lehrgänge/Qualifizierungsmodule, passt diesbezüglich soweit schon.

Mithin, auch wenn dies in meiner Entlassungsverfügung nirgends erwähnt wurde, stünde ich zumindest gemäß Bewertung jetzigen Anwalts in keinen wie auch immer gelagerten Soldatenverhältnis mehr, und hätte, obgleich ich seitens der Bw (u.a. vom KC und vom PersUffz meiner letzten Dienststelle) auch noch wiederholt Post betreffend dienstlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit letzter Dienstleistung bekam, in welcher man mich mit meinem DG anschrieb und ansprach, wohl auch keinen DG mehr.

Damit wäre seiner Ansicht nach auch nicht länger ein TDG für mich zuständig, ich also nicht von etwaiger Entscheidung eines TDG betreffend der IT bzw. Asservate abhängig, sondern zivile Gerichtsbarkeit wäre zuständig. Diese "Gefahr" sah die WDA etwaig ebenso oder schloss es wenigstens nicht aus, so zumindest hat sich die Aktennotiz der StA bzgl. Telko mit WDA betreffend "Anregung" zur Beschlagnahmebestätigung lesen lassen.

Wie bekannt, 2 Anwälte gleich 3 Meinungen. Und ich bin selbst kein Anwalt.


Anmerkung:

Bzgl. Entlassung wurde zuerst zum Schreiben mit Entlassungsabsicht durch mich bzw. Anwalt Kritik geübt, "widersprochen" und u.a. Beweisanträge gestellt (denen man im Übrigen nicht oder nur mit unterdurchschnittlichen Elan nachkam, zum Teil wären verschiedene Dinge aus unterschiedlichen Gründen angeblich auch nicht möglich zu überprüfen möglich gewesen), also bezogen auf dessen Inhalte. Dann, also nach Entlassung, Beschwerde beim nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eingelegt. Nachdem diese Beschwerde auf Basis fast ausschliesslicher und fast wortwörtlicher Übernahme vom Text des ursprünglichen Entlassungsschreiben verworfen wurde, wurde beim zuständigen VG Klage eingereicht. In Ermangelung der Überstellung Verfahrensakte zum VG, auf diese warte ich bzw. das Gericht, obgleich wohl zumindest 2mal schon gerichtlich angemahnt, schon um die 6 Monate drauf, steht Klagebegründung jedoch noch aus.

Keine Ahnung wieso das mit der Übersendung der Verfahrensakte so lange dauern "muß"!? Womöglich will man ja vielleicht, nachdem man zwischenzeitlich ja auch Kenntnis darum hatte, dass das zivile Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, noch versuchen krampfhaft irgendwelche anderen bzw. über Inhalte vom Entlassungsschreiben hinausgehenden mir vermeintlich anlastbaren Umstände einfliessen lassen. Falls das ginge und zulässig wäre, würde es mich jedenfalls nicht wundern. Denn mein Glauben an gewisse Dinge hat spürbar gelitten!
Gemäß meinem Anwalt wäre ein Nachschieben von Entlassungsgründen im Verwaltungsverfahren jedoch unzulässig, maßgeblich für Entscheidungen in VGVerfahren könnten angeblich nur die im Entlassungsschreiben und zum Entlassungszeitpunkt eingeführten Anschuldigungspunkte sein. Aber wie gesagt, 2 Anwälte gleich 3 Meinungen.  ???


In im Entlassungsschreiben und im Beschwerdebescheid enthaltener Begründung wurde einerseits darauf abgestellt, dass ich nach dem Stand der Ermittlungen und der Ansicht der WDA dringend tatverdächtig sei Straftat x y z begangen zu haben. Wie erwähnt seitens StA mittlerweile alles verworfen, und natürlich ein Hoch auf die Unschuldsvermutung. Und dieses Hoch umso höher, wenn man im Tenor des Entlassungsschreiben, und das entstammt nachweislich und 1 zu 1 der Feder der WDA, u.a. lesen darf, dass man scheinbar nicht gewillt sei sich Prinzipien des Rechtsstaat unterzuordnen usw.. Denn scheint die WDA selbst "auch" nicht immer so genau zu nehmen und sich daran ausrichten zu wollen. Denn Unschuldsvermutung sollte bekanntlich elementar mit dazu zählen, also zu Prinzipien vom Rechtsstaat. Spreche hier aber natürlich nicht verallgemeinernd auf alle bei WDA Beschäftigten bezogen.

