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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Auswahlentscheidungen Beamte  (Gelesen 6789 mal)

LwPersFw

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Auswahlentscheidungen Beamte
« am: 10. April 2020, 11:36:53 »

Ich wurde vor kurzem gefragt, welche grundsätzlichen rechtlichen Sachverhalte beachtet werden müssen, wenn
der Dienstherr Dienstposten zur Nachbesetzung ausschreibt und es z.B. zu einer Konkurrenten-Klage kommt.

In diesem Urteil hat das BVerwG ... losgelöst vom konkreten Fall im Urteil - die allgemein gültigen Grundsätze sehr gut herausgearbeitet und erläutert.

https://www.bverwg.de/200613B2VR1.13.0

BVerwG 2 VR 1.13, Beschluss vom 20.06.2013


"Leitsätze

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden."


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LwPersFw

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Höchstaltergrenze im Auswahlverfahren für den Aufstieg
« Antwort #1 am: 22. August 2020, 19:57:34 »

Im Bereich der Soldaten wurden ja bereits die starren Altersgrenzen in Auswahlverfahren "gekippt"...

Hier mal ein aktuelles Urteil aus dem Bereich der Bundesbeamten.

Auszug aus der Begründung:

"Soweit § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV für die Zulassung zum Auswahlverfahren eine Höchstaltersgrenze (58. Lebensjahr noch nicht vollendet) festsetzt, fehlt es hierfür an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)."

"Unabhängig von ihrer denkbaren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung stellt eine Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg einen schwerwiegenden Eingriff zumindest in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Sie schließt ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von dem Aufstieg oder der Übernahme in eine höhere Laufbahn aus und führt auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 26 Abs. 1 BBG genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat, obwohl die §§ 16-25 BBG zahlreiche Vorgaben zum Inhalt der Laufbahnverordnung enthalten. Es fehlt bereits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung."


13.08.2020

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Spruchkörper: 10. Kammer

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 10 L 1192/20


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2020/10_L_1192_20_Beschluss_20200813.html
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