Diese unterstellten etwaigen Straftaten waren Ausgangspunkt und angeblicher Hauptgrund meiner Entlassung, und, und das merkte und entnehme ich den mir bekannten Bestand Ermittlungsakte markant deutlich, als sich zwischenzeitlich ein bestimmtes Vorzimmer und auch Berlin aufschaltete, wurde dann in der Vergangenheit auffällig "suchend" gegraben. Mithin anderseits noch in geradezu blumiger Sprache ergänzt, dass ich vermeintlich dienstlich nicht veranlasst Internet genutzt hätte, wurde ein angeblich zu harten "Anpacken" und Ansprache mit vermeintlich zu harter Tonlage einer Soldatin im Zuge Gepäckmarsch mir vorgeworfen, hätte man angeblich mangelndes Geschichtsbewußtsein (da Anrufannahme mit hin und wieder: Guten Tag, fremde Heere Ost / Heeresgruppe Mitte. ;selbstverständlich nur bei Anrufern die mir persönlich bekannt waren) an den Tag gelegt und sah sich gleich auch noch der Vorwurf von Frauenfeindlichkeit auf Basis zweier zitierter sarkastischer Bemerkungen mit eingeführt. Und RuckZuck hat bzw. hätte man damit wiederholt und vorsätzlich gegen eine schöne Handvoll Pflichten verstossen, deren Häufung nicht hinnehmbar wäre und kann man demnach und wenn es denn gewollt ist, augenscheinlich zur ernsthaften Gefährdung militärischer Ordnung erklärt werden und als förmlich geradezu Gewohnheitsverbrecher im Tenor beschrieben werden. Auch total egal ob das Disziplinarbuch sich völlig makellos darstellt und einer obendrein angeblich zu unterstellenden Wiederholungsgefahr sich nicht auch etwaig mit einem Diszi begegnen ließe.

Halt schön erstmal in Quantität gehen, damit man auch genug Inhalt hat um soviel Blätter wie möglich voll zu bekommen, mit "Textbausteinen" wie man sie öfter in Urteilen von TDG lesen kann, dann noch krampfhaft Nazikeule irgendwie durchblitzen lassen und Frauenfeindlichkeit unterstellen (Trefferwahrscheinlichkeit das genau dies "gut" und noch umso "begünstigender" bei Gericht aufgenommen wird, liegt bekanntlich bei 50%), und Verdacht und Fokus auf böse klingende und gesellschaftlich geächtete angebliche Straftaten lenken, und schon hat man zusammen was es braucht um schnell zu Potte kommen zu können, Vollzug melden zu können und behaupten zu können man hätte gar nicht anders gekonnt. Besser geht bekanntlich nur noch bei irgendwas mit Drogen. Das Thema ging bei mir nur "leider" schon ganz von Haus aus nicht.

Das zum Problem erklärte "Problem" wurde einfach nach guter Väter Sitte gelöst wie Probleme eben hin und wieder gelöst werden, nämlich indem das Problem weggemacht werden sollte bzw. weggemacht wurde. Und nun bricht man sich halt im Zuge vom Verwaltungsverfahren einen ab, versucht sich selbst nicht in Schusslinie zu bringen, und versucht das Kartenhaus und das ausgeprägt gegen mich erfolgte Vorgehen zu retten und irgendwie gegenüber dann halt Dritten begründen zu können, auch und insbesondere nachdem auf die Hauptanschuldigung (also "dringlicher Verdacht Straftaten x y z begangen zu haben") sich nicht länger verweisen ließe.

Habe meine Jahre beim Bund zwar auch nicht Jahr ein Jahr aus nur an der HKL verbracht, äh natürlich VRV, nicht das einem wieder Geschichtsvergessenheit unterstellt werden könnte, aber auch nie im Elfenbeinturm, sondern eher getreu dem Motto: geh zum Bund, da erlebste was. Sprich weiß wie manch Dinge manchmal laufen müßten und wie sie manchmal dann tatsächlich laufen können. Aber wie schnell der bewährte und geschätzte Soldat zum Unsoldaten und zur Unperson und zur ensthaften Bedrohung erklärt werden kann, hätte ich nicht erwartet. Womöglich liegt es aber auch mit an der eigenen Betroffenheit.

Das insbesondere Unangenehme nunmehr, ist halt nur das Warten und Wissen das man bekanntlich vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand sei. Sprich auch Richter im VGVerfahren müßen nicht zwangsläufig höchste Lebensnähe oder Neutralität ausstrahlen. Schlußendlich wehre ich mich aber schon allein aus Prinzip und weil ich keine ernsthafte Gefährdung erkennen kann, und bin doch noch "jung" und noch "zertifizierter" Sauwald EKler, da kann man doch nicht widerstandslos aufgeben.  ???
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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #7 am: 02. April 2020, 08:07:29 »

Zitat
Komme zwar an die 960/5 derzeit nicht mehr ran, zumindest nicht persönlich, aber wenn in 960/1 - und wie Ihrerseits erwähnt - steht:

"Weiterhin stehen  diese  IT-forensischen  Fähigkeiten auf  Anforderung  für  die  Unterstützung  von disziplinaren  und  strafrechtlichen  Ermittlungen  zur  Verfügung.  Näheres  dazu  regelt  die  A-960/5 (siehe Bezug  Anlage  11.15  (lfdNr.  59))"

kann besagte Unterstützung  aber sicherlich nicht "Regieführung" bedeuten. Oder liege ich dazu falsch und fehlt es mir an Befähigung dazu ausreichend genug abstrakt zu denken oder zu verstehen?

Lesen Sie bitte doch erst mal ALLES, inkl. der Fußnoten, was in der A-960/1 zur Thematik steht...

Denn schon in dieser ZDv steht deutlich mehr, als nur der von mir zitierte Satz !

PDF aufrufen > nach    Diszi     suchen...


Zitat
Person XY (IT´ler) sucht im Zuge besagter "Unterstützung" -oder- halt der Disziplinarvorgesetzte sucht selbst direkt und jeweils auf Basis Durchsuchungsbeschluss nach etwaigen Bildaufnahmen von Person x, etwaigen Chats/Emails und etwaigen SMS betreffend Person x. Wie Bilder von Personen, Chats/Emails und SMS aussehen können, dürfte jeden klar sein, mit Sicherheit jedoch nicht wie z.B. digitalisierte Arztschreiben und Krankschreibungen.

Wieso sowas dann gelesen wird muß und kann ich nicht nachvollziehen.

1. Das "wieso" liegt nicht im Ermessen des Beschuldigten, sondern der Behörden.
2. Ob der Beschuldigte die genutzten technischen Verfahren versteht, ist ebenso nicht relevant
3. Sind die Durchführenden datenschutzrechtlich verpflichtet, weil es eben nicht auszuschließen ist,
    dass sie im Rahmen der Untersuchung Daten einsehen, die sich nach Prüfung als nicht relevant ergeben.
   
Wenn Sie wissen wollen, wie eine forensische Untersuchung abläuft...

... googln Sie nach BSI Leitfaden IT-Forensik


Und zu letzt... erst die Einsicht in die A-960/5 wird verdeutlichen was erlaubt ist.
Bis dahin spekulieren und vermuten Sie nur.
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justice005

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #8 am: 02. April 2020, 10:17:45 »

Das ist wirklich etwas zu komplex, um hier mit einigen wenigen Sätzen etwas sinnvolles sagen zu können. Das wichtigste ist, dass man nichts durcheinander wirft.

Hinsichtlich des Dienstrechts:

Es läuft gegen Sie ein Disziplinarverfahren und zwar in Form von Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft. In diesem Verfahren gab es eine Durchsuchung und Beschlagnahme mit Beschluss des Truppendienstgerichts. Man hat Datenträger sichergestellt und diese zur forensischen Auswertung geschickt. Das ist völlig normal und in Ordnung, denn nur das CSOCBw kann eine forensische Beweissicherung gerichtsverwertbar (!!!) durchführen. Daher haben der Disziplinarvorgesetzte oder der WDA die Finger davon zu lassen, sonst ist das Beweismittel nämlich ganz schnell futsch.

Gegen den Beschlagnahmebeschluss wurde Beschwerde eingelegt, die Beschwerde zurückgewiesen. Diese Entscheidung wäre insbesondere dann richtig, wenn sie vor der strafrechtlichen Entscheidung, vor der Auswertung der Datenträger und vor der statusrechtlichen Entscheidung ergangen wäre. Denn zumindest bis dahin war die Beschlagnahme völlig in Ordnung.

Wenn Sie nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG entlassen wurden, dann haben Sie tatsächlich Ihren militärischen Dienstgrad verloren. Das steht in § 76 Abs. 1 Satz 2 SG. Wenn diese Entlassung rechtskräftig ist (also spätestens nach einem Monat), dann ist das Disziplinarverfahren zu beenden, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt. Das heißt, ab Rechtskraft der Entlassung muss eigentlich zügig eine Absehensverfügung ergehen und damit endet auch automatisch die Beschlagnahme durch das Truppendienstgericht.


Strafrecht:

Das Strafrecht ist etwas völlig anderes und läuft völlig unabhängig vom davon. Alle Entscheidungen, die dort getroffen werden, berühren nicht das Disziplinarverfahren und umgekehrt auch nicht. Allerdings ist es nur ausgesprochen selten, dass man zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.

Wenn also die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO das Verfahren einstellt, dann wundert es sich sehr, dass eine Entlassung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG erfolgreich sein kann. Das ist ein Widerspruch in sich.

Zwar ist es möglich, auch ohne die Verwirklichung eines Straftatbestands ein Dienstvergehen begangen zu haben, aber eigentlich kann das dann nicht mehr so schwerwiegend sein, dass eine Entlassung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG gerechtfertigt wäre.

Daher wundert mich hier einiges und genau deshalb sollten Sie sich nicht auf Aussagen im Forum verlassen, sondern im Zweifel Ihrem Anwalt vertrauen. Allerdings haben auch die meisten Anwälte leider oft nur wenig Ahnung von Dienstrecht und Disziplinarrecht und den jeweiligen Zusammenhängen.

Wenn ich zum Beispiel lese, dass der Anwalt angeblich eine Anzeige we
gen Unterschlagung gegen einen Amtsrichter (!) unterstützt, obwohl die Beschlagnahme vom Truppendienstgericht (!) angeordnet wurde, dann kann ich nur den Kopf schütteln.

Wenn Sie wirklich rechtskräftig (!) nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG entlassen wurden, dann kann ich nur empfehlen, dass die WDA angeschrieben wird und gebeten wird, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Verlust der Rechtsstellung und des Dienstgrades) unverzüglich einzustellen und Ihnen die Beweismittel auszuhändigen.
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Andi8111

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #9 am: 02. April 2020, 10:29:43 »

Interessanterweise liest sich das alles hier wie "wer sich verteidigt, klagt sich an"......
Wenn also die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO das Verfahren einstellt, dann wundert es sich sehr, dass eine Entlassung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG erfolgreich sein kann. Das ist ein Widerspruch in sich.

Hatte selber als DV solche Fälle, in denen eine Klageerhebung wegen Geringfügigkeit nicht erging, der Soldat aber rechtskräftig, auch nach Ausreizung aller Rechtsmittel bis zum OVwG, entlassen wurde.
Ansichten der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde und der Personalführung als die Entlassung anordnende Dienststelle müssen also nicht immer Konkordat sein.

Ein ähnlicher Fall war z.B. ein SWF d.R. welcher auf seinem Dienstrechner Kinderpornographie angesehen haben soll, welche aber nach der Ansicht der zivilen Ermittlungsbehörde "noch" straffrei angesehen werden konnte. Die Entlassende Dienststelle war aber der Ansicht, dass die Voraussetzungen nach §75 Abs. 1 Nr. 5 SG erfüllt seien, verfügte die Entlassung, gegen die der ehemalige Soldat sich bis zum OVwG wendete. Das OVwG entschied, den genauen Wortlauf habe ich nicht mehr parat, dass ein Soldat auch nach o.g. §en entlassen werden kann, wenn eine zivilrechtliche Klageerhebung nicht erfolgt.
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LwPersFw

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #10 am: 02. April 2020, 10:39:53 »

Und es gilt auch zu beachten ... welche Sachverhalte vorgeworfen werden und wie viele...

Wer z.B. dies tut... ( und hier gibt es ja noch mehr Vorwürfe und wir kennen nur die Ausführungen des TE )

Zitat
...hätte man angeblich mangelndes Geschichtsbewußtsein
 (da Anrufannahme mit hin und wieder: Guten Tag, fremde Heere Ost / Heeresgruppe Mitte...

...braucht sich unter diesen Bedingungen

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html

nicht wundern, wenn die Bewertung durch den Dienstherrn ganz andres ausfällt, als man persönlich denkt...
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F_K

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #11 am: 02. April 2020, 10:53:59 »

Anmerkungen:

- Einstellung nach 170 StPO: Viele StA klagen "geringere" Delikte trotz eindeutiger Beweislage oft nicht an - einfach weil eine Überlastung vorliegt. Ein "Freispruch" oder eine Sachaussage ist dies nicht.

- Mir erscheint, durch Einsprüche ist eben die Entlassung noch nicht rechtskräftig, insoweit das Verfahren noch offen.
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wolverine

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #12 am: 02. April 2020, 11:28:18 »

Naja, Einstellung nach 170 II heißt eigentlich schon entweder nicht strafbar oder zumindest nicht beweisbar. Ansonsten geht nur 153 oder 153a.

Bzgl. der Unterschlagung würde mich die Zugeignungsabsicht interessieren. Möchte der D-Vorgesetzte die Sachen gerne behalten oder gibt es dafür Anhaltspunkte? Hilfsweise: hat er dafür gesorgt, dass ein anderer sie bekommt, der sie gerne behalten möchte? Zweimal Nein, dann war es das mit der Unterschlagung.
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justice005

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #13 am: 02. April 2020, 11:28:56 »

Zitat
Einstellung nach 170 StPO: Viele StA klagen "geringere" Delikte trotz eindeutiger Beweislage oft nicht an - einfach weil eine Überlastung vorliegt. Ein "Freispruch" oder eine Sachaussage ist dies nicht.

Wenn die Staatsanwaltschaft kein Bock hat, dann stellt sie nach § 153 StPO ein, nicht aber nach 170 II. Denn der § 170 II enthält durchaus eine Sachaussage, nämlich die, das entweder keine Straftat vorliegt oder aber eine Straftat nicht beweisbar ist. Eine § 170 II-Entscheidung ist zwar im Disziplinarverfahren nicht bindend. In der Praxis kommt man aber trotzdem kaum dran vorbei.

Zitat
Mir erscheint, durch Einsprüche ist eben die Entlassung noch nicht rechtskräftig, insoweit das Verfahren noch offen.

Den Eindruck habe ich auch!! Wäre nicht das erste Mal, dass jemand über Jahre und 3 Instanzen die Rechtskraft verhindert und sich dann beschwert, dass es so lange dauert. Wenn er seine Geräte zurückhaben will, sollte er einfach die Entlassung so schnell wie möglich rechtskräftig werden lassen. Vor der Rechtskraft wird die WDA das Verfahren nicht einstellen und logischerweise die Beweismittel auch nicht aushändigen.
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LwPersFw

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Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
« Antwort #14 am: 02. April 2020, 11:30:42 »

Aus einem Urteil zur Verdeutlichung:


"§  75  Abs.  1  Satz  2  Nr.  5  SG  erfordert  anders  als  §  55  Abs.  5  SG  zwar keine  schuldhafte  Dienstpflichtverletzung,  sondern  lässt  als  Anknüpfungspunkt  jedes (Fehl-)Verhalten  genügen,  das  der  Soldat  während  des  bestehenden  Wehrdienstverhältnisses  begeht  und  stellt  insoweit  niedrigere  Anforderungen  (vgl.   Eichen,  in: Walz/Eichen/Sohm,  Soldatengesetz,  3.  Aufl.  2016,  §  75  Rn.  19  f.)"


"Die  Kernpflicht  des  Soldaten  aus  §  8  SG  gebietet,  sich  mit  der  Idee  der  freiheitlichen demokratischen,  rechts-  und  sozialstaatlichen  Ordnung  der  Bundesrepublik  Deutschland,  der  er  dienen  soll,  zu  identifizieren  (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  07.11.2000  -  2  WD 18.00  -,  Rn.  4,  juris).  Identifizieren  bedeutet  dabei  nicht  nur,  die  Grundordnung  dieses Staates  anzuerkennen,  sondern  verlangt  ein  Mehr  an  staatsbürgerlicher  Verpflichtung,  das  dem  Soldaten  wie  auch  dem  Richter  und  Beamten  auferlegt  ist. 

Die  Bundesrepublik  Deutschland  ist  eine  Demokratie,  die  von  ihren  Bürgern  die  Verteidigung der  freiheitlichen  Ordnung  erwartet.  Das  Prinzip  der  streitbaren  Demokratie  gilt  auch für  die  innere  Ordnung  der  Bundeswehr. 

Dementsprechend  verlangt  die  politische Treuepflicht  von  jedem  Soldaten  die  Bereitschaft,  sich  zu  der  Idee  des  Staates,  dem er  dient,  zu  bekennen  und  aktiv  für  ihn  einzutreten.  Daher  gehört  die  Verletzung  der politischen  Treuepflicht  zu  den  schwersten  denkbaren  Pflichtwidrigkeiten  (vgl.  BVerwG,  Beschluss  vom  18.11.2003  -  2  WDB  2.03  -,  juris,  Rn.  29;  Urteil  vom  07.11.2000  2  WD  18.00  -,  Rn.  4,  juris  jeweils  zur  Verwendung  von  nationalsozialistischem  Bildbzw.  Propagandamaterial). 

Ein  solcher  Verstoß  liegt  nicht  nur  dann  vor,  wenn  sich ein  Soldat  für  Ziele  einsetzt,  die  geeignet  sind,  die  freiheitlich  demokratische  Grundordnung  auszuhöhlen,  sondern  bereits  dann,  wenn  er  sich  nicht  eindeutig  von  Bestrebungen  distanziert,  die  diesen  Staat  und  die  geltende  Verfassungsordnung  angreifen,  bekämpfen  und  diffamieren  (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  07.11.2000  -  2  WD 18.00  -,  Rn.  4,  juris). 

Ein  Soldat  wird  deshalb  nur  dann seinen  Verpflichtungen  aus  § 8  SG  (und  zugleich  §  7  und  §  17  Abs.  2  SG)  gerecht,  wenn  er  sämtliche  Verhaltensweisen    unterlässt,  die  objektiv  geeignet  sind,  bei  der  Öffentlichkeit  Zweifel  an  seiner Verfassungstreue  zu  erwecken  (vgl.  VG  Regensburg,  Urteil  vom  28.06.2017  -  RN  1  K 16/1581  -,  Rn.  52,  juris;  VG  Bremen,  Urteil  vom  05.08.2013  -  6  V  745/13  -,  Rn.  23,  juris)."


VG Sigmaringen 5  K  3459/17
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